BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 560/10 vom 15. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. Dezember 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 11. August 2010 wird mit der Ma337gabe als unbe-gr374ndet verworfen, dass a) der Beschluss des Landgerichts Meinigen vom 2. September 2010 aufgehoben wird, b) das Urteil im Schuldspruch dahin berichtigt wird, dass der An-geklagte im Fall II. 2 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-laubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Eine Berichtigung der verk374ndeten Urteilsformel durch Beschluss der Kammer vom 2. September 2010 war nicht zul344ssig, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich insoweit nicht nur um ein Fassungsversehen oder einen Schreibfehler handelte. 1 - 3 - Der Schuldspruch war indes durch den Senat gem344337 247 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen. 2 Rissing-van Saan Fischer Schmitt Eschelbach Ott
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