ECLI:DE:BGH:2016:210916U2STR558.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 S tR 558/15 vom 21. September 2016 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauch s von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 2016 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Dr. Eschelbach , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Erster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 27. August 2015 im Fall 2 der Urteilsgründe aufgehoben und der Angeklagte insoweit freigesprochen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Soweit der Angeklagte freigesproc hen wurde, trägt die Staat s- kasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten i n- soweit entstandenen notwendigen Auslagen. Im Übrigen trägt der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen insoweit entstandenen notwendigen Au sl a- gen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mis s- brauch von Widerstandsunfähigen, sowie wegen Besitzes kinderpornograf i- sc her Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monate n verurteilt und deren Vollstreckung zu r Bewährung ausgesetzt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützte n Revision wendet sich der Angeklagte g egen seine Verurteilung in den Fällen 2, 3 und 4 der U r- 1 - 4 - teilsgründe sowie gegen die Einzelstrafaussprüche und die verhängte Gesam t- strafe. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die zur Tatzeit 13 - jährige D . mit der Tochter des Angeklagten befreundet . Sie fuhr mehrfach mit der Familie des Angeklagten in den Urlaub , so auch in den Osterferien 2007. Dabei umfasste der Angeklagte wä hrend eines gemeinsamen Schwim m- bad besuchs in sexuell motivierter Absicht mit seiner linken Hand die mit einem Badeanzug bekleidete linke Brust de s Mädchens und drückte zu (F all 1 ). Im Sommerurlaub 2007 äußerte sich der A ngeklagte der Geschädigten gegenü ber wiederholt dahin, dass sie den Körper einer Frau habe und sich gar nicht bewusst sei, welche Reize sie aussende. Dabei fasste er ihr ans Gesäß oder an die Brust. Als das Mädchen daraufhin ihre n Vater anrief und vergeblich darum bat, abgeholt zu werden, bestand der Angeklagte auf einer Versö h- w obei die Geschädigte sich auf seinen Schoß setzen musste. Bei einem nachfolgenden S chwimmbadbesuch umarmte der nur mit einer Badehose b e- kleidete A ngeklagte die mit einem Bikini bekleidete Geschädigte, um sic h durch den dadurch entstehenden Kontakt sexuell zu erregen. Er umfasste ihre Taille und zog sie so nah an sich, dass entsprechend seiner Absicht direkter Kontakt zwischen ihren unbekleideten und bekleideten Körperpartien zu seinen nackten Oberschenkeln u nd seinem nackten Oberkörper und insbesondere an ihrem Unterleib der unmittelbare und deutlich spürbare Kontakt zu seinem Penis en t- 2 3 - 5 - In den Osterf erien 2008 fuhr die zur Tatzeit 13 Jahre alte S . , die ebenfalls mit der Tochter des Angek lagten befreundet war, mit der Familie des Angeklagten in den Skiurlaub. Während eines gemeinsamen Schwimmbadb e- suchs griff der Angeklagte in sexuell motivierter Absicht von hinten in die Bad e- hose des Mädchens und berührte i hr nacktes Gesäß . Zur Intensivier ung der Berührung hob er sie, ihr nacktes Gesäß umfassend , in die Höhe ( F all 3) . Bei einer weiteren Gelegenheit während des Osterurlaubs trat der A ng e- klagte in der Nacht an das schlafende Mädchen heran , führte seine Hand u n- terhalb des Hosenbeins in ihre Schlafanzughose ein und streichelte ihr nacktes Gesäß. Als die Geschädigte erwachte, veränderte sie während der A ngekla g- te sie weiterhin am Gesäß streichelte scheinbar schlafend die Körperposition , so dass der Angeklagte von ihr abließ (Fall 4). Nac h diesen Vorfällen wollte die Geschädigte nicht mehr mit der Familie des Angeklagten in Urlaub fahren. Sie erzählte ihrer Mutter von de n Vorfällen, die ihr jedoch nach einem Gespräch mit dem Angeklagten nicht glaubte. Auf Druck ihrer Mutter fuhr sie sc hließlich mit der Familie des Angeklagten auch in den Sommerurlaub 2008 . Bei mindestens einer Gelegenheit , als sich S . un d die Tochter des Angeklagten nach der Rückkehr vom Strand ihre Badekleidung ausgezogen hatten , bestand der A ngeklagte darauf, die unbekleidete Gesch ä- digte am ganzen Körper, namentlich an der Brust und am Gesäß einzucremen und Insekten s chutzmittel aufzutragen ( Fall 5) . Bei einer weiteren Gelegenheit fasste der Angeklagte während eines Schwimmbadbesuchs in sexuell motivierter Absich t mit seiner rechten Hand in die Bikinihose der Geschädigten , wobei er ihre Schei de berührte (Fall 6) . 