ECLI:DE:BGH:2018:180718B2STR553.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 553/17 vom 18. Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 18 . Juli 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 und § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten B . wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 6. Juli 2017, auch soweit es den Mitangeklagten C . betrifft, dahin abgeä ndert, dass gegen die beiden Angeklagten als Gesamtschuldner die Ei n- ziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet wird, und zwar gegen den Angeklagten B . in Höhe von 6.575 und gegen den Angeklagten C . in Höhe von 2.000 . 2. Die weite rgehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdie b- stahls in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Ja hren verurteilt und angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übr i- gen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Überprüfung des angefoch tenen Urteils hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 2. Allerdings hält die Anordnung der Einziehung des Wertes von Tat - erträgen nach § 73c Satz 1 StGB gegen den Angeklagten nur teilweise rechtl i- che r Überprüfung stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift ausgeführt: e- genständlichen Wohnungseinbruchsdiebstähle Erlangten nicht richtig bestimmt und infolge dessen auch überse hen, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte C . hierfür lediglich als Gesamtschuld n er haften. Ein Vermögenswert ist durch die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB, wenn er in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmi t- telbar aufgrund der Verwirk lichung des Tatbestands in die eigene tatsächliche Verfügungsgewalt des Täters oder Teilnehmers übe r- gegangen ist. Bei mehreren Tatbeteiligten genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische Mitverfügungsgewalt über den Ve r- mögensgegenstand erlangt haben; ob und gegebenenfalls in we l- chem Umfang diese Mitverfügungsgewalt später wieder aufgeg e- ben bzw. der aus der Tat zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse wieder gemindert wird, ist demgegenüber o h- ne Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Bun desgerichtshofs haften mehrere Tatbeteiligte, die an demselben Gegenstand Mi t- verfügungsgewalt erlangt haben, bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner, um ihnen einerseits den Wert des durch die Tat Erlangten zu entziehen, andererse its aber auch zu verhindern, dass dies mehrfach geschieht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 45 ff.; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 73 Rn. 23, 26, 29, jeweils m.w.Nachw.). Der Ausspruch über die Haftung als Gesamtschuldner i st bei der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in den Urteilstenor a ufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Nove m- ber 2011 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383; Beschluss vom 25. September 2012 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401; Beschluss vom 6. Juli 2007 2 StR 189/07, juris, Rn. 2; Fischer, aaO, § 73 Rn. 29). 2 3 4 - 4 - Nach den Feststellungen waren der Angeklagte und der Mitang e- klagte C . bei allen arbeitsteilig ausgeführten Woh - nungseinbruchsdiebstählen am Tatort zugegen und haben eige n- hä ndig an der Tatbestandsverwirklichung mitgewirkt (vgl. Bl. 4 ff. UA). Das erbeutete Diebesgut wurde von ihnen jeweils in die Wohnung der H . , in der beide im Tatzeitraum lebten, ver - bracht und dort zwecks späterer Veräußerung zwischengelagert ; der Erlös sollte zwischen ihnen hälftig geteilt werden. Bei dieser Sachlage haben der Angeklagte und der Mitangeklagte C . zunächst am gesamten Diebesgut Mitverfügungsgewalt er - langt. Von dessen (Gesamt - )Wert war folglich auch bei der B e- me ssung des einzuziehenden Geldbetrages auszugehen. Außer Betracht zu bleiben hatten dabei gemäß § 73e Abs. 1 StGB ledi g- lich diejenigen Beutestücke, die sichergestellt und an die Gesch ä- digten zurückgegeben worden waren, weil deren Ansprüche auf Rückgewähr de s Erlangten insoweit erloschen ist. Das Landgericht hätte demgemäß gegen den Angeklagten und den Mitangeklagten C . als Gesamtschuldner auf Einzie - hung des Wertes von Taterträgen in Höhe des Gesamtwertes des Diebesgutes, soweit dieses nicht an d ie Geschädigten zurückg e- geben wurde, erkennen müssen. Stattdessen hat es ohne Au s- spruch der gesamtschuldnerischen Haftung lediglich die Einzi e- hung eines Geldbetrages in Höhe des Erlöses von insgesamt 6.575 von entwendetem Gold bei einem Juwelier erzielt und teilweise in Höhe von 2.000 . ausgekehrt hatte. Gegen jenen wiederum hat es die Einziehung eines Geldb e- trags in Höhe seines Anteils am Veräußerungserlös ausgespr o- chen. Damit wird einerseits der (durch den Verkaufserlös indizie r- te) Wert des entwendeten Goldes teilweise in Höhe von 2.000 doppelt abgeschöpft, während andererseits der Wert der entwe n- u- rückgelangt sind, weil der Angeklagte sie bereits nach Osteuropa hatte verbringen lassen, außer Ansatz bleibt. Der Angeklagte ist zwar durch die rechtsfehlerhaft zu niedrige Bemessung des Einziehungsbetrages nicht beschwert, wohl aber durch den unterbliebenen Ausspruch seiner gesamtschuldner i- schen Haftung. Der Senat kann den Einziehungsausspruch in en t- sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern und dabei zugleich die versehentliche Falschbezeichnung der - 5 - i- gen. Die Abänderung des Urteils ist nach § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten C . zu erstre - cken, denn insoweit beruht die vom Landgericht getroffene Einzi e- hungsanordnung auf demselben sachlich - rechtlichen Mangel (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 1 StR 22/13, NStZ - RR Diesen zutreffenden Ausführungen schl ießt sich der Senat an. 3. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolges des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass. Schäfer Krehl Eschelbach Grube Schmidt 5 6
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