BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 561/11 vom 14. März 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 2012 , an der teilgenomme n haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , Dr. Appl , Prof. Dr. Schmitt , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertr eter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. 2 . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in Tateinheit mit Nötigung und Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vol l- strecku ng es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Neben der Verletzung formellen Rechts beanstandet die Beschwerdeführerin mit der Sachrüge insbesondere die kon kurrenzrechtliche Bewertung des Tatg e- schehens durch das Landgericht und erstrebt eine Verurteilung auch wegen eines Verbrechens des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbe u- tung nach § 232 Abs. 4 Nr. 1 i . V . m . Abs. 3 StGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - I. Nach den Feststellungen hielt sich der u.a. wegen Vergewaltigung und Mordes vorbestrafte Angeklagte ab dem Frühjahr 2005 in den USA auf, wo er nach eigener Darstellung eine Model - Agentur betrieb. In der Folgezeit bot er einer früheren Nachbarin, der in Berlin lebenden Zeugin S . K . , an, in den USA eine Au - Pair - Stelle für deren Tochter, die am 5. Februar 1988 geb o- rene Geschädigte E . K . , zu organisieren. S . K . ging auf di e- sen Vorschlag des mit ihr befreundeten An geklagten ein , da sie sich für ihre Tochter im Anschluss an den für ein Jahr vorgesehenen Ausland s aufenthalt eine bessere berufliche Perspektive erhoffte. Nachdem der Angeklagte gege n- über der allein sorgeberechtigten S . K . bekundet hatte, er habe sich nunmehr um alles Erforderliche gekümmert und insbesondere eine Fa milie in Florida gefunden , bei der E . K . arbeiten könne, erklärte die Mutter ihr Einverständnis zu der Reise und gab ihre Tochter in die Obhut des Angekla g- ten. 1. Am 2. Nov ember 2005 reiste die damals 17 Jahre alte Geschädigte, die zuvor noch nie längere Zeit von ihrer Mutter getrennt gewesen und kaum der englischen Sprache mächtig war, allein in die USA zu dem Angeklagten. Dieser verbrachte die Geschädigte nach Fort M y ers, wo sich beide für ca. zwei Wochen aufhielten. Spätestens dort eröffnete ihr der Angeklagte, dass sie die in Aussicht gestellte Au - Pair - Stelle nicht antreten, wohl aber bei einer von ihm - angeblich - betriebenen Model - A gentur eine Karriere starten könne. D ie leicht - gläubige und unerfahrene Geschädigte fühlte sich hierdurch geschme i chelt und stimmte zu. In der Folgezeit unterzeichnete sie ein in englischer Sprache geha l- tenes und vom Angeklagten als Modelvertrag bezeichnetes Schriftstück, de s- sen Inhalt sie au fgrund fehlender Sprachkenntnisse jedoch nicht verstand. A n- schließend erklärte der Angeklagte, dass sie für die angestrebte M o delkarriere 2 3 - 5 - an den Oberschenkeln abnehmen müsse. Hierzu sei es erforderlich, regelm ä- ßig " Entwässerungstabletten " ei nzunehmen und e inen Blasenkathet er zu legen. Die Geschädigte schenkte auch dieser Erklärung Glauben und bekundete de s- halb ihr Einverständnis, sich von dem - entgegen seinen Behaup tungen - med i- zinisch nicht aus - und vorgebildeten Angeklagten einen Dauer k a theter legen zu l assen. Nachdem der Angeklagte einen - ersten - Katheter g e legt hatte, fertigte er von der Geschädigten zwei Ganzkörpernacktaufnahmen, was er mit dem Erfordernis begründete, den Abnehm erfolg im Sinne eines " Vorher - Nachher - Vergleichs " überprüfen zu müssen. 