BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 554/08 vom 6. Februar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und der Nebenkl344gerin am 6. Februar 2009 beschlossen: Der Antrag der Nebenkl344gerin D. , ihr f374r das Rechtsmittelverfahren Rechtsanwalt B. aus Bonn als Beistand beizuordnen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Gesch344digte D. mit Beschluss vom 18. November 2005 als Nebenkl344gerin zugelassen und ihr gem344337 247 397 a Abs. 1 StPO Rechtsanwalt H. aus Bonn beigeordnet. Gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. Juni 2008 haben die Angeklagten L. und S. Revision eingelegt. Termin zur Revisionshauptverhandlung ist auf den 25. Februar 2009 bestimmt worden. Nunmehr hat die Nebenkl344gerin beantragt, ihr f374r die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof Rechtsanwalt B. aus Bonn gem344337 247 397 a Abs. 1 StPO beizuordnen. 1 Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Beistandsbestellung durch das erstin-stanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskr344ftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGH BGHR StPO 247 397 a Abs. 1 Beistand 2 und 3; Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 397 a Rdn. 17). Ein Wechsel in der Person des Beistandes k366nnte in entsprechender Anwendung des 247 143 StPO nur durch R374cknahme der urspr374nglichen Beiord-nung und Bestellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, Be-schl374sse vom 15. M344rz 2001 - 3 StR 63/01 - und vom 24. September 2003 - 2 2 - 3 - StR 322/03 -). Gr374nde, die den Widerruf der Bestellung von Rechtsanwalt H. rechtfertigen k366nnten, hat die Nebenkl344gerin jedoch nicht vorgetra-gen. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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