4 5 6 7 - 6 - Der Angeklagte besaß am 29. November 2011 und davor in nicht recht s- verjährter Zeit zahlreiche Bilddateien und Videos . Darauf waren sexuelle Han d- lungen von E rwachsenen mit K indern und Jugendlichen und zwischen Kindern und Jugendlichen untereinander zu sehen , insbesondere Geschlechts - , Oral - und Analverkehr von erwachsenen Männern mit Kindern, die gegenseitige M a- nipulation an Geschlechtsteilen von Kindern und Jugendliche n untereinander, der Oralverkehr von Kindern untereinander sowie das Einführen eines Dildos und eines Finger s in die Scheide ein e s Kindes (Fall 7). 2. Der Angeklagte hat die sexuell motivierten Übergriffe zu Lasten der beiden Geschädigte n anlässlich der gemeinsamen Urlaube und den ihm im Fall 7 zur Last gelegten Besitz eingeräumt. II. A uf die Sachbeschwerde ist die im Fall 2 der Urteilsgründe erfolgte Ve r- urteilung aufzuheben und der Angeklagte insoweit freizusprechen. Im Übrigen hat d ie materiell - rechtliche Überprüfung des Urteils weder in Hinblick auf die Schuldsprüche in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe noch auf die Einzelstra f- aussprüche oder die verhängte Gesamtstrafe Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der näh eren Erörterung bedürfen lediglich die Schuldsprüche wegen s e- xuellen Missbrauchs in den Fällen 2, 3 und 4 der Urteilsgründe und zwar dahi n- gehend, inwiefern es sich bei den von dem Angeklagten an den Geschädigten mit Körperkontakt vorgenommenen Handlungen u m sexuelle im Sinne von § 184f Nr. 1 StGB aF (nunmehr: § 184h Nr. 1 StGB) handelte. 8 9 10 11 - 7 - 1. Der da für erforderliche sexuelle Bezug liegt in allen Fällen vor. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung zunächst bei solchen Handlungen der Fall , die bereits objek tiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild die Sexualbezogenheit erkennen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2016 3 StR 437/15, NJW 2016, 2049 mwN) . Daneben können auch so g. ambiv a- lente Tätigkeiten, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein; insoweit ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt (BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 1 StR 506/01, NStZ 2002, 431, 432). Hie r- bei ist auch einzustellen, ob der Angeklagte von sexuellen Absichten geleitet war (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2004 3 StR 256/04, NStZ - RR 2005, 361, 367 bei Pfister; Urteil vom 20. Dezember 2007 4 StR 459/07, NStZ - R R 2008, 339, 340; MüKoStGB/Hörnle, 2. Aufl., § 184g Rn. 3 f. ; Eisele in: Schönke/ Schröder, 29. Aufl., § 184g Rn. 9 mwN zur Gegenansicht). Ungeachtet dessen, ob die jeweils ohne einen besonderen situativ b e- dingten Anlass vorgenommenen Handlungen des Angeklagten in den Fällen 2 ( ) sowie 3 und 4 der Urteilsgründe (Streicheln des nackten Ges ä- ßes) bereits von ihrem äußeren Erscheinungsbild i hre Sexualbezogenheit e r- kennen ließen (vgl. zum Legen eines Blasen - und Analkatheters BGH, Urteil vom 14. März 2012 2 StR 561/11, NStZ - RR 2013, 10 , 12 ) , ergibt sich deren Sexualbezug vorliegend jedenfalls aus der den Angeklagten leitenden Motivat i- on, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedi gen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 10. März 2016 3 StR 437/15, NJW 2016, 2049 mwN). 2. Die Handlungen üb erschritten indes nur in den Fällen 3 und 4 der U r- teilsgründe auch die Erheblichkeitsschwelle des § 184 f Nr. 1 StGB aF . Als e r- heblich in diesem Sinne sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht meh r hinnehmbare Beei n- 12 13 14 - 8 - trächtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. September 1980 3 StR 255/80, BGHSt 29, 336, 338; vom 24. September 1991 5 StR 364/91, NJW 1992, 324; vom 1. De zember 2011 5 StR 417/11, NStZ 2012, 269, 270). Dazu bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefäh r- lichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; unter diesem G e- sichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus (BGH , Urteile vom 3. April 1991 2 StR 582/90, BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 4; vom 24. Se p- tember 1991 5 S t R 364/91, NJW 1992, 324 , 325 ; vom 1. Dezember 2011 5 StR 417/11, NStZ 2012, 269, 270; Lackner/Kühl/Heger, 28. Aufl., § 184g Rn. 5; Matt/Renz ikowski/Eschelbach, StGB, § 184g Rn. 7; differenzierend SSW - StGB/Wolters, 2. Aufl., § 184g Rn. 9 f.). Die sexuelle Selbstbestimmung ist am ehesten bei Kontakt an