BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 56/08 vom 5. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. M344rz 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2007 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Urteilstenor dahin erg344nzt wird, dass es bei der vom Amtsgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 6. M344rz 2006 bestimmten Anrechnung der Ausliefe-rungshaft im Ma337stab 1:2 verbleibt (247 55 Abs. 2 StGB). Zwar teilt das Landgericht den Vollstreckungsstand der Geldstrafe aus dem an sich gesamtstrafenf344higen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2004 nicht mit; der Senat schlie337t angesichts der milden Gesamtstrafe jedoch aus, dass der Angeklagte durch diesen Fehler beschwert ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Schmitt
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