BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 552/09 vom 24. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Cierniak, Prof. Dr. Schmitt, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 6. April 2009 wird verworfen. 2. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und St366rung der Totenruhe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt, seine Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und entschieden, dass f374nf Jahre und sechs Monate der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen seien. Die auf den Strafausspruch beschr344nkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegr374ndet. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verbrachte der 1969 gebo-rene alkoholabh344ngige Angeklagte den Nachmittag des Tattages zun344chst mit seinem Bekannten H., der ihn gegen Mittag in seiner Wohnung aufsuchte, dort aber alsbald mit der Mitbewohnerin der Wohnung, der sp344teren Get366teten Petra S. zu streiten begann, weil er sie des Diebstahls verd344chtigte. Der Ange-klagte verlie337 zusammen mit H. die Wohnung; beide verbrachten einige Zeit am Rheinufer, wo sie Bier tranken und unter anderem 374ber S. sprachen. Der Ange-klagte strebte eine intime Beziehung zu S. an; eine solche bestand aber bis zur Tat nicht. Der Angeklagte und H. gingen dann in die Wohnung zur374ck und tran- 2 - 4 - ken dort weiter Bier. Auch S. erschien wieder in der Wohnung. Einen erneuten Streit zwischen H. und S. schlichtete der Angeklagte. Gegen 15.30 Uhr rief er in alkoholisiertem Zustand die Vermieterin der Wohnung an und teilte ihr mit, S. habe ihn selbst und seinen Freund H. bestohlen. Gegen 16.00 Uhr verlie337 H. die Wohnung; etwa eine Stunde sp344ter kam S. in das Zimmer des Angeklagten. Dieser veranlasste sie, weiteres Bier zu kaufen; anschlie337end sa337en S. und der Angeklagte zusammen, tranken Bier und h366rten Musik. Gegen 20.00 Uhr begannen der Angeklagte und S. erneut 374ber die Dieb-stahlsvorw374rfe gegen S. heftig zu streiten; beide schrien sich an und beleidigten sich wechselseitig. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte sei nun "unvermittelt v366llig ausgerastet" und habe der Gesch344digten pl366tzlich und voll-kommen unerwartet einen starken Schlag ins Gesicht versetzt. In einem "ra-send schnellen" Geschehensablauf habe er S. sodann zahlreiche heftige Faustschl344ge und Tritte versetzt, so dass sie zu Boden st374rzte. Sodann nahm der Angeklagte ein im Zimmer stehendes Luftgewehr und schlug dem Opfer den Kolben des Gewehrs mit ausholenden Bewegungen mit bedingtem T366-tungsvorsatz gegen den Kopf. Petra S. lag nun reglos auf dem Boden und r366-chelte. Der Angeklagte "wollte nun schnell der Sache ein Ende bereiten" und schoss dem Opfer mit dem Luftgewehr mit einem aufgesetzten Schuss in die linke Schl344fe. Dann stach er mit einem K374chenmesser zweimal tief in die Brust der Gesch344digten, wobei er das Herz traf. Petra S. verstarb alsbald danach in-folge Verblutens. Dass der Angeklagte aus sexueller Motivation oder in dem Bestreben handelte, vorangegangene Verletzungshandlungen zu verdecken, konnte das Landgericht nicht feststellen. Nicht ausschlie337en konnte der Tatrich-ter, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der geschilderten Tathandlungen auf-grund einer Alkoholisierung von m366glicherweise 2,97 211 und eines Erregungs-zustands in seiner Steuerungsf344higkeit erheblich beeintr344chtigt war. 3 - 5 - M366glicherweise verlie337 der Angeklagte nach der T366tung von S. f374r einen Zeitraum von 20 bis 30 Minuten die Wohnung, "um einen klaren Kopf zu be-kommen". Nicht ausschlie337bar ist auch, dass ihm erst nach seiner R374ckkehr in die Wohnung der Gedanke kam, an der Leiche sexuelle Handlungen zu vollzie-hen. Er schnitt daher die Hose der Get366teten auf, f374hrte einen Finger sowie ei-nen Gegenstand in Scheide und Anus ein und vollzog dann kurzzeitig den Ge-schlechtsverkehr an der Leiche; sodann schoss er mit einem anderen in der Wohnung befindlichen Luftgewehr noch etwa zehnmal auf den K366rper der Get366-teten. 