2 . In de r zweiten Novemberhälfte reiste der Angeklagte mit der Gesch ä- digte n nach Kanada, wo er diese Ende November oder Anfang Dezember 2005 auf forderte , sich den in ihre Harnröhre eingebrachten Katheter , den er zw i- schenzeitlich bereits einmal gewechselt hatte, entfernen und einen neuen - dritten - Dauer katheter legen zu lassen. Die Geschädigte verweigerte dies z u- nächst, da sie mittlerweile unter erheblichen Schmerzen im Unterbauchbereich litt. Hierauf äußerte der Angeklagte, dass eine solche Weigerung ein en Bruch des zuvor geschlossenen Modelvertrages bedeuten würde und sie deshalb eine Vertragsstrafe an ihn zu zahlen habe. Um sie weiter in seiner Abhängigkeit zu halten , gab er gegenüber der völlig mittellosen Geschädigten ferner wahrheit s- widrig an , für si e finanzielle Forde rungen eines Erpressers erfüllt zu haben , der mit der Veröffentlichung der von ihr gefertigten Nacktaufnahmen gedroht habe . Die z u diesem Zeitpunkt bereits verängstigte Geschädigte schenkte diesen B e- hauptungen Glauben und gestattete es, dass der Angeklagte den einliegenden Katheter entfernte und einen neuen , größeren Dauer katheter in ihre Harn röhre einbrachte . Das Einlegen und Tragen der Katheter verursachte bei der G e- schädigten u.a. eine schmer zhafte Harnblasenentzündung, was der Angekla gte zumindest billigend in Kauf genommen hatte. 4 - 6 - 3 . Ferner verlangte der Angeklagte von der Geschädigten, für sogenan n- te " Fetisch - Nacktbilder " zu posieren. Dies es begründete er gegenüber der G e- schädigten damit, dass er die Aufnahmen benötige , um geschloss ene Verträge abzusichern bzw. um Schulden zu begleichen. Wiederum sah die Geschädigte aufgrund ihrer Unsicherheit und Leichtgläubigkeit keinen anderen Weg, als sich dem Ansinnen des Angeklagten zu beugen. Auf entsprec hende Anweisung zog die Geschädigte ihr en Slip aus und posierte auf einem Bett sitzend, wo bei sie weisungsgemäß ihren Genitalbereich zur Schau stellte. Der Angeklagte fertigte sechs oder sieben Aufnahmen, die in der Folgezeit zumindest vorübergehend im Internet eingestellt und m it einem Eintrag versehen waren , aus dem Adresse und Telefonnummer der Geschädigten und der sinngemäße Zusatz Ich bin für alles zu haben, mit mir kann man alles machen " hervorgingen. Den zugehör i- gen Link teilte der Angeklagte in der Folge auch der Mutter der Geschädigten mit. 4 . Ende November / Anfang Dezember 2005 bat die Geschädigte den A n- geklagten wegen ihrer anhaltenden und intensiver werdenden Schmerzen, den gelegten Blasen katheter wieder zu entfernen. Der Angeklagte redete der erhe b- lich verängstigten Geschädigten ei n, d ieser könne nur entfernt werden, wenn er zuvor einen Katheter in den After einführe und Anals pülungen vornehme. Unter dem Eindruck der fortdauernden Schmerzwirkung des in der Blase einliegenden Katheter s erklärte sich die Geschädigte mit dieser Prozedu r einverstanden. D er Angeklagte führte darauf einen Katheter auch in den After der Geschädigten ein und nahm Spülungen mit " Beruhigungsöl " und Weiß wein vor. Die Geschädigte ver harrte weisungsgemäß und unter Schmerzen 45 Minuten lang mit dem K a- theter im Aft er, bevor der Angeklagte diesen wieder entfernte. Den Blasen k a- theter beließ der Angeklagte gleichwohl weiter im Körper der Geschädigten, was er mit der unwahren Behauptung begründete, dieser sei verwachsen und lasse sich nicht entfernen. 