BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 561/07 vom 6. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Darmstadt vom 29. Juni 2007 im Strafausspruch hinsicht-lich Fall II. 1 der Urteilsgr374nde und im Ausspruch 374ber die Ge-samtstrafe jeweils mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgeho-ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Mona-ten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision gegen den Strafausspruch im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde und gegen den Gesamtstrafenausspruch. Das wirksam be-schr344nkte Rechtsmittel hat Erfolg. 1 I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts 374berfiel der Angeklagte am 15. Juli 2006 gegen 6.00 Uhr morgens eine Joggerin in der Absicht, dieser ihren Walkman gewaltsam abzunehmen. Als er sie von hinten um den Hals fasste, 2 - 4 - fragte die Gesch344digte in Todesangst, ob er sie vergewaltigen wolle. Erst jetzt entschloss sich der Angeklagte, die Frau zu vergewaltigen. Den Arm immer noch um ihren Hals gelegt, dr374ckte er sie in einen Waldweg und forderte sie in aggressivem Ton auf, sich vor ihm hinzuknien. In ihrer Todesangst versuchte die psychologisch geschulte Frau den Angeklagten in ein Gespr344ch zu verwi-ckeln und ihn mit den Worten "Du bist ganz sch366n geil" zu beruhigen. Nach dem 1-2 Minuten dauernden ungesch374tzten Geschlechtsverkehr ohne Samener-guss, bei dem die Gesch344digte keinen Widerstand leistete, fragte sie den An-geklagten, ob er noch einmal wolle, was dieser verneinte. Am 24. September 2006 gegen 19.50 Uhr ergriff der Angeklagte an glei-cher Stelle eine andere Joggerin, lediglich in der Absicht diese zu erschrecken, von hinten am Hals, nahm sie in den W374rgegriff und versuchte sie in einen Waldweg zu schleifen, was am heftigen Widerstand der Frau scheiterte. Die Gesch344digte erlitt dabei Schmerzen und R366tungen im Hals- und Kehlkopfbe-reich. 3 2. Das Landgericht hat den umfassend gest344ndigen Angeklagten im ers-ten Fall wegen Vergewaltigung verurteilt, die Einsatzstrafe von drei Jahren dem nach 247247 46 a, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB gemilderten Strafrahmen des 247 177 Abs. 2 StGB entnommen und zum T344ter-Opfer-Ausgleich Folgendes festgestellt: 4 "Der Angeklagte hat der gesch344digten Zeugin E. einen T344ter-Opfer-Ausgleich in Form einer Geldzahlung als Schadensersatz in H366he von 3.000 Euro angeboten und sich 374ber seinen Verteidiger schriftlich bei der Zeugin entschuldigt. Die Zeugin erkl344rte sich einverstanden, woraufhin dieser Geldbetrag, der dem Angeklagten von seinen Eltern und seinen Br374dern zur Verf374gung gestellt wurde, an die Zeugin E. 374berwiesen wor-den ist." - 5 - Hinsichtlich der zweiten Tat hat das Landgericht, das sich von einer Ver-gewaltigungsabsicht nicht 374berzeugen konnte, den Angeklagten wegen K366rper-verletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. 5 II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die von der Revision mit der Sachr374ge beanstandete Annahme eines T344ter-Opfer-Ausgleichs und die deshalb erfolgte Strafrahmenverschiebung gem344337 247247 46 a Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 1. Der Tatrichter hat in wertender Betrachtung und schlie337lich nach Er-messensgesichtspunkten zu entscheiden, ob er die Voraussetzungen des T344-ter-Opfer-Ausgleichs annimmt und danach von der so er366ffneten Milderungs-m366glichkeit Gebrauch macht. Hier hat das Landgericht, das nicht einmal erken-nen l344sst, welche Alternative des 247 46 a StGB es anwenden will, die Vorausset-zungen eines stattgefundenen T344ter-Opfer-Ausgleichs