BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 56/02 vom 24. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. April 2002 einstimmig b e - schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 17. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird das Urteil dahin ergänzt, daß die Höhe des T a - gessatzes für die einbezogenen Einzelgeldstrafen entsprechend den Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen UA S. 6 auf 50 festgesetzt wird (§ 40 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 30, 93, 97; BGH, Beschl. vom 23. Juni 1998 - 4 StR 287/98). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Jähnke Detter Bode Otten Elf
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