BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 557/08 vom 13. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Februar 2009 ge-m344337 247247 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. Juli 2008 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass im Fall 88 der Urteilsgr374nde eine Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten festgesetzt wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Gr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Zutref-fend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass das Landgericht vers344umt hat, f374r den Fall 88 der Urteilsgr374nde (89 der Anklage) eine Einzel-strafe festzusetzen (UA S. 31, 63). Da die Tat zu der Wertungsgruppe gleich- 1 - 3 - f366rmiger Taten geh366rt, f374r welche das Landgericht in 45 weiteren F344llen rechts-fehlerfrei auf Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und acht Monaten erkannt hat, hat der Senat die fehlende Einzelstrafe entsprechend erg344nzt. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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