ECLI:DE:BGH:2016:090616B2STR555.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 555/15 vom 9 . Juni 201 6 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 9 . Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Köln vom 3. Juni 2015, soweit es ihn betrifft, im Adhäs i- onsausspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Der S chmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin aufgrund der am 6. August 2014 zwischen 22.38 Uhr und 23.40 Uhr in der M . straße in K . zu ihrem Nachteil verübten Straftat ist gegenüber dem Angeklagten I . als Gesamt - schuldner mit dem nicht revidierenden Angeklagten O . und, soweit der Anspruch nicht durch die schwere Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin begründet ist, auch mit dem Angeklagten A . , dem Grunde nach ge - rechtfer tigt. b) Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäs i- onsantrag der Nebenklägerin gegenüber dem Angeklagten I . abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unb e- gründet verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seine s Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ebenso werden ihm die in der Revisionsinstanz im Adhäsion s- - 3 - verfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sowie die insoweit in der e rsten Instanz entstandenen gerichtlichen Auslagen auferlegt. Die gerichtlichen Auslagen des Adhäsionsverfahrens der Rev i- sionsinstanz fallen der Staatskasse zur Last (§ 472a StPO). Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten I . wegen erpresserisch en Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, besonders schwerer räuberischer Erpressung, Computerbetrug und schwerer Vergewalt i- gung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn verurteilt, an die Neben - und Adhäsionsklägerin als Gesam t- schuldner mit dem nicht revidierenden An geklagten O . und mit dem Angeklagten A . , de r seine Revision wirksam zurückgenommen hat, ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 EUR sowie als Gesamtschuldner mit dem nicht revidierenden A ngeklagten O . ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 EUR zu zahlen. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwal ts genannten Gründen zum Schuld - und Strafausspruch ohne Erfolg. Sie führt j e- doch zu einer Abänderung des Adhäsionsausspruchs. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt: 1 2 3 - 4 - "Indes kann die Adhäsionsentscheidung im Hinblick auf di e B e- messung des vom Angeklagten zu leistenden Schmerzensgeldes keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat ausdrücklich 'das Z u- rückbleiben einer knapp 5 cm langen Narbe am Unterarm als einer leicht einzusehenden Stelle, durch welche die Nebenklägerin auch kü nftig stetig an die Tat erinnert werden wird', als schmerzen s- gelderhöhend gewertet (UA S. 68 f.). Sie hat damit die durch den Einsatz des Küchenmessers verursachten Verletzungsfolgen (vgl. UA S. 19) zur Begründung der Höhe des Schmerzensgeldes he r- angezogen . Indes hat sich die Strafkammer nicht davon überze u- gen können, dass der Einsatz dieses Tatmittels von Anfang an vom gemeinsamen Tatplan umfasst war; vielmehr ist sie davon ausgegangen, dass der Angeklagte O . der Nebenklägerin die Verletzung unbea bsichtigt zugefügt hat, und hat für möglich gehalten, dass die Angeklagten A . und I . erst durch diese Verletzung der Nebenklägerin auf das Messer aufmerksam geworden sind (UA S. 13). Unter diesen Umständen kann dem Angeklagten I . die entsprechende Verletzungsfolge auch un - ter Berücksichtigung der Grundsätze der sogenannten sukzess i- ven Mittäterschaft nicht zugerechnet werden (vgl. etwa BGH NStZ - RR 2011, 111 (112); 2015, 320). Da der Angeklagte I . der Nebenklägerin jedoch wegen der anderen, ihm zuzurechnenden psychischen Beeinträchtigungen ein angemessenes Schmerzensgeld schuldet, kann der ihn betre f- fende Adhäsionsanspruch in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in eine Verurteilung dem Grunde nach (§ 406 Abs. 1 Satz 2 StPO) abgeändert werden. Im Übrigen ist von einer En t- scheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen (§ 406 Abs. 1 - 5 - Satz 3 und 4 StPO), da eine Zurückverweisung der Sache allein zur Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes nicht in B e- tracht kommt; die Bemessung des Schmerzensgeldes ist vielmehr dem zuständigen Zivilgericht übertragen (§ 406 Abs. 3 Satz 4 StPO)." Dem stimmt der Senat zu. Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt eine Ermäßigung der G e- bühr und eine Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen des Adhäsionsverfahrens folgt aus § 472a Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StPO. 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