5 6 - 7 - In einem unbeoba chteten Moment gelang der Geschädigten die Flucht zu einer kanadischen Familie, durch deren Ver mittlung sie am 5. Dezember 2005 nach Deutschland zurückkehren konnte. II. Das Landgerich t hat das Legen der Katheter als eine Tat der gefährl i- chen Körperver letzung und Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 225 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet. Ein von der Geschädigten jede n- falls anfänglich erklärtes Einverständnis mit dem Anbringen der Katheter sei unwirksam , da dieses durch Täuschung im Hinb lick auf die suggerierte Mode l- karriere erwir kt und spätestens beim dritten Blasen katheter wegen der anha l- tenden Schmerzen widerrufen worden sei. Daneben liege in der Drohung mit hohen Geldf orderungen eine Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB, weil die G e- schädig te hierdurch zu ihr unangenehmen bzw. ungewollten Handlungen b e- wegt oder von Abwehrhandlungen gegen solche Handlungen abgehalten wo r- den sei. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, namentlic h eine s e- xuelle Nötigung nach § 177 Abs. 1 StGB, seien hin gegen nicht nachweisbar, weil ein sexueller Hintergrund für das Handeln des Angeklagten nicht feststel l- bar sei. Das Gesamtgeschehen sei als eine einzige materiell - rechtliche Tat zu werten, weil " die mit der Katheter legung verwirklichte gefährliche Körperve rle t- zung als Dauerdelikt die übrigen Delikte klammer(e)" . 7 8 - 8 - III. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft dringt bereits mit der Sachb e- schwerde durch; auf die daneben erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an. 1. Das Urteil unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil das Landg e- richt das Konkurrenzverhältnis der abgeurteilten Taten unrichtig bestimmt hat. a) Entgegen der Ansicht des Landgerichts kommt der mit dem Legen der Katheter verwirklichten gef ährlichen Körperverletzung eine Klammerw irkung nicht zu. Z wischen Dauerdelikten und anderen Straftaten, die während des Dauerzustands begangen werden, kann zwar Tateinheit bestehen, wenn sich die Ausführungshandlungen wenigstens in einem für die jeweilige Tatbestands - erfüllung notwendigen Teil decken, also die zur Verwirklichung des einen Ta t- bestands beitragende Handlung zugleich der Begründung oder Aufrechterha l- tung des durch das Dauerdelikt geschaffenen rechtswidrigen Zu standes dient ( BGHSt 18, 29, 31; 29, 184, 186; 31, 29, 30; Rissing - van Saan in LK 12. Aufl. § 52 Rn. 23 ; v. Heintschel - Heinegg in M ünch K omm - StGB 2. Aufl. § 52 Rn. 91 ff. jew. mwN ). Indes handelt es sich b ei den K örperverletzungsdelikten der §§ 223 ff. StGB nicht um Dauer - , sondern um sog. Zustandsdelikte, bei denen es nicht auf die Aufr echterhaltung eines widerrechtlichen Zustandes ankommt. D eren Begehung ist vielmehr bereits mit der Herbeiführung des vom jeweiligen Tatb e- stand umschriebenen Zustandes be endet (vgl. BGH NJ W 1983, 174 5, 1746 ; Fischer StGB 59. Aufl. V or § 52 Rn. 58 ; v. Heint schel - Heinegg aaO § 52 Rn. 28 ). Auch durch ein Fortwirk en ihre s tatbestandlichen Erfolges, etwa anha l- tende Schmerzen , wird die Körperverletzung nicht zu einem Dauerdelikt (Stree/Sternberg - Lieben in Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. Vor bem. § 52 ff. Rn. 82 a. E.) . 9 10 11 - 9 - b) Die festgestellten Handlungen des Angeklagten können auch nicht deshalb als eine Tat bewertet werden, weil " von einem einheitlichen Vorsatz des Angeklagten bezüglich der gefährlichen Körperverletzung auszugehen (war), da der Angeklagte der Gesch ädigten einen Dauer katheter legen wollte und diesen 'lediglich' erneuerte" (vgl. UA S. 23). Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass nach den getroffenen Feststellungen bereits offen bl eibt, ob ein solcher Gesamtvorsatz auch das Legen des Anal kathete r s und das Anfertigen der " Fe tisch - Nacktbilder" um fasst e . Die Annahme von Tatein heit würde jede n- falls aber ein Zusammentreffen mehrerer objektiver Tatbestandsverwirklichu n- gen in einem einheitlichen Handlungsablauf voraus setzen . Ein Zusammentre f- fen nur im s ubjektiven Bereich genügt demgegenüber nicht (BG HSt 43, 149, 151 ; Fischer aaO V or § 52 Rn. 24; Eschelbach in S/S/W - StGB § 52 Rn. 52 ). An einem solchen Zusammentreffen objektiver Tatbestandsverwirkl ich ungen fehlt es hier. Dabei kann dahinstehen , ob - w ofür einiges spricht - nicht schon das Legen des ersten und zweiten Blasen katheter s jeweils eine von de r e rschlich e- nen Ein willigung der Geschädigten nicht gedeckte körperliche Misshandlung beinhaltet e (vgl. BGHSt 16, 309, 310 ; BGH NStZ 2004, 442) . Nach den g e- tr offenen Feststellungen lagen jedenfalls dem schmerzhaften Legen des dritten Blasen katheter s, der Anfertigung der sog. "Fetisch - Nacktbilder" sowie dem ebenfalls mit Schmerzen verbundenen Legen des Anal katheter s jeweils separ a- te Tathandlungen zugrun de, wovon im Übrigen auch die An klage aus geht. Dass der Angeklagte die Vornahme dieser Handlungen teilweise durch Nötigungs mi t- tel ermöglicht hat, führt zu keiner anderen rechtli chen Bewertung. D enn der A n- geklagte nutzte hierbei nicht lediglich die Wirkungen einer f rüheren, bereits vor der ersten Tathandlung geäußerten Drohung aus, sondern erneu er te diese auf der Grundlage eines jeweils neu gefassten Tatentschlusses. Während dem Ei n- legen des Blasen katheter s die Behauptung einer angeblich anfallenden Ve r- tragsstrafe un d zu erstattender Auslagen vorausging, sollten die " Fetisch - 12 - 10 - Nacktbilder" dazu dienen, angebliche Verträge abzusichern und Schulden zu begleichen. Das Legen des Anal katheter s wiederum duldete die Geschädigte lediglich vor dem Hinter grund ihrer anhaltenden u nd intensiver werdenden Schmerzen und der Behauptung des Angeklagten, diese Prozedur sei zur En t- fernung des einliegenden Blasen katheter s unerlässlich. c) Das festgestellte Gesamtgeschehen wird auch nicht im Sinne einer n a türliche n Handlungseinheit zu e iner einheitlichen Tat verbunden . Der Begriff der natürlichen Handlungseinheit setzt voraus, dass der Handelnde den auf die Erzielung eines Erfolg es in der Außenwelt gerichteten einheitlichen Willen durch eine Mehrheit gleichgearteter Akte betätig t und die se einzelnen Betätigungsakte aufgrund ihres räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs objektiv erkennbar derart zusammengehören, dass sie nach der Auffassung des Lebens eine Handlung bilden (st . Rspr. vgl. BGHSt 41, 368; 43, 312, 315; BGHR StGB v or § 1 natür liche Handlungseinheit, Entschluss, einheitlicher 4, 6, 12 sowie Fischer aaO Vor § 52 Rn. 3; Rissing - van Saan aaO Vor § 52 Rn. 10 ; v. Heintschel - Heinegg aaO § 52 Rn. 55 ). Wie bereits ausgeführt fehlt es hierf ür bereits an der Feststellung eines einheitlic h gefassten Willens bezogen auf das Legen der Blasen katheter einerseits und das Anfertig en der " Feti sch - Nacktaufnahmen" bzw. das Legen des Anal katheter s andererseits. Zudem mangelt es auch an einem hinreichend engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang de r im A b- stand von mehreren Tagen an unterschiedlichen Orten vorgenommenen Ta t- handlungen. Aus diesen Gründen kommt auch bei Verwirklichung des § 225 StGB die Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit zwischen dem L e- gen des dritten Blasenkatheters einer seits und dem Einbringen des Analkath e- ters andererseits nicht in Betracht ( vgl. BGH NStZ - RR 2007, 304, 306; Fi scher aaO § 225 Rn . 8a). 