BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 557/04 vom 30. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 23. November 2005 in der Sitzung am 30. November 2005, an denen teilge-nommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl als beisitzende Richter, Staatsanwalt - in der Verhandlung vom 23. November 2005 -, Bundesanwalt - in der Verk374ndung am 30. November 2005 - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 23. November 2005 - als Verteidiger, Justizangestellte in der Verhandlung vom 23. November 2005, Justizangestellte in der Verk374ndung am 30. November 2005 als Urkundsbeamtinnen der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 11. August 2004 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-richtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schl344gerei zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Verfahrensr374ge Erfolg, ein Hilfsbeweisantrag der Verteidi-gung sei rechtsfehlerhaft zur374ckgewiesen worden. Auf die R374ge eines Versto-337es gem344337 247 261 StPO kommt es daher nicht an. 1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts erstach der Angeklagte das Tatopfer S. w344hrend einer Massenschl344gerei, die im Rahmen einer 366ffentli-chen Kickbox-Veranstaltung in dem Kampfring aus Unzufriedenheit mit dem Ausgang eines Kampfes zwischen Mitgliedern und Anh344ngern der beteiligten Mannschaften ausgebrochen war. Das gesamte Geschehen wurde mit einer Videokamera aufgezeichnet. Nachdem den Ermittlungsbeh366rden zun344chst eine durch L366schungen verf344lschte Kopie dieser Aufzeichnung zugespielt worden war, 374bergab der Zeuge B. in der Hauptverhandlung die Original-Kassette. Die- - 4 - se Aufzeichnung wurde in der Hauptverhandlung auf verschiedene Weise mehrfach in Augenschein genommen: Die Bildaufzeichnung des Tatgeschehens war mittels eines Camcorders auf eine sog. Mini-DV-Kassette erfolgt. Der Polizei wurde nach der Tat eine CD-ROM zugespielt, auf welcher sich eine durch L366schungen manipulierte, f374r die Beweiserhebung unbrauchbare Kopie befand. Die originale Mini-DV-Kassette 374bergab der Zeuge B. im Rahmen seiner Vernehmung im Hauptverhandlungs-termin vom 29. Juli 2004. Auf Beschluss des Gerichts wurde sie durch Abspie-len auf einem Bildschirm in Augenschein genommen. Die Kassette, auf welcher sich die Filmsequenz von etwa zwei Minuten drei337ig Sekunden L344nge im Pal-Standard (= 50 Halbbilder pro Sekunde) be-fand, wurde nach dem Termin vom 29. Juli 2004 vom Gericht zur weiteren "Aufbereitung" an das BKA 374bersandt. Der Zeuge M. 374bertrug dort einen Aus-schnitt von 36 Sekunden auf eine DVD. Auf die DVD wurden so 1.800 Einzelbil-der 374bertragen, die auf Grund der technischen Gegebenheiten bei Speicherung und Darstellung nur mit einer Verlangsamung von etwa 12 Bildern pro Sekunde abgespielt werden konnten. Im Hauptverhandlungstermin vom 4. August 2004 wurden der Zeuge M. vernommen und die von ihm hergestellte DVD zun344chst durch Projektion an die Wand des Sitzungssaals in Augenschein genommen. Sodann wurde auf Beschluss des Gerichts die auf der DVD gespeicherte Filmsequenz erneut auch auf dem Bildschirm eines Laptop in Augenschein ge-nommen. Dabei wurden einzelne Passagen zur374ckgespielt und mehrfach be-trachtet. Etwa 20-mal wurde der Abspielvorgang angehalten, so dass das sich jeweils ergebende Standbild betrachtet werden konnte. - 5 - Von 30 der auf der DVD gespeicherten Einzelbilder hatte der Zeuge M. Ausdrucke auf Papier hergestellt. Diese wurden in der Hauptverhandlung in Au-genschein genommen. Ausdrucke aller 1.800 Einzelbilder sind nicht hergestellt worden. Es wurden auch nicht 1.800 Einzelbilder im Wege einer Einzelbild-schaltung als Standbilder am Bildschirm betrachtet. Dies geschah vielmehr nur mit etwa 20 Einzelbildern; im 334brigen wurde der Film mit ca. 12 Bildern pro Se-kunde, also im "Zeitlupentempo", zwei- oder dreimal abgespielt und in Augen-schein genommen. b) Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Nach Schluss der Beweisauf-nahme und nach den Schlussvortr344gen stellte ein Verteidiger des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin vom 11. August 2004 unmittelbar vor der Urteils-verk374ndung