ECLI:DE:BGH:2018:101018U2STR558.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 2 StR 558/17 vom 10. Oktober 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober 2018, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Prof. Dr. Eschelbach, Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, S taatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw ä lt in in der Verhandlung für den Angeklagten K . , Rechtsanwalt in der Verhandlung für den Angeklagten A . als Verteidiger , Justiz an gestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Angeklagten K . und A . gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. August 2017 werden mit der Maßgabe verworfen, dass hinsichtlich dieser Angeklagten die Einziehung des Wertes von Tater- trägen in Höhe von 13.500 EUR und hinsichtlich des Mitan- geklagten L . in Höhe von 54.000 EU R jeweils als Ge- samtschuldner angeordnet wird. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit- tel s zu tragen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten der Urkundenfälschung in Tatein- heit mit Hehlerei und Betrug schuldig gesproc hen und den Angeklagten A . zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie den Angeklagten K . zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Den nicht revidierenden Angeklagten L . hat es zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Voll- streckung es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat das Landge- richt die Einziehung eines Geldbetrags von jeweils 13.500 EUR sowie die ge- sa mtschuldneri sche Haftung mit d em nicht revidierenden Mitangeklagten L . sowie mit dem gesondert verfolgten S . angeordnet. Hiergegen richten sich die auf die unausgeführte Sachrüge gestützten Revisio- nen der Angeklagten . 1 - 4 - Die Rechtsmittel bleiben zu den Schuld - und Strafaussprüchen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) hält rechtlicher Überprüfung stand. Insoweit nimmt d er Senat zur Vermeidung von Wiederho- lungen Bezug auf das in der Parallelsache 2 StR 564/1 7 ergangene Urteil vom heutigen Tag. Die Revisionen der Angeklagten führen jedoch zu einer Klarstellung der Einziehungsentscheidung im Hinblick auf die darin ausgesp rochene gesamt- schuldnerische Haftung und insoweit auch zu einer Erstreckung auf den nicht revidierenden Mitangeklagten L . (§ 357 Satz 1 StPO): Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Angeklagten hin- sichtlich eines Geldbetrags in Höhe von 13.500 EUR gesamtschuldnerisch mit dem gesondert Verfolgten S . haften. Entgegen der Auffassung des Landgerichts setzt die gesamtschuldnerische Haftung jedoch nicht voraus, dass der Angeklagte S . rec htskräftig verurteilt ist. Der Senat hat die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung sonach neu gefasst und dies auf den nicht revidierenden Angeklagten L . erstreckt (§ 357 Satz 1 StPO); die Angabe der Namen der jeweiligen Gesamtschuldne r ist nicht erforderlich (Senat, Beschlüsse vom 11. September 2018 2 StR 305/18; vom 20. Februar 2018 2 StR 12/18 und vom 18. Juli 2018 2 StR 245/18; Senatsurteil vom 25. April 2018 2 StR 14/18; BGH, Beschluss vom 27. August 2013 4 StR 280/13; Ur teil vom 7. Juni 2018 4 StR 63/18). 2 3 4 - 5 - Der nur geringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die An- geklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Krehl Eschelb ach Zeng Bartel 5
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