ECLI:DE:BGH:2019:050219B2STR561.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 561/18 vom 5. Februar 201 9 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung d es Besch werd e- führers und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. Februar 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juli 2018 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.455 angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat d en Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlau b- tem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bewaf f- nete n unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Me n- ge in Tateinheit mit unerlaubt em Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ve r- urteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ausgesprochen und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.4 6 5 angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übr i- gen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist rechtsfe h- le r frei angeordnet. 2. Hingegen war die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträ gen ( § 73c StGB ) zu berichtigen. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 21. Dezember 2018 Folgendes ausgeführt: Urteilsgründe 35 g Heroin und im Fall 26 der Urteilsgründe 28 g Heroin jeweils zum Preis von 50 pro Gramm; abzüglich der sichergestellten Geldbeträge in Höhe von 570 und 125 errechnen sich demnach Taterträge in Höhe von 2 . 455 Dieser zutreffenden Berechn ung sch ließt der Senat sich an. 3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den B e- schwerdeführer von einem Teil der Kosten zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Franke Meyberg Grube Schmidt Wenske 3 4 5 6
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