einen zuvor mit Telefax angek374ndigten Hilfsbeweisantrag. Darin wurde hilfsweise f374r den Fall, dass das Gericht davon ausgehen sollte, der An-geklagte habe auf den get366teten S. eingestochen und dadurch dessen Tod ver-ursacht, beantragt, "das gesamte Bildmaterial von dem in der Hauptverhandlung durch den Zeugen B. 374bergebenen Video-Band durch das BKA untersu-chen und auswerten zu lassen, insbesondere Einzelbilder herstellen zu lassen". Der Antrag f374hrte aus, die Beweiserhebung werde - unter anderem - er-geben, "dass durch die Anfertigung von Einzelbildern der gesamten Bildauf-zeichnung (1.800 Bilder) im Gegensatz zu den jetzt bereits vorliegenden Ein-zelbildern (30 Bilder) dabei zu sehen ist, dass zwei Personen mit einem gl344n-zenden Gegenstand in der Hand zu sehen sind, die nicht Herr 334. sind". Weiter wurde beantragt, - 6 - "die entsprechenden Einzelbilder, auf denen die beiden Personen mit dem gl344nzenden Gegenstand in der Hand zu sehen sind, tech-nisch aufzubereiten und zu vergr366337ern"; dies werde "ergeben, dass es sich bei den gl344nzenden Gegenst344nden in den H344nden der beiden Personen jeweils um ein Messer gehandelt hat". Das Landgericht hat diesen Antrag in den Urteilsgr374nden mit folgender Begr374ndung zur374ckgewiesen (UA S. 62/63): "Zum einen wurde die von dem Zeugen B. 374berreichte Mini-DV-Kassette 205 bereits mehrfach in der Hauptverhandlung am 29.07.2004 in Augenschein genommen. Zudem wurden von den Filmaufnahmen dieser Kassette 2051.800 Standbilder gefertigt, die ebenfalls in Augenschein genommen wurden. Insoweit stellen sich die vorgenannten Antr344ge als Antr344ge auf Wiederholung der Be-weiserhebung dar (205), denen die Kammer nicht zu entsprechen brauchte, nachdem der Sachverhalt aus Sicht der Kammer hinrei-chend aufgekl344rt worden ist. Zum anderen ist die beantragte Beweiserhebung durch Augen-scheinseinnahme gem344337 247 244 Abs. 5 StPO zur Erforschung der Wahrheit auch nicht erforderlich. Eine Inaugenscheinnahme der von dem Zeugen B. 374berreichten Videokassette sowie der gefer-tigten 1.800 Standbilder ist erfolgt. Aus den in Augenschein ge-nommenen Filmaufnahmen sowie Bildsequenzen waren (205) alle um das Opfer stehenden Personen mit Ausnahme des Angeklag-ten als T344ter der Messerstiche auszuschlie337en." - 7 - Seine 334berzeugung von der T344terschaft des Angeklagten hat das Landgericht wesentlich auch auf die W374rdigung der Inaugenscheinnahme des Bildmaterials gest374tzt und dazu unter anderem ausgef374hrt: "Die T344terschaft des Angeklagten steht f374r die Kammer (205) fest aufgrund (205) der von dem Zeugen B. 374berreichten Mini-DV (205) und aufgrund der aus den Filmaufzeichnungen der Mini-DV gefer-tigten 1.800 Standbilder, die allesamt mehrfach in der Hauptver-handlung in Augenschein genommen worden sind" (UA S. 22). 2. Der Hilfsbeweisantrag durfte mit der vom Landgericht gegebenen Be-gr374ndung nicht zur374ckgewiesen werden. a) Durch die vom Senat eingeholten dienstlichen Erkl344rungen der Berufs-richter und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft sowie die anwaltlichen Erkl344rungen der Verteidiger und des Nebenkl344gervertreters in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung ist bewiesen, dass 1.800 einzelne Stand-bilder als solche weder hergestellt noch in Augenschein genommen wurden. Die Formulierungen in den Gr374nden des angefochtenen Urteils, die 334berzeu-gung des Landgerichts st374tze sich auf die "aus den Filmaufzeichnungen der Mini-DV gefertigten 1.800 Standbilder" (UA S. 22); es seien "von den Filmauf-nahmen (205) 1.800 Standbilder gefertigt (worden), die ebenfalls in Augenschein genommen wurden" (UA S. 63), sind allerdings missverst344ndlich, namentlich weil das Landgericht hier und an anderen Stellen zwischen "Filmaufnahmen", "Filmsequenzen", "Sequenzen mit Standbildern", "Lichtbildern (Standbildern)" und "Standbildern" durchaus zutreffend differenziert hat. Auch der von der Verteidigung vor der Urteilsverk374ndung am 11. August 2004 gestellte Hilfsbeweisantrag unterschied ausdr374cklich zwischen "aufberei-tetem Videomaterial (DVD)" und "Standbildern"; danach hatte "das BKA Stand- - 8 - bilder gefertigt und diese am 4. August 2004 