BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 561/05 vom 10. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2006 in der Sitzung am 10. M344rz 2006, an denen teilgenom-men haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Nebenkl344gervertreter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Nebenkl344ger wird das Urteil des Land-gerichts M374hlhausen vom 13. Juli 2005 hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Lisa-Marie K. sowie im Gesamtstrafenaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. Die weitergehenden Revisionen der Nebenkl344ger werden ver-worfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Mit der Sachr374ge beanstanden die Revisionen der Nebenkl344ger die Ver-neinung der Mordmerkmale Heimt374cke sowie niedrige Beweggr374nde und erstreben eine Verurteilung wegen Mordes. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Vater von drei Kindern, die zur Tatzeit 7 Jahre, 5 Jahre und vier Monate sowie ein Jahr und neun Monate alt waren. Seine Ehefrau, die Ne-benkl344gerin, hatte - wie in der Vergangenheit schon des 326fteren - im Septem-ber 2003 eine Beziehung zu einem anderen Mann aufgenommen und lebte - zwischen beiden M344nnern hin- und hergerissen - teils bei dem Angeklagten, teils bei ihrem neuen Liebhaber. Der Angeklagte, der sehr an seiner Ehefrau hing und von ihr geradezu abh344ngig war, hatte sich fr374her stets erfolgreich dar-um bem374ht, diese zur374ck zu gewinnen und zwar sowohl mit Liebesbeteuerun-gen als auch mit der Drohung, sich und die Kinder zu t366ten. Im Herbst 2003 reichte die Nebenkl344gerin die Scheidung ein, das elterliche Sorgerecht f374r die drei Kinder wollten sich beide Ehepartner teilen, das Aufenthaltsbestimmungs-recht sollte beim Angeklagten liegen. 2 Nach einem Streit mit ihrem neuen Liebhaber war die Nebenkl344gerin am 23. April 2004 zu dem Angeklagten und den Kindern zur374ckgekehrt, die dar374ber gl374cklich nunmehr an eine Fortf374hrung der Ehe glaubten. Am 1. Mai 2004 wandte sich die Nebenkl344gerin f374r den Angeklagten 374berraschend wieder ihrem Liebhaber zu. Der Aufforderung, auch die Kinder mitzunehmen, kam sie nicht nach. Der Angeklagte, dessen Wut in Verzweiflung umschlug, konnte die erneu-te Trennung psychisch nicht verkraften und nahm am 2. Mai 2004 gegen 17.30 Uhr in Selbstt366tungsabsicht insgesamt 18 Tabletten (Schmerzmittel und Antide-pressiva) sowie Alkohol zu sich und brachte anschlie337end die Kinder zu Bett. Nach dem erneuten Genuss einer gr366337eren Menge Alkohols, die zu einer max. BAK von 2,61 o/oo f374hrte, fasste er gegen 20.30 Uhr den Entschluss, die Kinder "mit in den Tod zu nehmen". Gleichgewichtige Beweggr374nde daf374r waren, dass er zum einen verzweifelt war und sich um die Zukunft der Kinder nach seinem 3 - 5 - Tode sorgte, da seine Ehefrau diese vermeintlich nicht haben wollte, zum ande-ren wollte er seine Ehefrau anklagen und ihr vor Augen f374hren, sie h344tte den Tod der Kinder durch die R374ckkehr zu ihm verhindern k366nnen. Der stark angetrunkene Angeklagte stie337 seinem im elterlichen Schlaf-zimmer in einem Kinderbett schlafenden, ein Jahr und neun Monate alten Sohn Hannes ein Messer mit einer Klingenl344nge von 22 cm in die Brust, was infolge Verblutens innerhalb einiger Minuten zu dessen Tode f374hrte. W344hrend dieser Zeit hielt der Angeklagte die Hand des sterbenden Kindes. Anschlie337end trank er weiter Alkohol und sandte der Nebenkl344gerin, die ihr Handy jedoch nicht ein-geschaltet hatte, eine Kurznachricht 374ber die T366tung des Kindes. 