BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 553 /1 2 vom 15. Januar 201 3 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführer s am 15. Januar 201 3 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Köln vom 20. August 2012 mit den Feststellungen au f- gehoben, soweit der Angeklagte wegen Computerbetrugs in sieben Fällen verurteilt worden ist, sowie i m Gesamtstrafe n- ausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des L andgerichts zurückve r- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räub e- rischer Erpressung und wegen räuberischer Erpressung unter Auflösung einer Gesamtstrafe und unter Einbeziehung einer weiteren Straf e , zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen Computerbetrugs in sieben Fä l- len unter Einbeziehung weiterer Strafen zu eine r (zweiten) Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurte ilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revi sion hat in de m aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 1 - 3 - Übrigen ist sie aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen offe n- sichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Der Schuldspruch wege n Computerbetrugs in sieben Fällen hält rechtl i- cher Nachprüfung nicht stand. Wer - wie der Angeklagte - von de m berechti g- ten EC - Karten - Inhaber EC - Karte und PIN - Nummer erhält und unter ihrer Ve r- wendung Abhebungen a n Geldautomaten vornimmt, begeht - auch wen n er im Innen verhältnis de m eigentlichen Karteninhaber gegenüber hierzu nicht berec h- tigt ist - keinen Computerbetrug (vgl. BGHR StGB § 263a Anwendungsbereich 1). Gelangt e r unter Täuschung des Berechtigten in den Besitz von EC - Karte und PIN - Nummer, kommt a llerdings eine Strafbarkeit wegen Betrugs in B e- tracht. Der Senat kann den Schuldspruch nicht selbst umstellen, da sich de n Urteilsgründen nicht hinreichend sicher entnehmen lässt, ob der Angeklagte den Berechtigten durch Täuschung über eine auf dem Konto f ür ihn e i ngehe n- de Überweisung zur Herausgabe von EC - Karte und PIN - Nummer veranlasst oder womöglich erst später (nach A usbleiben der erwarteten Überweisung) den Entschluss gefasst hat, den Besitz der EC - Karte auszunutzen. 2 - 4 - II. Die Aufhebung des Schuldspr uchs wegen Computerbetrugs in sieben Fällen führt zum Wegfall der (zweiten) Gesamtstrafe. Der Senat hebt mit Blick auf die vom Generalbundesanwalt dargelegten Bedenken gegen die Gesam t- strafenbildung insgesamt auch die weitere Gesamtstrafe auf. Becker Fischer Appl Schmitt Krehl 3
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