BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 555/07 vom 23. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. Januar 2008 ge-m344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. Juli 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zehn F344llen, davon in neun F344llen in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch von Jugendlichen und in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Revision f374hrt mit der Sachr374ge zur Aufhebung des Urteils. 1 1. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 2 a) Das Landgericht hat die Verurteilung im Wesentlichen auf die Aussage der als Zeugin vernommenen, 1988 geborenen Nebenkl344gerin gest374tzt, die es als glaubhaft angesehen hat. Im Rahmen der Beweisw374rdigung teilt das Urteil mit, das Verfahren sei in sechs weiteren F344llen eingestellt worden, weil die Zeugin "keine klaren und hinreichenden Erinnerungen an die Vorf344lle (hatte)" (UA S. 10). Aus den Urteilsgr374nden ergibt sich nicht, in welcher Hinsicht diese 3 - 3 - Erinnerungen "nicht hinreichend" gewesen sind. Soweit der Generalbundesan-walt in seiner Stellungnahme ausgef374hrt hat, es sei lediglich eine ausreichende Individualisierung von im Wesentlichen gleichartigen Serientaten nicht mehr m366glich gewesen, wird diese Vermutung durch die Urteilsgr374nde nicht getra-gen. Denn das Landgericht hat etwa einen Hilfsbeweisantrag, mit dem eine 304u-337erung der Nebenkl344gerin zu ihrer (angeblichen) Entjungferung unter Beweis gestellt war, mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, die Tatsache sei unerheblich, weil der Fall 5 der Anklage, den sie betreffe, eingestellt worden sei (UA S. 15 f.). Wenn die Zeugin aber an ein Vorkommnis, das zu ihrer Defloration (durch Geschlechtsverkehr mit ihrem Stiefvater) f374hrte, "keine klaren und hinreichen-den Erinnerungen" mehr hatte, so konnte dies f374r die Bewertung der Aussage insgesamt von erheblicher Bedeutung sein. Es w344re daher erforderlich gewe-sen, zum Fehlen klarer Erinnerungen, das zur Einstellung von sechs Anklage-punkten f374hrte, N344heres mitzuteilen. Rechtsfehlerhaft ist in diesem Zusammenhang auch die Erw344gung des Landgerichts, die Aussagen der Nebenkl344gerin seien "in ihrem Kern konstant geblieben"; Abweichungen betr344fen nur "Nuancen" und seien vor allem auch dadurch erkl344rbar, dass die Vorf344lle "viele Jahre zur374cklagen" und dass die Zeugin bei ihrer polizeilichen Vernehmung nerv366s gewesen sei und sich in einer psychischen Belastungssituation befunden habe (UA S. 11). Zum Zeitpunkt ih-rer polizeilichen Aussage lagen die letzten Vorf344lle erst zwei Jahre zur374ck. Die Abweichung bestand insbesondere auch darin, dass die Zeugin bei ihrer polizei-lichen Vernehmung auf ausdr374ckliche Nachfrage erkl344rt hatte, es sei beim Ge-schlechtsverkehr mit dem Angeklagten jeweils zum Samenerguss in die Schei-de gekommen; dies hat sie sp344ter nicht aufrechterhalten. Solche das Kernge-schehen unmittelbar ber374hrenden, 374berdies detailliert und auf ausdr374ckliche Nachfrage geschilderten Einzelheiten k366nnen nicht als belanglose "Nuancen" betrachtet werden. 