13 - 11 - d ) Der demnach gebotenen eigenständigen Betrachtung und Bewertung der verschiedenen Handlungsakte war die Strafkamme r auch nicht aufgrund einer wirksamen Verfahrensbeschränkung nach § 154 Abs. 2 StPO enthoben. Dem liegt folgendes prozessuale Geschehen zu Grunde: Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung am 22. März 2011 folge n- den rechtlichen Hin weis erteilt: " 1) E s kommt eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverle t- zung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) - Setzen bzw. Nichtentfernen von Katheter n - in Tateinheit mit Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) - " Ve r- tragsstrafe" - und mit Missh andlung von Schutzbefohlenen (§ 2 25 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Betracht. 2) Es wird angeregt, das Verfahren gemäß Nr. 1 zu beschrä n- ken..." Daraufhin beantragte d ie Sitzungsvertreterin der Staatsanwal t- schaft, " das Verfahren entsprechend dem Hinw eis zu Punkt 1 zu b e- schränken" , worauf die Kammer nach B eratung einen Beschluss mit dem Inhalt verkündete : " Ent sprechend soll verfahren werden" . Selbst wenn - was aufgrund des insoweit unklaren Beschlussinhalts höchst zweifelhaft ist - die Strafkammer hierdurch eine Einstellung von materiell rechtlich selbs tändige n Taten nach § 154 Abs. 2 StPO beabsichtigt haben soll te, liefe eine solche Beschränkung ins Leere. Zutreffend weist der Genera l- bundesanwalt darauf hin, dass eine Verfahrensbeschränkung nach § 154 Abs. 2 StPO schon aufgrund der feh lenden Konkretisi erung der eingestellten Tatvorwürfe u nwirksam wäre (vgl. Beulke in LR StPO 26. Aufl. § 154 Rn. 43 ; Weßlau in SK - StPO 4. Aufl. § 154 Rn. 3 3 ) , weil völlig offen bliebe , welche der 14 15 16 17 - 12 - von der Anklage bezeichneten Taten das Landgericht bei seiner Einstellung s- ents cheidung im Blick gehabt hä tte. Soweit das Landgericht eine Beschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO vornehmen wollte, wogegen bereits spricht, dass es sich in den Urteilsgründen mit möglicherweise tateinheitlich verwirklichten Ta t- beständen des 13. Abschnitts des StGB inhaltlich auseinandergesetzt hat, wäre eine solche aufgrund der unklaren Formulierung und inhaltlichen Unbestimm t- heit ebenfalls unwirksam (vgl. BGH NStZ 2002, 489 sowie Beschl uss vom 7. Februar 2001 - 3 StR 579/00; Beulke aaO § 154a Rn. 8; Plöd i n KMR 46. EL April 2007 § 154a Rn. 13). 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen daneben die Erw ä- gungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen von Straftaten gegen die s e- xuelle Selbstbestimmung verneint hat. a) Das Landgericht hat bei der Prüfung der Sexualbezogenheit der vom Angeklagten vorgenommenen Handlungen einen falschen rechtlichen Maßstab zu Grunde gelegt. Es hat gemeint, sexuelle Handlungen bzw. ein sexueller Hi n- tergrund seien nicht nachweisbar, weil der Angeklagte "vehement bestr itten" habe, dass das Legen der Katheter sexuell intendiert war oder ihn erregt habe , und di e Hauptverhandlung gegenteilige Indizien und Beweise nicht erbracht habe. Jedoch kommt es b ei objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, eindeutig sexualbezogenen Handlungen auf die Motivation des Täters nicht an. Gleichgültig ist deshalb, ob er die Handlung etwa aus Wut, Sadismus, Scherz oder Aberglaube vornimmt. Auch eine sexuelle Absicht des Täters ist bei solchen Handlungen - im Untersc hied zu äußerlich ambivalenten Handlungen - nicht erforderlich . Insoweit reicht es aus, wenn sich der Täter der Sexualbezogenheit seines Handelns bewusst ist (BGHR StGB § 178 Abs. 1 18 19 20 - 13 - S exuelle Handlung 6; BGH NStZ - RR 2008, 339, 340; Laufhüt