mitgebracht. Die Standbilder wur-den in Augenschein genommen, das vom BKA aufbereitete Video-Material (DVD) wurde durch Projektor vorgef374hrt". Der Antrag bem344ngelte, es sei bis-lang "speziell die in der urspr374nglichen CD geschnittene Sequenz (205) nicht in Einzelbilder aufgeteilt und 374berpr374ft worden". Hieran ankn374pfend verlangte der Antrag die "Anfertigung von Einzelbildern der gesamten Bildaufzeichnung (1.800 Bilder) im Gegensatz zu den jetzt bereits vorliegenden Einzelbildern (30 Bilder)". Der Begriff der "bereits vorliegenden 30 Einzelbilder" konnte sich er-sichtlich nur auf die von dem Zeugen M. gefertigten 30 Papierausdrucke von Standbildern beziehen. Dass der Antrag sich nicht darauf richtete, die Filmse-quenz (nochmals) mit einer Geschwindigkeit von 12 Bildern pro Sekunde abzu-spielen, war offensichtlich und ergab sich auch aus dem weiter gehenden An-trag, "die entsprechenden Einzelbilder, auf denen die beiden Personen mit dem gl344nzenden Gegenstand in der Hand zu sehen sind, technisch aufzubereiten und zu vergr366337ern, damit die Hand mit dem Gegenstand deutlich und gr366337er zu sehen ist". Dieser Antrag zielte auf eine vorbereitende sachverst344ndige Bear-beitung der Beweismittel ab und machte unmissverst344ndlich deutlich, dass der Beweisantrag auf die Inaugenscheinnahme von Standbildern - sei es als Pa-pierausdrucke, sei es durch Darstellung am Bildschirm oder durch Projektion - gerichtet war, somit auf die Heranziehung und Verwendung eines qualitativ an-deren Beweismittels. b) Der Antrag konnte daher nicht mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen werden, er ziele nur auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme ab. Es man-gelt hier schon an einer Identit344t des Beweismittels, denn die Inaugenschein-nahme eines Films - sei es auch in Zeitlupengeschwindigkeit - und diejenige von (vergr366337erten) Einzelbildern (Standbildern) haben nicht denselben Beweis-gegenstand zum Inhalt, auch wenn eine Filmsequenz notwendig aus einer Ab-folge von Einzelbildern besteht; diese k366nnen bei der genannten Abspielge- - 9 - schwindigkeit vielmehr als solche, d.h. als Stand -Bilder gar nicht wahrgenom-men werden. Der Antrag richtete sich somit - was das Landgericht im Ergebnis wohl auch nicht 374bersehen hat - auf die Herstellung und Auswertung von Augen-scheinsobjekten, die bislang nicht Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen waren. Die Ablehnung mit der Begr374ndung, die "gefertigten 1.800 Standbilder" seien bereits "allesamt in Augenschein genommen" worden, war vor diesem Hintergrund nicht zul344ssig. c) Auch die weitere Begr374ndung, die Kammer habe den beantragten Be-weis nicht zu erheben brauchen, "nachdem der Sachverhalt aus Sicht der Kammer hinreichend aufgekl344rt ist" (UA S. 63), und die beantragte Beweisauf-nahme sei "zum anderen (205) gem344337 247 244 Abs. 5 StPO zur Erforschung der Wahrheit auch nicht erforderlich" (ebd.), erweist sich im Ergebnis als nicht trag-f344hig. Das Landgericht hat hier zwar im Grundsatz zutreffend auf den in 247 244 Abs. 5 Satz 1 StPO genannten Ma337stab der Sachaufkl344rungspflicht abgestellt. Danach gilt f374r einen Antrag auf Augenscheinsbeweis das grunds344tzliche Ver-bot der Beweisantizipation nicht; er kann auch mit der Begr374ndung abgelehnt werden, die Beschaffenheit des Augenscheinsgegenstands stehe auf Grund der schon erhobenen Beweise bereits fest (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 244 Rdn. 78 mit Nachw. zur Rspr.). Aus der vom Landgericht gegebenen Begr374ndung ergibt sich aber nicht, dass das Gericht insoweit von einem zutreffenden Ma337stab der Erforderlichkeit weiterer Sachaufkl344rung ausgegangen ist. Die Ansicht, die beantragte Inaugen-scheinnahme sei nicht erforderlich, hat das Landgericht vielmehr erneut aus-dr374cklich auf den Hinweis gest374tzt, "eine Inaugenscheinnahme der (205) Video-kassette sowie der gefertigten 1.800 Standbilder (sei) erfolgt"; andere Personen - 10 - als der Angeklagte seien "aus den in Augenschein genommenen Filmaufnah-men sowie Bildsequenzen (205) auszuschlie337en" (UA S. 63). Es bleibt hier schon unklar, was mit dem Begriff "Bildsequenzen" (im Unterschied zu "Filmaufnah-men") gemeint sein soll. Im 334brigen bleibt unber374cksichtigt, dass der Beweisan-trag auf eine Inaugenscheinnahme nicht nur der auf der DVD gespeicherten Bilder jeweils als stehende Einzelbilder, sondern von (antragsgem344337) durch einen Sachverst344ndigen "technisch aufbereiteten" Vergr366337erungen und daher auf die Auswertung anderer und dem bisher vorliegenden Material 374berlegener Beweismittel gerichtet war, 374berdies auf die Inaugenscheinnahme eines nach der Antragsbegr374ndung bislang noch gar nicht ausgewerteten Teils der Auf-zeichnung. Die Urteilsgr374nde lassen nicht erkennen, dass sich das Landgericht dessen bewusst gewesen ist und aus welchem Grunde die beantragte Beweis-erhebung nicht zu weiterer Sachaufkl344rung h344tte f374hren k366nnen. Der blo337e Hinweis, die bisherige Beweisaufnahme habe ausgereicht und das Gericht sei von der T344terschaft des Angeklagten schon 374berzeugt, reichte unter den hier gegebenen Umst344nden nicht aus. d) Der Senat kann das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht ausschlie337en. Zwar kann, wenn ein Hilfsbeweisantrag in zul344ssiger Weise erst in den Urteilsgr374nden beschieden worden ist, das Revisionsgericht die Urs344ch-lichkeit eines Versto337es gegen 247 244 Abs. 5 StPO mit der Begr374ndung vernei-nen, der Antrag habe mit anderer Begr374ndung rechtsfehlerfrei abgelehnt wer-den k366nnen (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1997 - 1 StR 578/97, NStZ 1998, 98; vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 244 Rdn. 86). Hierf374r reicht aber nicht die blo337 abstrakte M366glichkeit eines tragf344higen anderen Ablehnungsgrunds. Ein solcher muss sich vielmehr, wenn er nicht offenkundig ist, aus den Urteilsgr374n-den selbst ergeben (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. September 1992 - 3 StR 430/92). Das Revisionsgericht kann die tatrichterliche Abw344gung zwi-schen dem durch die bisherige Beweisaufnahme vermittelten Erkenntnisstand - 11 - und der in einem Beweisantrag behaupteten weiteren Aufkl344rungsm366glichkeit nur dann ersetzen, wenn der Antrag vom Tatrichter in seinem Gehalt zutreffend und ersch366pfend erfasst wurde. Daran fehlt es hier. 3. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das angefochtene Urteil auch sachlich-rechtlich insoweit nicht frei von Rechtsfehlern ist, als die Schlussfolgerungen des Landgerichts zum subjektiven Vorstellungs-bild sowie zur Tatmotivation des Angeklagten und hieran ankn374pfend die An-nahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggr374nde von den Feststellungen nicht getragen werden. So bleibt insbesondere unklar, wie das Landgericht zu der Feststellung gelangt ist, der Angeklagte habe mit der Motivation gehandelt, die anderen an der Schl344gerei Beteiligten zu "374bertrumpfen" (UA S. 10, 64). Hiergegen sprechen schon sonstige Feststellungen des Landgerichts, wonach der Angeklagte die T366tungshandlung versteckt ausf374hrte, sich danach sofort zur374ck zog und sp344ter auch gegen374ber anderen Beteiligten die Tat bestritt. Auch im 334brigen erscheinen die Darlegungen zu den Gedanken und zur Motivation des Angeklagten eher spekulativ; eine Tatsachengrundlage fehlt ih-nen. Zwar k366nnen grunds344tzlich aus dem 344u337eren Ablauf der Geschehnisse und den n344heren Umst344nden der Tatbegehung Schl374sse auch auf das subjekti-ve Vorstellungsbild des T344ters gezogen werden. Mangelt es aber an indiziellen 344u337eren Tatsachen, so k366nnen, wie der Senat schon im Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 2 StR 297/02 (NStZ-RR 2003, 49, 50 f.) ausgef374hrt hat, den Angeklagten belastende Schlussfolgerungen nicht allein auf eine besonders nachdr374ckliche Darlegung des Tatrichters gest374tzt werden, er sei "374berzeugt". Wenn der Tatrichter aus einer Mehrzahl m366glicher Tatmotivationen und subjek-tiver Vorstellungen solche feststellen will, deren Annahme den Angeklagten be-lastet, so darf diese Feststellung nicht nur auf Vermutungen beruhen; ihre Be-gr374ndung darf sich nicht in der blo337en Behauptung von Plausibilit344t ersch366pfen. - 12 - Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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