BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 56/11 vom 23. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 23. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bonn vom 29. September 2010 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts - als Schwurgericht - zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision f374hrt auf die Sachr374ge hin zur Aufhebung des Strafausspruchs, im 334brigen ist sie offensichtlich unbegr374ndet. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts t366tete der Angeklagte, der im Laufe des Tages erheblich Alkohol konsumiert hatte, in der Nacht einen Mit-bewohner in der von ihm bewohnten Obdachlosenunterkunft mit mehreren Messerstichen. Vorausgegangen war ein Streit, dessen Anlass und Verlauf un- 2 - 3 - klar geblieben sind. "Nahe liegend" sei es - so die Schwurgerichtskammer - , dass sich das Tatopfer dar374ber beschwert habe, dass der Angeklagte nicht den versprochenen Alkohol besorgt oder der sp344ter Get366tete auf das mitgebrachte H344hnchen keinen Wert gelegt habe; vielleicht sei auch beides zusammenge-kommen. Jedenfalls sei es zu Handgreiflichkeiten und einer Auseinanderset-zung gekommen, in deren Verlauf Gegenst344nde heruntergeworfen und M366bel besch344digt wurden. Der Streit habe schlie337lich zu den t366dlichen Messerstichen gef374hrt, m366glicherweise, weil der sp344ter Get366tete das Geschehen in bestimmter Weise kommentiert und dadurch den Angeklagten weiter in Rage versetzt habe, vielleicht aber auch, weil er sich - was dem Angeklagten nicht gepasst habe - zur Wehr gesetzt habe. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht sowohl bei der Ab-lehnung eines minderschweren Falles nach 247 213 StGB als auch bei der kon-kreten Strafzumessung im Rahmen eines nach 247247 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens nach 247 212 StGB ber374cksichtigt, dass der Angeklagte die Tat "aus nichtigem Anlass" begangen habe. Dies ist rechtsfehlerhaft. 3 Die Schwurgerichtskammer hat - wie sie selbst ausdr374cklich festh344lt - den tats344chlichen Anlass der Tat ebenso wenig sicher feststellen k366nnen wie die Umst344nde, die zur Eskalierung der Auseinandersetzung und schlie337lich zu den t366dlichen Messerstichen gef374hrt haben. Die Erw344gungen des Landgerichts hierzu, die schon nach ihrem Wortlaut lediglich m366gliche Tatentwicklungen be-schreiben, spiegeln zwar jeweils nichtige Anl344sse wider, lassen aber nicht er-kennen, dass der Tatrichter andere Ursachen und Motive der Tat, die nicht nichtig w344ren, damit ausschlie337en wollte. Entgegen der Ansicht des General-bundesanwalts handelt es sich insoweit nicht lediglich um die beispielhafte Auf-z344hlung nichtiger Anl344sse und die darin zum Ausdruck gekommene 334berzeu-gung der Kammer, dass es jedenfalls keine gravierenden Ausl366ser f374r die Tat 4 - 4 - gegeben habe. Das Landgericht hat sich vielmehr 374berhaupt keine 334berzeu-gung vom Anlass der Tat bilden k366nnen. Bei dieser Sachlage verbietet es sich, zu Lasten des Angeklagten zu ber374cksichtigen, er habe die Tat aus "nichtigem Anlass" begangen. Dies f374hrt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Senat jedenfalls mit Blick auf die konkrete Strafzumessung nicht ausschlie337en kann, dass das Landgericht ohne diese Erw344gung zu einer f374r den Angeklagten milderen Strafe gekommen w344re. 5 2. Einer Entscheidung 374ber die R374ge der Verletzung von 247 265 Abs. 1 StPO bedarf es nicht, weil der Strafausspruch schon aufgrund der Sachr374ge der Aufhebung unterliegt und auszuschlie337en ist, dass sich ein m366glicher Versto337 gegen die Hinweispflicht auf den Schuldspruch ausgewirkt hat. 6 Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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