ECLI:DE:BGH:2019:260319B2STR556.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 556/18 vom 26. März 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes- anwalts , hinsichtlich der Revisionsverwerfung auf desse n Antrag, und nach Anhö- rung des Beschwerdeführers am 26. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 (analog) StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklag- ten als Gesamtschuldner angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla- gen zu t ragen. ECLI:DE:BGH:2019:260319B2STR556.18.0 Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Im Hinblick auf die Feststellungen zu den beim Nebenkläger eingetretenen erhebli- chen Verletzungen begegnet die Annahme der Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB kein en rechtlichen Bedenken. Franke Appl Zeng Grube Schmidt
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