4 - 4 - Fehlerhaft ist 374berdies auch die Erw344gung des Landgerichts, die Symptome der bei der Zeugin festgestellten psychischen Erkrankung spr344chen f374r die Wahrheit ihrer Schilderung, da sie sonst "nicht nur in der Sache selbst h344tte l374gen, sondern zudem auch noch psychische Schwierigkeiten h344tte vor-t344uschen m374ssen (UA S. 12). Diese Erw344gung ist zirkelschl374ssig, denn sie setzt schon voraus, dass die psychischen St366rungen der Zeugin als Folge der ange-klagten Taten entstanden sind, f374r deren Begehung sie das Landgericht umge-kehrt als Indiz werten will. Es ist aber nicht erkennbar, worauf die Annahme ge-st374tzt ist, die aufgrund eines verlesenen "Attests" eines nicht n344her bezeichne-ten Arztes festgestellten Symptome seien als Folge von Sexualstraftaten ent-standen. Ob eine Untersuchung der Nebenkl344gerin durch einen sachverst344ndi-gen Psychiater stattgefunden hat, teilen die Urteilsgr374nde nicht mit. 5 Soweit schlie337lich das Landgericht ausgef374hrt hat, die Aussage der Ne-benkl344gerin stehe "im v366lligen Einklang mit den anderen Beweismitteln" (UA S. 13), wird dies jedenfalls im Hinblick auf die wiedergegebene Aussage ihrer Schwester nicht hinreichend belegt. Diese hatte offenbar im Ermittlungsverfah-ren einen Vorfall beschrieben, der als Fall 16 angeklagt wurde; sp344ter hatte sie ge344u337ert, sie sei sich nicht mehr sicher, "ob sie das Ganze wirklich so gesehen habe" (UA S. 13). Das Landgericht hat das Vorkommnis (St366rung eines Miss-brauchsgeschehens durch pl366tzliches Eintreten der Zeugin in das Zimmer ihrer Schwester) dem abgeurteilten Fall 2 zugeordnet. Der vom Landgericht betonte "v366llige Einklang" zwischen der Aussage der Nebenkl344gerin und der ihrer Schwester ergibt sich hieraus gerade nicht. 6 Das Landgericht hat daher seine 334berzeugung wesentlich auch auf Er-w344gungen zur Beweisw374rdigung gest374tzt, die durchgreifenden rechtlichen Be-denken ausgesetzt sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei zutreffender Gewichtung und Pr374fung der Beweisanzeichen zu einem f374r den 7 - 5 - Angeklagten g374nstigeren Ergebnis gelangt w344re. Das Urteil war daher insge-samt aufzuheben. 2. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die vom Landgericht bisher getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen se-xuellen Missbrauchs von Jugendlichen gem344337 247 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht tragen. Au337er dem Umstand, dass die Nebenkl344gerin zum Zeitpunkt der als F344lle 2 bis 10 abgeurteilten sexuellen Handlungen 14 bzw. 15 Jahre alt war, fehlt es an Feststellungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen. Das von 247 182 Abs. 2 StGB vorausgesetzte Fehlen der F344higkeit zur sexuellen Selbst-bestimmung ergibt sich aber nicht schon aus dem Umstand allein, dass die be-troffene jugendliche Person unter 16 Jahre alt ist. Einschr344nkungen der Selbst-bestimmungsf344higkeit sind in dieser Altersstufe zwar m366glich, werden aber, an-ders als bei Kindern unter 14 Jahren, vom Gesetz nicht als zwingend gegeben vorausgesetzt. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts konnte die Feststellung des Fehlens sexueller Selbstbestimmungsf344higkeit in allen F344llen hier nicht allein darauf gest374tzt werden, dass die Nebenkl344gerin bis zu dem ers- ten Vorfall noch keine sexuellen Erfahrungen hatte. Feststellungen 374ber die psychische Entwicklung der Zeugin zwischen ihrem 14. und 16. Lebensjahr enth344lt das Urteil nicht; da die Selbstbestimmungsf344higkeit einer jugendlichen Person kein statischer "Zustand" ist, sondern in der Regel raschen und gravie-renden Ver344nderungen unterliegt, kann auf genauere Feststellungen aber nicht verzichtet werden, wenn es f374r die Tatbestandsvoraussetzungen des 247 182 Abs. 2 StGB auf den Zustand gerade zu unterschiedlichen Tatzeitpunkten an-kommt. 8 - 6 - Es bedarf daher genauerer Feststellungen im Einzelfall (vgl. dazu Fi-scher StGB 55. Aufl. 247 182 Rdn. 12 ff. m.w.N.). 9 Rissing-van Saan Bode Fischer Roggenbuck Schmitt
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