te/Roggenbuck in L K 12. Aufl. § 184g Rn. 8). Dies zugrunde gelegt drängt sich aufgrund der festgestellten Gesamtu m- stände jedenfalls für das Anf erti gen der sog. "Fetisch - Nacktbilder" die Annahme einer eindeutig sexu albezogenen Handlung auf , was jedenfalls den Tatbestand eines besonders schweren Falls der Nötig ung im Sinne des § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB e rfüllt . Dass der Angeklagte die Sexualbezogenheit seines Ha n- delns auch erkannt hat, kann hier schon im Hinblick auf das spätere Einstellen der Bilder in das Internet n icht zweifelhaft sein. b ) Ob - was nahe liegt - auch dem Legen der Blasen - und des Anal ka - theter s nach den Gesamtumständen b ereits objektiv ein eindeutiger Se xualb e- zug beizumessen ist , kann im Ergebnis dahinstehen. S elbst wenn man insoweit lediglich vo n sexue ll ambivalenten Handlungen aus gehen und deshalb eine s e- xuelle Absicht des Täters verlangen würde (BGH NStZ - RR 2008, 339, 340; v gl. auch Fischer aaO § 184g Rn. 4a; Hörnle in MünchKomm - StGB 2. Auf l . § 184g Rn. 4; Perron/Eisele in Schönke/Schröder StGB 28. Auf l . § 184g Rn. 9 jew. mwN auch zur Gegenansicht) , trägt die Begründ ung des Landgerichts nicht. So sind die Ausführungen zur Motivlage des Angeklagten lückenhaft u nd lassen wesentli che, für eine sexuelle Tatm otivation sprechende Gesichts punkte u n- erör tert . Insbesondere ha t sich das Landgericht nicht mit der Frage auseina n- dergesetzt, welchem anderen Zweck als der sexuellen Be dürfnisbe friedigung das - medizi nisch augenscheinlich sinnlose - Legen der Katheter hätte diene n sollen. Dies gilt vor allem vor d em Hintergrund, dass der Angeklagte bereits unmittelbar nach dem Legen des ersten Blasen katheter s zwei Ganzkörper - n acktaufnahmen von der Geschädigten an ge fertigt und die später von der G e- schädigten an gefertigte n " Fetisch - Nacktaufnahmen" in s Internet ein ges tellt und mit dem eindeutig sexualbezogenen Zusatz: " Ich bin für alles zu haben, mit mir 21 22 - 14 - kann man alles machen" versehen hat. Für eine sexuelle Absicht bereits bei der Tatbegehung sprechen zudem die Feststel lungen zu den Vorverurteilungen des Angeklagten , mit denen sich das Landgericht nicht erkennbar auseinander g e- setzt hat. D er Angeklagte hat wiederholt aus sexueller Intention schlauchähnl i- che Gegenstände ve rwendet bzw. sich verschafft . So hatte der Angeklagte bei zwei früher begangenen Vergewaltigungen e i nem Tatopfer einen Plastik - Kühlschlauch in die Scheide eingeführt und nach den hier angeklagten Taten bei einem "Klinik - Sex - Shop" u.a . mehrere Ballon katheter be stellt und erhalten . c) Das Landgericht hat sich hierdurch den Blick darauf verstellt, dass die Analspülung unter der Drohung, ansonsten den schmerzhaften Blasen katheter nicht zu entfernen, geeignet sein kann, den Tatbestand des § 177 StGB zu e r- füllen. U nerörtert gelassen hat das Landgericht zudem den sich im Hinblick auf das Legen der Blasen - b zw. des Anal katheter s ebenfalls aufdrängenden Tatb e- stand des § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 3. Die Sache bedarf somit insgesamt neuer Verhandlung und Entsche i- dung. Der neu zur Entscheidu ng berufene Tatrichter wird gegebenenfalls die 23 24 - 15 - Voraussetzungen für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts zu prüfen und zudem zu b eachten haben, dass für durch Zahlung erledigte , ursprünglich g e- samtstrafenfähige Geldstrafen kein Härteausgleich zu gewähren ist (vgl. BGH NStZ 1990, 436; Fischer aaO § 55 Rn. 21a). Ernemann Fischer Appl Schmitt Ott
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