BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 555/13 vom 18. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubs u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführ erin am 18. Dezember 201 3 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen : Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Juni 2013 wird mit der Maßgabe als unbegrü n- det verworfen, dass vier Monate und zwei Woc hen der gegen diese Angeklagte verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Vol l- ziehung der Maßregel zu vollstrecken sind. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen besonders schwere n Raubs in Tateinheit mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, ihre Unterbringung in einer Entzi e- hungsanstalt angeor dnet und bestimmt, dass sechs Monate der Gesamtfre i- heitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Hiergegen richtet sich die R e- vision der Angeklagten. Das Rechtsmittel führt nur zu einer Korrektur der Anordnung über den Vorwegvollzug; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - Bei Berücksichtigung einer voraussichtlichen Therapiedauer von einem Jahr und sechs Monaten bis zum Erreichen des Halbstrafenzeitpunkts gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB verbleiben, worauf der Generalbundesanwal t zutre f- fend hingewiesen hat, für den Vorwegvollzug vier Monate und zwei Wochen, nicht sechs Monate, von denen das Landgericht ausgegangen ist. Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, weil das unbeschränkte Rechtsmittel der Ang eklagten nur zu einer geringen Änderung des angefochtenen Urteils geführt hat. Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng 3 4
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