ECLI:DE:BGH:2016:021116U2STR556.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 556 / 1 5 vom 2 . November 2016 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2 . November 201 6 , a n der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Staatsanwalt beim Bundesge richtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Vertreter des Nebenklägers, Justiz angeste llte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten G . wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Mai 2015 mit den Fes t- stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räub e- rischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter räu berischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren veru r- teilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung forme l- len und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. D ie Revision des Angeklagten rügt zu Recht, das Landgericht habe einen Beweisantrag rechtsfehlerhaft wegen Unerreichbarkeit eines Zeugen abgelehnt . Ihr liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde: 1. In der Hauptverhandlung vom 7. April 2015 stellte der Verteidiger des Angeklagten G . einen Beweisantrag, der sich aus einer Vielzahl von unter 1 2 3 - 4 - Beweis gestellten Behauptungen zusammensetzte und unmittelbar auf das Ta t- geschehen auf einem Parkplatz bezog, auf dem sich neben dem Ange klagten seien, aufhielten. Im Beweisantrag selbst war zunächst nur ein Zeuge namen t- lich aufgeführt. Später wurden drei weitere als Zeugen in Betracht kommende Personen benannt, da . . - straße , E . , gena . Der Vorsitzende erklärte nach Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, dass die zum Beweisantrag genannten Zeugen zum näch s- ten Hauptverhandlung stermin geladen würden. Zudem bat er die Vertreterin der . . stra - ße in E . ausfindig zu machen und dem Gericht mitzuteilen. Noch am gleichen Tag richtete die Staatsanwaltschaft ein Ersuchen an das Polize i- präsidium Aachen, das die Personalien des Zeugen ausfindig machen sollte. Am darauf folgenden Hauptverhandlungstag, dem 10. April 2015, wurden - mit . - die als Zeugen im Beweisantrag aufgeführten Perso - nen in d er Hauptverhandlung vernommen. Der noch am 8. April 2015 geladene Zeuge M . D . . - lungsnachweis der Ladung ist der Akte nicht zu entnehmen. Am 13. April 2015 forderte der Vorsitzende eine Ei nwohnermeldeamts - . B . , E . , alternative Schreibweisen M . B . , M . B . , M . B . . D . - l- che die Anfragedat en eindeutig zutreffen. Mit Vermerk vom 14. April hielt eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle fest, mit einer Fr a u K . telefoniert zu ha - ben. Diese habe ihr mitgeteilt, M . D . sei bei ihr in der H . stra - 4 5 - 5 - ße in E . gemeldet und wohnha ft. Ihr sei mitgeteilt worden, Herr D . solle am 29. April 2015 als Zeuge geladen werden; sie sei gebeten worden, dies ihm mitzuteilen. Der am 15. April 2015 zugestellten Ladung leistete der Zeuge keine Fo l- ge. Daraufhin wurde - wobei die Verhängung von Ordnungsgeld vorbehalten blieb - die Vorführung des M . D . zum nächsten Hauptverhandlungstag am 6. Mai 2015 angeordnet. An diesem Tag wurden zwei Vermerke von Mit - arbeiterinnen der Geschäftsstelle verlesen. Daraus ergab sich aufgrund einer Na chfrage bei der Datenstation der Polizei, dass in der H . s traße ledig - . D . . B . gebe es in E . und A . nicht. M . D . sei dort wohnhaft, das habe dessen Le - bensgefährtin, Frau K . , auf telefonische Nachfrage bestätigt. Eine schrift - . Mai 2015 bestätigte dies. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme, die Verteidiger erklärten dabei, das s die Vorführung des Zeuge n D . erneut versucht wer - den solle. Nach Unterbrechung der Hauptverhandlung wies die Strafkammer den . - reichbar. Nach vagen Angaben verschiedener Prozessbeteiligter solle dieser M . mit Nachnamen B . (phon.) heißen. Eine Person diesen Namens sei aber weder in E . noch in A . gemeldet. Gemeldet se i unter der . str. . lediglich eine S . K . und ein M . D . . Letzterer sei z um Termin am 29. April 2015 geladen worden, aber nicht erschienen. Zum heutigen Hauptverhandlungstermin habe er nicht polizeilich vorgeführt werden können; weder er noch Frau K . seien am frü - hen Morgen anwesend gewesen. Frau K . habe unter der bek annten Tele - 6 7 - 6 - fonnummer in den letzten Tagen nicht erreicht werden können. Sie habe trotz Nachricht auf der Mailbox auch nicht zurückgerufen. Unter diesen Umständen . - scheinlich, d ass es sich bei dem ausfindig gemachten M . D . über - . . lauten solle. Weitere Anstrengungen des Gerichts, den Zeugen M . D . in absehbarer Zeit