BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 554/08 vom 25. Februar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Prof. Dr. Schmitt, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Pflichtverteidigerin f374r den Angeklagten , Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger f374r den Angeklagten , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. Juni 2008, soweit es die Angeklag-ten L. und S. betrifft, in den Strafausspr374chen mit den zu-geh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hatte die Angeklagten wegen Vergewaltigung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Re-visionen der Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen (BGH NStZ 2008, 303). Dieses hat die Angeklagten erneut der Vergewaltigung schuldig gesprochen und den Angeklagten S. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, den Angeklagten L. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren auf die Rechtsfolgenausspr374che beschr344nkten und auf die Sachr374ge gest374tzten Revi-sionen. Die Rechtsmittel haben Erfolg. 1 - 4 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten sowie der fr374here Mitangeklagte H. die Nebenkl344gerin gegen deren Willen zu Oralverkehr an allen drei Beteiligten und zus344tzlich zu Vaginalverkehr mit H. gezwungen, wobei das Opfer durch - im Einverst344ndnis mit den anderen erfolgte - Schl344ge des fr374heren Mitangeklagten H. gef374gig gemacht wurde. 2 Bei der Strafzumessung hat das Landgericht die Verwirklichung der Re-gelbeispiele der Vergewaltigung (247 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) und der ge-meinschaftlichen Begehung (247 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB) erkannt, die Stra-fe aber gleichwohl bei beiden Angeklagten dem Normalstrafrahmen des 247 177 Abs. 1 StGB entnommen. 3 II. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 4 1. Die Nichtanwendung des Regelstrafrahmens des 247 177 Abs. 2 Satz 1 StGB begegnet nur dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn gewichtige Milde-rungsgr374nde vorliegen (Fischer StGB 56. Aufl. 247 177 Rdn. 65, 74 m.w.N.). 5 Es ist Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Ein-drucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und T344ter gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umst344nde festzustellen, sie zu be-werten und gegeneinander abzuw344gen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur m366glich, wenn die Strafzumessungserw344gungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht bestimmte Strafzumessungsfaktoren oder rechtlich aner-kannte Strafzwecke au337er Betracht l344sst oder wenn sich die Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung l366st, gerechter Schuldausgleich zu sein 6 - 5 - (BGHSt 29, 319, 320). All dies gilt namentlich auch f374r die Strafrahmenwahl. Die Entscheidung 374ber die Annahme eines minder schweren Falles und - ent-sprechend - 374ber das Absehen von der Regelwirkung des 247 177 Abs. 2 StGB ist auf Grund einer Gesamtbetrachtung zu treffen, die alle Umst344nde einzubezie-hen hat, die f374r die Wertung der Tat und des T344ters bedeutsam sind, gleichg374l-tig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nach-folgen (BGH, Urt. vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 275/08; BGHR StGB vor 247 1/minder schwerer Fall, Gesamtw374rdigung 8). Hierbei ist eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens unzul344ssig (BGH, BGHR StGB vor 247 1/minder schwerer Fall, Gesamtw374rdigung 5; Gesamtw374rdigung, unvollst344ndige 10). Ei-nen durchgreifenden Rechtsfehler stellt es dar, wenn der Tatrichter bei der Strafrahmenwahl einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt (vgl. 247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) erkennbar au337er Betracht l344sst. 2. So liegt es hier. Die Strafrahmenwahl des Landgerichts begegnet da-her durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 7 Es hat lediglich formal eine Gesamtbewertung der f374r und gegen die An-geklagten sprechenden Gesichtspunkte vorgenommen, dabei jedoch die Re-gelwirkung des 247 177 Abs. 2 StGB nicht hinreichend ber374cksichtigt. Die Ange-klagten sowie der fr374here Mitangeklagte H. haben beide Regelbeispiele die-ser Bestimmung erf374llt. Der gesetzlichen Regelwirkung stellt das Landgericht lediglich durchschnittliche bzw. weniger gewichtige Milderungsgr374nde gegen-374ber. Insbesondere hat es bei der strafmildernden Ber374cksichtigung des Ge-st344ndnisses nicht erkennbar bedacht, dass die Angeklagten dieses erst sehr sp344t abgelegt haben, nachdem sie zuvor die Tat nachhaltig in Abrede gestellt hatten, hierdurch wurde das Opfer im ersten Durchgang einer schwer traumati-sierenden Vernehmung ausgesetzt. Die vom Tatrichter hervorgehobene Zah-lung von insgesamt 1.000 Euro durch die urspr374nglich drei Angeklagten ist an- 8 - 6 - gesichts der das Opfer treffenden Folgen wenig geeignet, eine Abweichung von der Regelwirkung zu begr374nden. Strafsch344rfend waren nicht nur die zahlreichen Vorstrafen der beiden Angeklagten zu ber374cksichtigen, sondern auch der Um-stand, dass der Angeklagte S. erst wenige Wochen zuvor zu einer nicht zur Bew344hrung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und f374nf Monaten verurteilt worden war. Der Angeklagte L. befand sich erst seit vier Monaten auf freiem Fu337, nachdem die weitere Vollstreckung der gegen ihn er-kannten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen Raubes zu-gunsten einer Therapie zur374ckgestellt worden war. Auch wenn das Landgericht mit Recht hervorgehoben hat, dass die gegen das Opfer ver374bte Gewalt vom fr374heren Mitangeklagten H. ausgegangen ist, durfte es nicht unber374ck-sichtigt lassen, dass hierdurch auch die Angeklagten K366rperverletzungstatbe-st344nde verwirklicht haben. Dies bleibt f374r die vorzunehmende Strafzumessung trotz der Beschr344nkung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft auf den Strafausspruch zu beachten. Strafsch344rfend h344tte auch ber374cksichtigt werden m374ssen, dass sich drei T344ter am Opfer vergangen haben, w344hrend das - vom Landgericht zutreffend angenommene - Regelbeispiel in 247 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB schon beim Zusammenwirken zweier Beteiligter verwirklicht ist. Hinzu kommt die lange 9 - 7 - Dauer der Ausf374hrung der das Opfer schwer belastenden Tat sowie die dem-entsprechenden nachhaltigen Tatfolgen. Ferner hat das Landgericht die zum Teil lebensbedrohlichen Folgen f374r das Opfer bei dem Angeklagten S. nicht erw344hnt. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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