4 Nach R374ckkehr in die Wohnung war die Steuerungsf344higkeit des Ange-klagten nach den Feststellungen des Landgerichts nicht mehr vermindert. 5 Der Angeklagte verlie337 am n344chsten Morgen die Wohnung unter Mit-nahme verschiedener Gegenst344nde, versteckte sich zwei Tage lang im Stadt-wald und stellte sich dann der Polizei. 6 Aufgrund einer ersten Hauptverhandlung hatte das Landgericht den An-geklagten wegen Totschlags und St366rung der Totenruhe zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07 - aufgehoben, weil der fr374here Tatrichter das Vorliegen von Mordmerkmalen nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hatte. 7 Der neue Tatrichter hat aufgrund seiner Feststellungen nun angenom-men, der Angeklagte habe das Mordmerkmal der Heimt374cke verwirklicht, da er eine zum Zeitpunkt seiner ersten K366rperverletzungshandlungen bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers ausgenutzt habe und die Tat danach ein-schlie337lich des Wechsels zum T366tungsvorsatz ohne Z344sur in einem einheitli-chen raschen Geschehen verlaufen sei. Sonstige Mordmerkmale hat das Land- 8 - 6 - gericht gepr374ft, jedoch im Ergebnis nicht festgestellt. Es hat f374r den Heimt374-ckemord aus dem gem344337 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des 247 211 StGB eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten und f374r die Tat nach 247 168 Abs. 1 StGB eine solche von zwei Jahren und neun Monaten festgesetzt und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren gebildet. 2. Die auf das Strafma337 beschr344nkte Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Annahme erheblich verminderter Steuerungsf344higkeit zum Zeitpunkt des Verletzungs- und T366tungsgeschehens. Die vom General-bundesanwalt nicht vertretene Revision stellt namentlich darauf ab, das Land-gericht habe rechtsfehlerhaft eine erhebliche Minderung der Steuerungsf344hig-keit "aufgrund einer Kumulation bzw. Wechselwirkung von Alkoholeinfluss und affektiver Erregung" nicht ausschlie337en k366nnen. Die hierf374r vorgetragenen Ar-gumente der Revision greifen aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gr374nden nicht durch. 9 Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, aus der auf R374ckrech-nung nach (unpr344zisen) Trinkmengenangaben berechneten m366glichen Blutal-koholkonzentration f374r sich allein ergebe sich zwar keine die Schuldf344higkeit erheblich beeintr344chtigende Berauschung; hiergegen spreche auch das Leistungsverhalten des Angeklagten vor der Tat (UA S. 60 ff.). Es hat jedoch im Anschluss an den von ihm vernommenen Sachverst344ndigen im Hinblick auf die Besonderheiten des Sachverhalts nicht auszuschlie337en vermocht, dass es in der konkreten Tatsituation durch ein Zusammenwirken von Alkoholisierung (2,97 211) und affektiver Erregung aufgrund des Streits mit der Gesch344digten zu dem vom Angeklagten behaupteten "Ausrasten" und zu einer erheblichen Ver-minderung der Steuerungsf344higkeit gekommen sei (UA S. 63). Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Revision decken einen Rechtsfehler nicht auf; insbesondere fehlt es weder an der konkreten Feststellung eines Eingangs- 10 - 7 - merkmals i.S.v. 247 20 StGB noch hat das Landgericht die Voraussetzungen einer tief greifenden Bewusstseinsst366rung im Sinne eines Affekt-Zustands verkannt. Ersichtlich hat das Landgericht der Anwendung des 247 21 StGB nicht die Fest-stellung einer Affekttat im engeren Sinn zugrunde gelegt, so dass sich die von der Revision vermisste Er366rterung der in der Literatur genannten Indizienliste hierf374r er374brigte. Vielmehr hat es seine Wertung auf die Feststellung gest374tzt, der Angeklagte sei durch den Streit in einen (normalpsychologischen) Erre-gungszustand geraten, der in Verbindung mit der hohen BAK m366glicherweise zu einem 247 21 StGB unterfallenden "Ausrasten" gef374hrt habe. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. 3. Auch unter dem Gesichtspunkt des 247 301 StPO hat die Pr374fung des Urteils, soweit es angefochten ist, einen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten nicht ergeben. 11 Rissing-van Saan Fischer Appl Cierniak Schmitt
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