ECLI:DE:BGH:2019:050219B2STR561.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 561/18 vom 5. Februar 201 9 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de s Besch werd e- führers und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. Februar 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegrü n- det verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 68.0 7 0 angeordnet wi rd. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat d en Angeklagten wegen unerlaubten Handeltr e i- ben s mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlau b- tem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen und w e- gen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinhei t mit unerlaubte m Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einem Vorwegvollzug von sieben Monaten Freiheitsstrafe so wie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 69.000 angeordnet. 1 - 3 - Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übr i- gen ist das Rechtsmittel un begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld - und Strafausspruch k eine n den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Au ch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einem Vorwegvollz ug von sieben Monaten Freiheitsstrafe ist rechtsfehlerfrei angeordnet. 2. Hingegen war die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträ gen ( § 73c StGB ) zu berichtigen. Nach den Feststellungen waren in den Fällen 1 - 22 der Urteilsgründe j e- we ils 60 g Heroin für den Weiterverkauf zu einem Grammpreis von 50 be - stimmt (UA S. 10). Im Fall 23 der Urteilsgründe verkaufte der Angeklagte 57 g des zum Weiterverkauf bestimmten Heroins zum Preis von 50 pro Gramm und 93 g zum Preis von 40 pro Gramm (UA S. 11). Im Fall 24 der Urteilsgrü n- de wurde das Heroin bei der Kontrolle des Angeklagten am F . Fern - bahnhof vollständig sichergestellt (UA S. 10). Danach errechnen sich aus den Fällen 1 - 23 der Urteilsgründe abzüglich der sichergestellten 4 . 500 Tater träge in Höhe von 68.070 . 2 3 4 5 - 4 - 3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den B e- schwerdeführer von einem Teil der Kosten zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Franke Meyberg Grube Schmidt Wenske 6
Full & Egal Universal Law Academy