BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 555/06 vom 10. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrerin am 10. Januar 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 12. Juli 2006 mit den Feststellungen aufge-hoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwur-gericht zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Heimt374ckemordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre Revision hat mit einer Verfahrens-r374ge Erfolg. 1 1. Die R374ge einer Verletzung des 247 265 Abs. 1 StPO ist begr374ndet. 2 a) Die unver344ndert zugelassene Anklage legte der Angeklagten eine T366-tung aus niedrigen Beweggr374nden zur Last; die Tat sollte sie im Verlauf einer gemeinsamen Autofahrt mit dem Tatopfer au337erhalb des Fahrzeugs begangen haben. Die Frage einer m366glichen heimt374ckischen T366tung lie337 die Anklage aus-dr374cklich offen, ohne hierzu N344heres auszuf374hren. 3 - 3 - In der Hauptverhandlung lie337 sich die Angeklagte dahin ein, sie sei im Fahrzeug von der Gesch344digten angegriffen und geschlagen worden; sodann habe sie auf sie eingestochen. Au337erhalb des Fahrzeugs habe sie auf das Tat-opfer nicht mehr eingestochen bzw. erinnere sie sich hieran nicht. In der Haupt-verhandlung wurde streitig er366rtert, ob der von der Angeklagten geschilderte Tatablauf innerhalb des Fahrzeugs 374berhaupt m366glich war. Um dies zu bewei-sen, also nach ihrem Vorbringen entlastende Tatsachen unter Beweis zu stel-len, legte die Verteidigung Lichtbilder einer in ihrem Auftrag durchgef374hrten Re-konstruktion vor, die in Augenschein genommen wurden. Der Vorsitzende gab in der Folge den rechtlichen Hinweis, es komme abweichend von Anklage und Er366ffnungsbeschluss auch eine Verurteilung wegen Totschlags oder wegen Heimt374ckemordes in Betracht. Einen Hinweis, auf welche tats344chlichen Um-st344nde sich diese Bewertungen st374tzen k366nnten, erteilte das Landgericht nicht. 4 Die Annahme eines heimt374ckischen Mordes hat das Landgericht "ent-scheidend" (UA S. 18) darauf gest374tzt, dass das Tatopfer bei den ersten Sti-chen der Angeklagten angeschnallt auf dem Beifahrersitz gesessen habe. Dies folge daraus, dass der Sicherheitsgurt, wie sich aus den genannten Lichtbildern ergeben habe, in Brusth366he durchstochen gewesen sei. Die Frage des Mord-merkmals der niedrigen Beweggr374nde ist in den Urteilsgr374nden nicht mehr an-gesprochen. 5 b) Bei dieser Sachlage h344tte das Landgericht die Angeklagte darauf hin-weisen m374ssen, aus welchen tats344chlichen Umst344nden die Schlussfolgerung heimt374ckischen Verhaltens m366glicherweise gezogen werden konnte; der blo337e Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung reichte nicht aus. F374r die Angeklagte war insbesondere nicht vorhersehbar, dass aus Neben-Ergebnissen einer Be-weiserhebung, welche sie zu ihrer Entlastung angeregt hatte und deren Ergeb-nisse ihre eigene Einlassung zum Tatablauf auch st374tzen, Schlussfolgerungen 6 - 4 - zu ihren Lasten gezogen werden w374rden. Entgegen der Ansicht des General-bundesanwalts in seiner Zuschrift an den Senat musste sie hiermit auch nicht schon deshalb rechnen, weil sie selbst bekundet hatte, die Gesch344digte habe den Gurt ge366ffnet, sei also zun344chst angeschnallt gewesen. 2. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 7 a) Soweit das Landgericht die Annahme heimt374ckischen Verhaltens dar-auf gest374tzt hat, dass das Tatopfer beim Einsteigen in den PKW der Angeklag-ten arglos gewesen sei (UA S. 18, 20), geht die Begr374ndung von einem unzu-treffenden rechtlichen Ansatzpunkt aus. Das Landgericht hat ausgef374hrt, daf374r, dass die Gesch344digte sich keines Angriffs auf ihr Leben versah, spreche "ent-scheidend, dass sie zun344chst freiwillig in das Fahrzeug der Angeklagten ein-stieg und sich auch den Sicherheitsgurt anlegte" (UA S. 18). Nach den Feststel-lungen lag zu diesem Zeitpunkt aber noch kein T366tungsvorsatz der Angeklagten vor; sie fasste diesen vielmehr erst im Lauf des w344hrend der Fahrt gef374hrten verbalen Streits. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es f374r die Feststellung der die Wehrlosigkeit des Mordopfers begr374n-denden Arglosigkeit aber auf den Zeitpunkt der ersten mit T366tungsvorsatz aus-gef374hrten Tathandlung an (vgl. BGHSt 32, 382, 384; BGH NJW 1996, 471; NStZ 2006, 96; 2006, 503 f.; NStZ-RR 2005, 201 f.; Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 211 Rdn. 17 m.w.N.). Die blo337e Ausnutzung von Wehrlosigkeit, die nicht auf Arglosigkeit beruht, reicht f374r die Annahme von Heimt374cke nicht aus (vgl. Tr366ndle/Fischer aaO Rdn. 18 a m.w.N.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann namentlich dann gegeben sein, wenn das Opfer bei Beginn der T366tungs-handlung zwar nicht mehr arglos ist, ihm nach Erkenntnis der Gefahr aber auf-grund der kurzen bis zum Angriff verbleibenden Zeitspanne und der 366rtlichen Gegebenheiten eine M366glichkeit der Abwehr nicht mehr gegeben ist (vgl. BGH NStZ 2002, 368 f.; 2006, 502, 503). 8 - 5 - Der neue Tatrichter wird sich bei der Pr374fung des Merkmals der Heimt374-cke daher nicht mit der blo337en Feststellung begn374gen k366nnen, das Tatopfer sei zu einem Zeitpunkt, als die Angeklagte noch keinen Tatvorsatz hatte, arglos gewesen. Er wird vielmehr der Feststellung des der Tat vorausgehenden Streit-geschehens im Fahrzeug h366here Aufmerksamkeit zuzuwenden haben. Hierbei mag unter anderem auch die Frage n344her er366rtert werden, aus welchem Grun-de der Angeklagten in dem PKW ein Messer zur Verf374gung stand. Andererseits wird der neue Tatrichter unter Umst344nden genauere Feststellungen hinsichtlich der von der Gesch344digten mit einer Taschenlampe verursachten Verletzung der Angeklagten zu treffen haben. Dass eine nur "leicht streifende Ber374hrung", wel-che die Kammer - entgegen der Einlassung der Angeklagten, die Gesch344digte habe sie mit einem heftigen Schlag angegriffen - angenommen hat, zu den festgestellten Einblutungen an der Nase der Angeklagten gef374hrt hat, in denen sich die "Riffelung des Lampenkopfs" abzeichnete (UA S. 17), liegt, wie die Re-vision insoweit zutreffend ausgef374hrt hat, nicht nahe. Worauf die Feststellung des Landgerichts beruht, diese Verletzung sei erst au337erhalb des PKW, also nach den ersten mit T366tungsvorsatz ausgef374hrten Stichen, bei Abwehrbewe-gungen des Tatopfers entstanden, ergibt sich aus den Urteilsgr374nden nicht mit hinreichender Deutlichkeit. Das gilt im 334brigen auch f374r die Feststellung, die Gesch344digte habe, als sie nach den ersten Stichen in Todesangst aus dem PKW floh, ihre Taschenlampe eingeschaltet. Insgesamt w374rde die - nicht fern liegende - Annahme von Heimt374cke somit genauere Feststellungen zum Tatab-lauf sowie zum Vorstellungsbild des Tatopfers und der Angeklagten vorausset-zen. 9 b) Das Landgericht hat bei der Pr374fung einer m366glichen Einschr344nkung der Steuerungsf344higkeit der Angeklagten ausgef374hrt, "entscheidend" gegen das Vorliegen eines Affekts spreche, dass es sich "vorliegend nicht um einen ab-rupten Tatablauf handelt, da die Angeklagte (der Gesch344digten) gezielt nach- 10 - 6 - setzte und sie auch erreichte" (UA S. 22). Auf diese Erw344gung konnte der Aus-schluss eines Affekts (im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsst366rung) nicht gest374tzt werden, denn f374r dessen Feststellung k344me es allenfalls auf die Abrupt-heit des Tat beginns , nicht aber auf einen "abrupten Ablauf" an; 374berdies macht der Umstand, dass der T344ter seinem Opfer nach Beginn des T366tungsgeschehens wenige Meter nachsetzt, um im unmittelbaren Fortgang mit demselben Tatmittel die Tat zu vollenden, diese ersichtlich nicht zu einem "mehraktigen" Geschehen, dessen Komplexit344t der Annahme eines Affektdurchbruchs entgegenstehen k366nnte. Der neue Tatrichter wird sein Augenmerk insoweit gegebenenfalls auf andere Umst344nde, insbesondere auch das Nachtatverhalten der Angeklagten zu richten haben. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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