4 Zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr morgens begab sich der stark alkoholi-sierte Angeklagte (max. BAK 3,51 o/oo) ins Kinderzimmer und stie337 der dort schlafenden f374nf Jahre und vier Monate alten Lisa-Marie dasselbe Messer in die Brust. Das M344dchen erwachte dabei mit den Worten: "Papa, ich hab dich doch lieb". Infolge inneren Verblutens starb Lisa-Marie nach etwa einer Stunde. In dieser Zeit streichelte der Angeklagte das M344dchen und brachte es auf ihre Bitte noch zweimal zur Toilette. 5 Zum Zeitpunkt der T366tungshandlungen war der Angeklagte infolge des Alkohol- und Tablettenkonsums in Verbindung mit einem zweit344gigen Schlaf-entzug, einer affektiven Ausnahmesituation und der bei ihm bestehenden ab-h344ngigen (asthenischen) Pers366nlichkeitsst366rung in seiner Steuerungsf344higkeit erheblich eingeschr344nkt. 6 Nach T366tung der Lisa-Marie f374hlte sich der Angeklagte nicht mehr in der Lage, auch noch seinen siebenj344hrigen Sohn Niklas zu t366ten. Er erwog, sich die Pulsadern aufzuschneiden, nahm davon aber Abstand, um Niklas nicht alleine zu lassen. Stattdessen reinigte er die Wohnung, damit der noch schlafende 7 - 6 - Junge nichts merken sollte und brachte diesen am n344chsten Morgen gleich auf den Spielplatz. Er selbst wusch w344hrenddessen die Leichen der Kinder, kleidete sie neu ein, legte sie mit Pl374schtieren und Spielzeug in den Armen ins Ehebett und deckte sie bis zum Hals zu. Danach schrieb er seiner Ehefrau, die das Handy noch immer ausgeschaltet hatte, eine Kurznachricht, dass sie die Kinder noch einmal sehen k366nne und dass er sie liebe. Anschlie337end brachte er Niklas zu seiner Ehefrau in die Wohnung ihres Liebhabers. Er selbst kehrte kurz in die eigene Wohnung zur374ck, nahm in Selbstt366tungsabsicht weitere 30 Tabletten (Antidepressiva) und lief in den nahe gelegenen Stadtwald, um dort auf seinen eigenen Tod zu warten. Am n344chsten Tag wurde er von einem polizeilichen Suchtrupp am ganzen K366rper zitternd und mit gl344sernem Blick festgenommen. 2. Das Landgericht hat das Tatgeschehen als Totschlag in zwei F344llen gewertet und ist jeweils von einem gem344337 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen ausgegangen. Das Vorliegen von Mordmerkmalen, insbesondere von Heimt374cke und niedrigen Beweggr374nden, hat es ausgeschlossen. 8 F374r das Mordmerkmal der Heimt374cke fehle es an der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer. Der Angeklagte habe den Schlaf der Kinder gerade nicht zum Zwecke der T366tung herbeigef374hrt oder genutzt. Er habe den Tatentschluss vielmehr erst gefasst, als die Kinder schon schliefen und diese im 334brigen nicht in einer feindseligen Willensrichtung get366tet. Zudem sei zweifel-haft, ob die beiden kleinen Kinder 374berhaupt die F344higkeit zum Argwohn hatten. 9 Niedrige Beweggr374nde seien nicht handlungsbestimmend gewesen, weil die Absicht des Angeklagten, seine Ehefrau zu bestrafen, nur eines von mehre-ren, nicht aber das tatbeherrschende Motiv gewesen sei. 10 II. - 7 - 1. Diese Erw344gungen sind rechtsfehlerhaft und f374hren zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Tat zum Nachteil des M344dchens Lisa-Marie betrifft, weil das Landgericht die Voraussetzungen eines "Heimt374ckemordes" verkannt hat. 11 a) Heimt374ckisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur T366tung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der M366rder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilf-losen Lage 374berrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Le-ben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 