BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 559/06 vom 2. M344rz 2007 in der Strafsache gegen abweichender Geburtsort: a l i a s: zurzeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. M344rz 2007 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 154 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den F344llen II 8 und 11 der Gr374nde des Urteils des Landgerichts Bonn vom 28. Juli 2006 verurteilt worden ist. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf F344llen, davon in f374nf F344llen in Tateinheit mit uner-laubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 104 F344llen schuldig ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. Gr374nde: 1. Soweit der Angeklagte in den F344llen II 8 und 11 der Urteilsgr374nde ver-urteilt wurde hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesan-walts aus den in seiner Antragsschrift genannten Gr374nden gem344337 247 154 Abs. 2 1 - 3 - StPO eingestellt. Die Teileinstellung f374hrt zu der aus der Beschlussformel er-sichtlichen 304nderung des Schuldspruchs. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet im Sin-ne von 247 349 Abs. 2 StPO. Nach der Teileinstellung hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe kann entgegen dem Vorbringen der Revision auch nach der Teileinstellung und dem hiermit verbundenen Entfallen zweier Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten sowie einem Jahr und neun Monaten bestehen bleiben. Im Hinblick auf die gro337e Zahl und die H366he der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen ist auszuschlie337en, dass das Landgericht ohne die beiden entfallenen Einzelstra-fen eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt h344tte. 2 Erg344nzend ist lediglich zu bemerken, dass in den F344llen des 247 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG der Zusatz der Gewerbsm344337igkeit nicht zum Schuldspruch in die Urteilsformel geh366rt, weil diese Vorschrift lediglich eine Strafzumessungsregel enth344lt. 3 Rissing-van Saan Bode Fischer Roggenbuck Appl
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