nicht in einem die Nach-pr374fung durch den Senat erm366glichenden Umfang dargelegt: 7 Zwar hat der Angeklagte nach den Urteilsgr374nden ein umfassendes Ges-t344ndnis abgelegt. Damit hat er die unabdingbare Voraussetzung geschaffen, um die friedensstiftende Wirkung der Schadenswiedergutmachung zu entfalten (BGHSt 48, 134 ff.; NStZ-RR 2006, 373; Fischer StGB 55. Aufl. 247 46 a Rdn. 10 b). Ob er der Gesch344digten damit eine weitere psychische Belastung erspart hat oder ob diese - was nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann - zur Verarbeitung des Erlebten in der Hauptverhandlung h344tte aussagen wollen, ist den Urteilsgr374nden nicht zu entnehmen. 8 Auch die von dem zuletzt arbeitslosen, nunmehr inhaftierten Angeklagten geleistete Zahlung von lediglich 3.000 Euro, die er sich von Verwandten hat be- 9 - 6 - sorgen m374ssen, hindert die Annahme eines T344ter-Opfer-Ausgleichs nicht von vornherein, da die vollst344ndige Erf374llung von Ersatzanspr374chen nicht zwingende Voraussetzung ist. Strafrechtliche Wiedergutmachung darf dem zivilrechtlichen Anspruch nicht gleichgesetzt werden (BGHR StGB 247 46 a Wiedergutmachung 5). So l344sst 247 46 a Nr. 1 StGB in Ausnahmef344llen sogar schon das ernsthafte Bem374hen um umfassenden Ausgleich ausreichen. Allerdings setzt ein T344ter-Opfer-Ausgleich nach st344ndiger Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs einen kommunikativen Prozess zwischen T344ter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt sein muss. Wenngleich ein "Wiedergutmachungserfolg" nicht zwingende Voraussetzung ist, so muss sich doch das Opfer auf freiwilliger Grundlage zu einem Ausgleich bereit finden und sich auf ihn einlassen (BGH NStZ 2006, 275). Bei einem schwerwiegenden Se-xualdelikt, wie es hier vorliegt, wird eine entsprechende, zumindest ann344hernd gelungene Konfliktl366sung in der Regel aus tats344chlichen Gr374nden nur schwer erreichbar sein (BGH NStZ 2002, 646). 10 Darauf bezogene Feststellungen l344sst das angefochtene Urteil vermis-sen. Insbesondere fehlen Ausf374hrungen dazu, wie sich das Opfer zu den eben-falls nicht n344her geschilderten Bem374hungen des T344ters gestellt hat und wann und aus welchen Gr374nden es die ihm durch den Verteidiger angebotene Zah-lung angenommen hat. So setzt sich das Landgericht nicht mit den nahe lie-genden M366glichkeiten auseinander, dass die anwaltlich nicht vertretene, durch die Tat schwer traumatisierte Gesch344digte das ihr unterbreitete Angebot nur deshalb akzeptiert hat, um in der Hauptverhandlung nicht aussagen zu m374ssen oder weil sie etwa bef374rchtete, ansonsten keinerlei Ersatzleistungen von dem Angeklagten zu erhalten. Bei einer solchen Motivlage w374rde es aber an dem 11 - 7 - erforderlichen Willen des Opfers zur Vers366hnung und an einer erzielten Genug-tuung fehlen (BGH NStZ 2003, 365). 2. Die Anwendung des 247 46 a StGB bedarf danach erneuter, intensiverer Pr374fung. Die Aufhebung der f374r den Fall II. 1 verh344ngten Strafe bedingt auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. 12 F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die er-forderliche Aufkl344rung der Motivlage der Gesch344digten nicht zwingend deren zeugenschaftliche Vernehmung voraussetzt. In Betracht kommt zum einen, den stattgefundenen Schriftwechsel n344her mitzuteilen und bezogen auf die Voraus-setzungen des 247 46 a Nr. 1 StGB zu bewerten; zum anderen bietet sich - wie bereits in der ersten Hauptverhandlung geschehen - eine Vernehmung des Ehemanns der Gesch344digten an. 13 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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