BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 556/10 vom 19. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Januar 2011 ge-m344337 247247 206a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Wiesbaden vom 20. April 2010 werden a) das Verfahren im Fall 1 der Urteilsgr374nde wegen Bestehen eines Prozesshindernisses eingestellt; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt; b) der Schuldspruch im Fall 3 der Urteilsgr374nde dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tat-einheit mit K366rperverletzung schuldig ist; c) das Urteil im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit der Ma337-gabe aufgehoben, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Ent-scheidung 374ber die Gesamtstrafe nach 247247 460, 462 StPO, auch 374ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Vergewaltigung sowie K366rperverletzung in zwei F344llen" unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus ei- 1 - 3 - nem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und festgestellt, dass ein Teil der Strafe von sechs Monaten als vollstreckt gilt. Hin-sichtlich zweier weiterer Taten hat es das Verfahren wegen eines Prozesshin-dernisses eingestellt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gerichtete R374ge des Angeklagten f374hrt zu einer Teileinstellung des Verfahrens und zur Aufhe-bung des Gesamtstrafenausspruchs. Im 334brigen ist das Rechtsmittel offensicht-lich unbegr374ndet. 1. Das Verfahren war im Fall 1 wegen eines Prozesshindernisses einzu-stellen. Es ist nicht auszuschlie337en, dass die Tat bereits verj344hrt ist. Auf die Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift wird insoweit Bezug genommen. 2 2. Der Schuldspruch im Fall 3 war nach Ma337gabe des Tenors klarzustel-len. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten zutreffend als Verge-waltigung und K366rperverletzung gew374rdigt (UA S. 99 i.V.m. UA S. 10 f.), dies aber offenbar bei der Fassung des Tenors 374bersehen. 3 - 4 - 3. Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall 1 entzieht der aus der Einsatzstra-fe von drei Jahren und sechs Monaten, zwei weiteren Einzelstrafen von je sechs Monaten sowie der einbezogenen Geldstrafe von 120 Tagess344tzen zu je 15 200 gebildeten Gesamtstrafe die Grundlage. 334ber die neue Gesamtstrafe kann im Beschlussverfahren nach 247247 460, 462 StPO entschieden werden. 4 Fischer Appl Schmitt Krehl Eschelbach
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