BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 558/10 vom 24. November 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger Hehlerei u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. November 2010 gem344337 247 154 Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wiesbaden vom 29. M344rz 2010 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte in den F344llen II. 9 und II. 11 verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren ein-gestellt. Die Staatskasse hat insoweit die Kosten des Verfah-rens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; b) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der gewerbsm344337igen Hehlerei in acht F344llen und des Miss-brauchs von Titeln in einem Fall schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Auf den Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in den zwei F344llen II. 9 und II. 11 der Urteilsgr374nde eingestellt; den vom Gene-ralbundesanwalt hierf374r angef374hrten Gr374nden kann der Senat sich im Ergebnis nicht verschlie337en. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. 1 Rissing-van Saan Fischer RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Urlaubsab- wesenheit an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan RiBGH Dr. Eschelbach ist Ott erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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