BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 558/06 vom 19. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Januar 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. September 2006 mit den Feststellungen aufge-hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung in zwei F344llen und wegen K366rperverletzung in vier F344llen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt und die Vollstre-ckung der Strafe zur Bew344hrung ausgesetzt. Es hat weiter die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachr374ge. 2 Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, dass die in der Revisionsbegr374ndung des Pflichtverteidigers vorgenomme-ne Beschr344nkung der Revision auf den Ma337regelausspruch unwirksam ist, da die nach 247 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdr374ckliche Erm344chtigung zur (Teil-)R374cknahme nicht vorliegt. 3 - 3 - Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO). 4 Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur Schuldf344higkeit des Angeklagten tragen die Verurteilung nicht; sie sind widerspr374chlich. 5 Nach der auf UA S. 12 getroffenen Feststellung handelte der Angeklagte bei allen Taten aufgrund einer paranoid-schizophrenen Psychose "im Zustand verminderter Schuldf344higkeit". Hiervon ist das Landgericht auch unter An-schluss an das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten des Sachver-st344ndigen Dr. R. ausgegangen (UA S. 15, 17). 6 Demgegen374ber f374hrt das Landgericht auf UA S. 19 aus: 7 "Das Tatverhalten weist in allen F344llen eine innere und motivische N344he zu dem Krankheitsbild auf, da die von dem Angeklagten geschilderten Motive f374r die Taten s344mtlich in der Beseitigung einer von ihm empfundenen Kr344nkung oder Drohung bzw. der Rache f374r Kr344nkungen oder Beleidigungen bestand, die lediglich in der wahnhaften Vorstellungswelt des Angeklagten existierten. Der Angeklagte war daher aufgrund seiner krankheitsbedingten Wahnvorstellungen nicht in der Lage, das Unerlaubte seiner Taten einzusehen. Soweit der Ange-klagte bei der unter II 1 festgestellten Tat durch die Angabe der Beleidigung einer 'Schumeila' sich vielleicht dessen bewusst war, dass die Zeugen K. und T. ihm eigentlich nichts angetan hatten, so dass er m366glicherweise bei die-ser Tat mit Unrechtseinsicht handelte, war er jedoch nicht in der Lage, dieser Einsicht entsprechend zu handeln." 8 Letztere Feststellung, die beinhaltet, dass der Angeklagte ohne Schuld handelte, steht in unaufl366sbarem Widerspruch zu der Annahme des Landge-richts, der Angeklagte habe jeweils "im Zustand verminderter Schuldf344higkeit" (richtig: erheblich verminderter Schuldf344higkeit) gehandelt. Zutreffend hat der 9 - 4 - Generalbundesanwalt deshalb Aufhebung des Urteils im Schuld- und Strafaus-spruch beantragt, da nach den bisherigen Urteilsfeststellungen eine v366llige Auf-hebung der Schuldf344higkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten nicht si-cher ausgeschlossen werden kann. Auch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-kenhaus hat keinen Bestand. Voraussetzung f374r die Unterbringung gem344337 247 63 StGB ist das Vorliegen eines l344nger dauernden Zustands, der auf einem der Eingangsmerkmale des 247 20 StGB beruht. Dies ist hier nicht rechtsfehlerfrei dargelegt. Es fehlt an einer eindeutigen Bewertung des Zustandes des Ange-klagten, welcher Grundlage f374r diese schwerwiegende Anordnung ist. Es ist zum einen unklar, ob die Voraussetzungen des 247 20 StGB oder (nur) des 247 21 StGB vorliegen und zum anderen, ob die Einsichtsf344higkeit oder die Steue-rungsf344higkeit des Angeklagten tangiert ist. Bei diesen widerspr374chlichen Fest-stellungen kann der Senat - anders als der Generalbundesanwalt - nicht sicher ausschlie337en, dass ein neuer Tatrichter rechtsfehlerfrei eine nur erheblich ver-minderte Schuldf344higkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung fest-stellt. Der Senat hat deshalb davon abgesehen, die Anordnung gem344337 247 63 StGB mit der Begr374ndung bestehen zu lassen, dass sich den Urteilsgr374nden in ihrer Gesamtheit sicher entnehmen l344sst, dass beim Angeklagten bei Begehung aller Taten die Voraussetzungen der Schuldunf344higkeit (247 20 StGB) vorlagen. 10 Der neue Tatrichter wird eine eindeutige Bewertung des Zustandes des Angeklagten vorzunehmen haben, wobei es sich empfiehlt, hierzu einen weite-ren Sachverst344ndigen hinzuzuziehen. Soweit der bisherige Sachverst344ndige vom Landgericht dahin wiedergegeben wird, dass dieser in seinem vorbereiten-den schriftlichen Gutachten von dem Vorliegen einer paranoiden Pers366nlich-keitsst366rung ausgegangen sei, "da dies nach seiner Aussage erfahrungsgem344337 die die Patienten weniger belastende Diagnose sei" (UA S. 17), weist der Senat 11 - 5 - darauf hin, dass eine solche 334berlegung nicht der zutreffende Ma337stab f374r die Beurteilung der Schuldf344higkeit eines straff344llig gewordenen Angeklagten ist. Sollte der neue Tatrichter wieder zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten und deshalb zu einem Schuld- und Strafausspruch gelangen, wird er die Frage einer Gesamtstrafenbildung im Hinblick auf die Vorverurtei-lungen durch das Amtsgericht Darmstadt (Urteile vom 19. April 2005 und vom 8. Juli 2005) zu pr374fen haben. 12 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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