BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 555/05 vom 7. M344rz 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1. Vergewaltigung u. a. zu 2. Menschenhandel - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 7. M344rz 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts K366ln vom 8. April 2005 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-ben hat. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Vorschriften der 247247 180 b, 181 StGB sind durch Art. 1 Nr. 6 des am 19. Februar 2005 in Kraft getretenen 37. Strafrechts344nderungsgesetzes vom 11. Februar 2005 (BGBl. I 2005 S. 239) aufgehoben und durch 247 232 StGB er-setzt worden. Der Tatbestand des 247 180 b Abs. 2 StGB aF ist in 247 232 Abs. 1 StGB, derjenige des 247 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF. in 247 232 Abs. 4 StGB mit je-weils identischer Strafdrohung enthalten. Das Landgericht hat nicht ausdr374cklich gepr374ft, ob das neue Recht im konkreten Fall das im Sinne von 247 2 Abs. 3 StGB mildere Gesetz ist. Dies ist im Ergebnis aber nicht rechtsfehlerhaft. 247 232 Abs. 1 StGB kann milderes Recht im Sinne von 247 2 Abs. 3 StGB sein, wenn im konkreten Einzelfall die Vorausset- - 3 - zungen eines minder schweren Falles gem344337 247 232 Abs. 5 StGB gegeben sind (Senatsbeschluss vom 7. April 2005 226 2 StR 524/04 = NStZ-RR 2005, 234). Umst344nde, die die Annahme eines minder schweren Falles des 247 232 Abs. 1 Satz 1 StGB nahe legen k366nnen, sind etwa eine nur kurzfristige Besch344f-tigung des Opfers, seine erhebliche Mitschuld an der Tat oder Taten von Per-sonen, die selbst Tatopfer sind. F374r 247 232 Abs. 1 Satz 2 StGB liegt die Pr374fung eines minder schweren Falles nahe, wenn das Alter des Tatopfers nur knapp unter der Schutzgrenze liegt, bei Fehlen sch344digender oder ausbeuterischer Tendenz oder bei der Veranlassung einer freiwilligen Prostitutionst344tigkeit (vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 232 Rdn. 34). Die Tatumst344nde der von den Angeklagten begangenen Taten sind hiermit nicht vergleichbar. Diese zeichnen sich vielmehr, wie das Landgericht zutreffend ausgef374hrt hat, bei beiden Angeklagten durch ein relativ hohes Ma337 an krimineller Energie und zus344tzliche schulderh366hende Umst344nde aus. Die Annahme minder schwerer F344lle lag daher fern. Rissing-van Saan Otten Fischer Roggenbuck Appl
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