ECLI:DE:BGH:2017:150317B2STR557.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 5 57 /1 6 vom 15 . März 201 7 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15 . März 201 7 gemäß § 3 49 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 6 . Ju l i 201 6 im Maßregelau s- spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neue r Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwe i Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten veru r- teilt . Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Ang eklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teile rfolg ; i m Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Am 23. Dezember 2014 schlug der Angeklagte, der in den vergangenen zwanzig 1 2 - 3 - Jahren bereits mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten strafrechtlich verfolgt worden war, dem Zeugen S . , mit dem er zusammen ein Zimmer in einer Übernachtungsstätte bewohnte und von dem er sich provoziert fühlte, mit der Faust ins Gesicht. Der Zeuge S . erlitt eine schmerzhafte Schwellung und eine Platzwunde im Bereich des linken Auges. Fünf Tage später schlug der Angeklagte dem Zeugen T . , einem Mit - Gesicht. T . erlitt eine schmerzhafte Schwellung im Bereich des Jochbeins. Sachverständig beraten hat sich das Landgericht davon überzeugt, dass der Angeklagte im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit geha n- delt habe. Zum Tatzeitpunkt habe n- g- Bei dem Angeklagten käme es wegen dieses krankheitsbedin gt s- fähigkeit, Toleranz und Empathie immer wieder zu raptusartigen, unangekü n- digten Gewaltausbrüchen. 2 . Die auf die Sachrüge durchgeführte umfassende Überprüfung des U r- teils hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben . 3 . Der Maßregelausspruch hält hingegen rechtlicher Nach prüfung nicht stand. Die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenha us (§ 63 StGB) sind nicht hinreichend belegt. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßna h- 3 4 5 6 7 - 4 - me. Sie setzt neben der sicheren Feststellung mindestens einer im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangenen Anlasstat voraus, dass der Täter infolge seines for t- dauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, die schwere St örungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die dazu notwe n- dige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Pe r- sö n lichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlas s- tat(en) zu entwickeln. Dabei sind an die Darlegungen umso höhere Anforderu n- gen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt um einen Grenzfall handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 4 StR 185/16, StV 2016, 719, 720 und vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ - RR 2016, 135 ) . b ) Das Landgericht hat mit der Körperverletzung zum Nachteil der Ze u- gen S . und T . zwei im Zustand der erheblich verminderten Schuldfä - higkeit begangene rechtswidrige Taten ausreichend festgestellt und in der B e- weiswürdigung belegt. Die Gefahrenprog nose begegnet aber durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die Strafkammer hat bei der Erstellung der Gefahrenprognose u.a. von der Staatsanwaltschaft Hamburg und der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main jeweils gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellte Ve rfahren gegen den A n- geklagten wegen gefährliche r Körperverletzung (Vorwurf des Schlages mit e i- nem Besensti e l zum Nachteil des Zeugen A . ) bzw. wegen Körperverletzung zum Nachteil eines Mitgefangenen und weitere von den Amtsanwaltschaften Frankfurt am M ain und Berlin jeweils gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellte Verfahren wegen Körperverletzungen als prognoseungünstige Umst ä nd e he r- angezogen. In den Urteilsgründen werden - insoweit wörtlich - lediglich die de n Verfahren zugrunde liegende n jeweiligen Schlus sberichte der Polizei, eine Strafanzeige bzw. der Bericht der Justizvollzugsanstalt mitgeteilt. Aus diesen 8 9 - 5 - ergibt sich aber nicht, dass die Taten auf der Erkrankung des Angeklagten b e- ruhten, zumal er zumindest bei einem Teil der Taten offensichtlich (auch) alk o- holisiert gewesen ist . D as Landgericht hat außerdem zur Stützung seiner Prognose auf das letzte - einschlägige - Urteil durch das Amtsgericht Bonn vom 28. Februar 20 08 verwiesen, mit dem d er Angeklagte wegen im April/Mai 2007 begangener g e- fährliche r Körperverletzung , Beleidigung und Widerstands gegen Vollstr e- ckungsbeamte verurteilt worden war. Zwar werden in den Urteilsgründen die dazu getroffenen Feststellungen mitgeteilt. Aus diesen ergibt sich aber ebe n- falls nicht , ob diese Taten auf der Erkranku ng des - zum Tatzeitpunkt zudem erheblich alkoholisierten - Angeklagten beruhten, sodass deren Prognoserel e- vanz gleichfalls nicht beurteilt werden kann (vgl. auch Senat , Beschluss vom 8. August 2007 - 2 StR 296/07, StraFo 2007, 468 ; Eschelbach in : Matt/Ren zi - kowski, StGB, § 63 Rn. 33 ). 4 . Die Sache bedarf danach insoweit erneuter Prüfung. Der Tatrichter wird zu beachten haben, dass § 63 StGB durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuchs und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 2016 S. 1610) mit Wirkung zum 1. August 2016 neu gefasst wo r- den ist und diese Neufassung gemäß § 2 Abs. 6 StGB Anwendung findet (vgl. BT - Drucks. 18/7244, S. 41; BGH, Beschlus s vom 7. Dezember 2016 - 4 StR 500/16 mwN) . 10 11 - 6 - Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt M . aus F . , vom 10. März 2017 hat bei der Beschlussfassung vorgelegen. Appl Esche lbach Zeng Bartel Grube 12
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