39, 353, 368; BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Heimt374cke 2 m.w.N.). Das Opfer muss gerade auf Grund seiner Arglosigkeit wehrlos sein (BGHSt 32, 382, 384). Arglos ist regel-m344337ig auch der Schlafende, wenn er einschl344ft. Er 374berl344sst sich dem Schlaf im Vertrauen darauf, dass ihm nichts geschehen werde; in diesem Vertrauen 374ber-liefert er sich der Wehrlosigkeit. Arglos ist er hingegen nicht nur, ehe er ein-schl344ft. Wer sich zum Schlafen niederlegt, nimmt die Arglosigkeit mit in den Schlaf; sie begleitet ihn, auch wenn er sich ihrer nicht mehr bewusst ist. Das besonders Gef344hrliche und T374ckische, das den T344ter lebenslanger Freiheits-strafe aussetzt, liegt darin, dass er sein Opfer in einer hilflosen Lage 374berrascht und es dadurch hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 23, 119, 120 f.). Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt ein T344ter gegen374ber seinem Opfer auch schon dann heimt374ckisch, wenn er dessen Arglosigkeit nur bewusst ausnutzt, ohne dass es darauf ankommt, ob er sie bewusst herbeigef374hrt oder best344rkt hat (BGHSt 8, 216, 219). Dass der Angeklagte hier seine Kinder nicht in der Absicht, sie an-schlie337end zu t366ten, schlafen gelegt, sondern seinen Tatentschluss erst sp344ter gefasst hat, steht einer Verurteilung wegen Heimt374ckemordes deshalb nicht entgegen. 12 - 8 - b) Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass einem Kleinstkind gegen374ber heimt374ckisches Handeln in der Regel nicht m366glich ist, weil es nicht f344hig ist, anderen Vertrauen entgegenzubringen. Der Bundesge-richtshof hat es in st344ndiger Rechtsprechung abgelehnt, die T366tung eines sehr kleinen Kindes, das infolge seiner nat374rlichen Arg- und Wehrlosigkeit gegen einen Angriff auf sein Leben nichts unternehmen kann, als heimt374ckisch anzu-sehen, weil seine Wahrnehmungsf344higkeit noch nicht ausgebildet ist. Diese Rechtsprechung beruht darauf, dass der Begriff der Heimt374cke auf etwas Heim-liches hindeutet, man eine b366se Absicht aber nur vor jemanden verheimlichen kann, der an sich in der Lage ist, sie wahrzunehmen (BGHSt 4, 11; 8, 216, 218). Hier war jedoch das Opfer Lisa-Marie bereits f374nf Jahre und vier Monate alt, also in einem Alter, in dem ein normal entwickeltes Kind einen auf sein Le-ben zielenden Angriff erkennen und danach versuchen kann, Hilfe herbeizuru-fen, den T344ter umzustimmen oder in sonstiger Weise dem Anschlag zu begeg-nen bzw. die Durchf374hrung zu erschweren (vgl. BGH NJW 1978, 705; NStZ 1995, 230 jeweils f374r ein dreij344hriges Kind). Der neue Tatrichter wird deshalb festzustellen haben, ob Lisa-Marie in diesem Sinne normal entwickelt und damit in der Lage war, den Angriff auf ihr Leben in irgendeiner Weise zumindest zu erschweren. 13 c) Der Annahme von Heimt374cke steht nicht entgegen, dass es an der er-forderlichen feindlichen Willensrichtung beim Angeklagten fehlte. Das kommt unter Umst344nden dann in Betracht, wenn ein zur Selbstt366tung entschlossener T344ter Angeh366rige seiner Familie, die er sehr liebt, aus Sorge um deren unge-wisse Zukunft mit sich in den Tod nehmen will, weil er - m366glicherweise in krankhafter Verblendung - meint, zum Besten seiner Familie zu handeln (BGHSt 9, 385; 37, 376; BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Heimt374cke 10; BGH NStZ 1995, 230). Hier handelte der Angeklagte jedoch nicht ausschlie337lich aus Sorge um das k374nftige Wohlergehen seiner Kinder, sondern auch, um seine Ehefrau 14 - 9 - anzuklagen und sie zu bestrafen, mithin in feindlicher Willensrichtung gegen-374ber seinen Kindern, die er f374r seine Rachegel374ste opferte (vgl. M374nchKomm-Schneider 247 211 Rdn. 145). 