G e- schlechtsorganen verletzt. Abhängig von der Einwirkungsintensität im Einzelfall können ab er auch Berührungen an anderen Körperregionen die Schwelle der Erheblichkeit überschreiten. Als maßgebliche Umstände für die vorzunehmende Bewertung kommen neben der Intensität und Dauer des Kontakts auch etwaige begleitende Handlungen, wie Berührungen des Körpers, das Verhältnis zw i- schen Täter und Opfer und die konkrete Tatsituation in Betracht ( vgl. Brande n- burgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Oktober 2009 1 Ss 70/09, NStZ - RR 2010, 45 , 46 ) . Zu berücksichtigen ist auch, dass bei einem dem Schut z der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern dienenden Tat bestand, die Anforderungen geringer sein können . Das Erheblichkeitsmerkmal ist en t- sprechend im Sinne des § 176 StGB auszulegen, der dem Ziel dient, Kinder vor einer Beeinträchtigung ihrer Gesamtentw icklung durch sexuelle Handlungen zu schützen ( BGH, Urteil vom 24. September 1980 3 StR 255/80, BGHSt 29, 336, 340; Senat, Beschluss vom 6. Juli 1983 2 StR 350/83, StV 1983, 415; BGH, Beschluss vom 13. Juli 1983 3 StR 255/83, NStZ 1983, 553 ). Letztli ch 15 - 9 - sind aber a uch bei diesem Tatbestand nicht sämtliche sexualbezogenen Han d- lungen, die sexuell motiviert sind , tatbestandsmäßig. Auszuscheiden sind vie l- mehr kurze oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen (BGH, B e- schluss vom 13. Juli 1983 3 StR 255/83, NStZ 1983, 553). a ) Gemessen an diesen Grundsätzen waren die von dem Angeklagten an der Geschädigten S . vorgenommenen Handlungen in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe erheblich im vorstehenden Sinne. Sie bestanden nicht nur in flüchtigen oder zufälligen Berührungen bekleideter Körperregionen. Vielmehr handelte es sich in beide n Fällen um gezielte körperliche Berührungen des Mädchen s in Badebekleidung bzw. im Schlafanzug . Zwar stellt das Gesäß w e- der ein primäres noch sekundäres Geschlech tsmerkmal dar. Wie aber auch das Berühren der nackten weiblichen Brust wird das Streicheln des nackten Ges ä- ßes aber gemeinhin jedenfalls dann nicht als sozialübliche Berührung wahrg e- nommen, wenn es von einem erwachsenen Mann gegenüber einem 13 Jahre alten Mädchen erfolgt. Das nicht nur kurzzeitige Streicheln des entblößten G e- säßes durch Einführen der Hand in die Kleidung des erst 13 - jährigen Mädchens lässt daher unter Berücksichtigung der beschriebenen allgemeinen Tatsituation eine sozial nicht mehr hinnehm bare Beeinträchtigung der sexuellen Selbstb e- stimmung des Mädchens besorgen und stellt daher auch eine erhebliche sex u- elle Handlung im Sinne des § 184f Nr. 1 StGB dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das fortschreitende Alter eines Ki n- des keinesweg s stets zu einer Reduzierung der Erheblichkeit bestimm ter Han d- lungen führt. So werden Handlungen wie das Eincremen am ganzen Körper oder das Streicheln an Brust oder Gesäß bei kleinen Kindern oft keine beei n- trächtigende Wirkung haben; bei denselben Handlun gen an einem pubertiere n- den 13 - jährigen Kind wird eine Beeinträchtigung regelmäßig naheliegen. 16 17 - 10 - b) D ie Feststellungen tragen indes nicht die Annahme der Erheblichkeit Umarmung im Fall 2 der Urteilgründe. Zwar wurden entblößte Körperteile der Gesch ädigten an den Angeklagten gedrückt; zudem bestand ein spürbarer Kontakt zum Penis des Angeklagten. Das reicht aber für sich genommen nicht aus, denn zum einen konnten weder zur Dauer und Intensität der Handlung Feststellungen getroffen werden, zum anderen hält sich eine Berührung unb e- kleideter Körperteile bei einer kurzen Umarmung in situationsadäquater Bad e- bekleidung im Rahmen des Üblichen. 3. Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 2 der Urteilsgrü n- de . Da der Senat ausschließt, dass in eine r neuen Hauptverhandlung noch e r- gänzende Feststellungen zu dem zwischenzeitlich über acht Jahre zurückli e- genden Geschehen getroffen werden könnten, die eine Verurteilung des Ang e- klagten in diesem Fall zu tragen vermögen, spricht er den Angeklagten insoweit mit der entsprechenden Kostenfolge frei (§ 354 Abs. 1, § 467 Abs. 1 StPO). Angesichts der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von zwei m al sechs Monaten, zwei m al 120 Tagessätzen und einmal 60 Tagessätzen ist es ausz u- schließen, dass das Landgericht ohn e die aufgrund des Freispruchs weggefa l- lene Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 18 19 20
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