herbeizuschaffen, seien nic ht erfolgversprechend und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Beweismittels für die Wahrheitsfindung, der zur Sachaufklärung bereits aufgewendeten Bemühungen sowie des B e- schleunigungsgrundsatzes nicht geboten, zumal die Strafk ammer die anderen drei be nannten Zeugen bereits vernommen habe. 2. Die Ablehnung des Beweisbegehrens hält recht licher Nachprüfung nicht stand. a) Bei dem Antrag des Angeklagten handelte es sich um einen Bewei s- . auen ladungsfähigen Anschrift, unter der nur eine Person mit diesem Vornamen g e- meldet war, sowie durch die Angabe des Spitznamens hinreichend individual i- siert (vgl. KK - Krehl, StPO, 7. Aufl., § 244, Rn. 79 m N z. Rspr.). Es fehlt auch nicht an der Konnexitä t zwischen Beweistatsache und Beweismittel. Nach dem Inhalt des Beweisantrags waren als Zeugen für den unter Beweis gestellten Sachverhalt ersichtlich jeweils nur Personen benannt, die vor Ort anwesend gewesen sein und das Geschehen insgesamt beobachtet ha ben soll t en. Es liegt angesichts dessen auf der Hand, dass sie und damit auch der Zeuge . ö nn en . 8 9 - 7 - b ) Das Landgericht durfte den Beweisantrag mit der gegebenen Begrün - dung nicht zurückweise . Unerreichbar ist ein Zeuge, wenn alle Bemühungen des Gerichts, die der Bedeutung und dem Wert des Beweismittels entsprechen, zu dessen Beibri n- gung erfolglos geblieben sind und keine begründete Aussicht best eht, es in a b- sehbarer Zeit herbeizuschaffen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Une r- reichbarkeit 1 und 13; st. Rspr.). Der Zeuge M . D . war aufgrund der Angaben im Beweisantrag des Angeklagten als das von diesem angegebene Beweismittel ermittel t wo r- den. Dass es sich dabei auch aus der Sicht des Gerichts um die benannte Au s- sageperson handelt, ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass die Strafkammer . . s traße in E . gemelde t und aufhältig sei , auch Anstrengungen entfaltet hat, ihn unter dieser Adresse als Beweismittel für die Hauptverhandlung herbeizuscha f- fen. So hat sie ihn zum Hauptverhandlungster min am 29. April 2015 geladen und hinsichtlic h des Fortsetzungstermins am 6. Mai 2015 dessen Vorführung angeordnet. Dies wäre nicht verständlich, wäre das Landgericht nicht selbst davon ausgegangen, der Zeuge M . D . . - schehen auf dem Parkplatz Angaben machen könne. Dass der somit grundsätzlic h ladungsfähige und damit erreichbare Zeuge der Ladung zur Hauptverhandlung am 29. Mai nicht gefolgt ist und seine Vo r- füh rung am 6. Mai 2015 nicht erfolgreich war, führt nicht dazu, ihn deshalb als ng eines Zeugen, zu erscheinen und auszusagen, die Annahme von Unerreichbarkeit rechtfert i- 10 11 12 13 - 8 - gen; allein einmaliges Nichterscheinen in der Hauptverhandlung wie hier aber lässt diesen Schluss nicht zu. Die vom Landgericht bis zu diesem Zeitpunkt unternommen en Anstre n- gungen, den Zeugen nach den erfolgreichen Nachforschungen zu seiner Wohnanschrift herbeizuschaffen, genügten - mit Blick auf den Wert und die B e- deutung des Beweismittels - auch nicht, um von der beantragten Beweiserh e- bung abzusehen. Nach dem Vorb ringen im Beweisantrag handelte es sich um einen unmittelbaren Tatzeugen, dessen Angaben naheliegend von wesentlicher Bedeutung für die Aufklärung des Tatgeschehens sein können. Dies gilt auch dann uneingeschränkt, wenn man berücksichtigt, dass bereits and ere als Ta t- zeugen benannte Aussagepersonen vom Ta tge richt vernommen worden sind. Weitere Anstrengungen des Landgerichts wären auch nicht von vorn - herein aussichtslos gewesen. Der Zeuge lebte offensichtlich in der Wohnung, ohne dass es einen Anhalt für e in mögliches Verschwinden gegeben hätte. Versuche der Polizei, ihn vor Ort aufzusuchen, gegebenenfalls eine weitere Vorführungsanordnung oder die Androhung von Maßnahmen zur Erzwingung des Zeugnisses hätten nicht von vornherein vergebliche Schritte sein kö nnen, die beantragte Beweiserhebung in einer überschaubaren Zeitspanne zu ermö g- lichen. Der voreilige Verzicht hierauf lässt besorgen, dass das Landgericht die Bedeutung des Beweismittels unzutreffend eingeschätzt und damit vorschnell vom Vorliegen von Uner reichbarkeit ausgegangen is t. 14 15 - 9 - Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags beruht das angefoc h- tene Urteil. Es ist nicht auszuschließen, dass das Urteil anders ausgefallen w ä- re, hätte der Zeuge die in sein Wissen gestellten Angaben bestätigt. Fische r Krehl Eschelbach RinBGH Dr. Ott ist aus rech t- lichen Gründen an der Unte r- schrift gehindert. Fischer Zeng 16
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