2. Demgegen374ber weist das Urteil, soweit es die Tat zum Nachteil des Jungen Hannes anbelangt, keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. 15 a) Der Annahme eines Heimt374ckemordes steht hier - wie vom Landge-richt zutreffend erwogen - das Alter des Tatopfers von nur einem Jahr und neun Monaten entgegen. Das altersgerecht entwickelte Kleinkind Hannes war unter den hier gegebenen Umst344nden zum Argwohn zumal gegen374ber seinem eige-nen Vater bereits konstitutionell nicht f344hig und konnte deshalb nicht heimt374-ckisch get366tet werden (vgl. BGHSt 4, 11; M374nchKomm-Schneider, 247 211 Rdn. 134). 16 Zutreffend weist die Revision zwar darauf hin, dass nach der Rechtspre-chung eine Ausnahme der prinzipiellen Ausklammerung kleiner Kinder aus dem Anwendungsbereich des Mordmerkmals der Heimt374cke dann zu machen ist, wenn der T344ter schutzbereite Dritte ausschaltet, um dann die T366tung des nicht mehr beh374teten Kindes ungehindert begehen zu k366nnen (vgl. BGHSt 8, 216, 219; BGH NStZ-RR 2006, 43). Allerdings ist sch374tzender Dritter auf der Grund-lage der bisherigen Rechtsprechung nur derjenige, der den Schutz des Kindes 374bernommen hat und ihn im Augenblick der Tat entweder tats344chlich aus374bt oder dies deshalb nicht tut, weil er dem T344ter vertraut (vgl. BGHSt 8, 216, 219; M374nchKomm-Schneider 247 211 Rdn. 42). Dass die im Nebenzimmer schlafen-den f374nf bzw. sieben Jahre alten Kinder Lisa-Marie und Niklas hier zuvor den Schutz des j374ngeren Bruders Hannes trotz der Gegenwart des leiblichen Vaters 374bernommen und sogar diesem gegen374ber tats344chlich ausge374bt h344tten, mithin 17 - 10 - dessen Aufsichtspersonen waren (vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 51. Aufl. 247 211 Rdn. 19 a), ist unter den gegebenen Umst344nden nicht der Fall. b) Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggr374nde hat das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei verneint. Ob ein Beweggrund niedrig ist, muss auf Grund einer Gesamtw374rdigung beurteilt werden, welche die Umst344nde der Tat, die Lebensverh344ltnisse und die Pers366n-lichkeit des T344ters einschlie337t. Beim Vorliegen eines so genannten Motivb374n-dels beruht die vors344tzliche T366tung nur dann auf niedrigen Beweggr374nden, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepr344ge gibt, nach allgemeiner sittli-cher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist (BGHR StGB 247 211 Abs. 2 niedrige Beweggr374nde 20; BGH StV 2000, 76; 2004, 205; NStZ-RR 2004, 234). Hier hat das Landgericht nach umfassender W374rdigung dem Motiv der Rache des Angeklagten an der Ehefrau angesichts seiner Sorge um das k374nftige Wohlergehen der von ihm geliebten Kinder sowie angesichts sei-ner Verzweiflung und seines Gef374hls der Ausweglosigkeit, das auch zu den Su-izidversuchen gef374hrt hatte, keine so beherrschende Bedeutung zugemessen, dass es die T366tung insgesamt als eine verachtungswerte, auf tiefster Stufe ste-hende erscheinen lie337e. Dies h344lt sich im Rahmen des tatrichterlichen Beurtei-lungsspielraums (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 79). 18 - 11 - 3. Die Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Lisa-Marie K. f374hrt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. 19 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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