BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 56/13 vom 25. September 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. September 2013 , an der teil genommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Prof. Dr. Krehl , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , der Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Bundesanwalt beim Bun desgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung , als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erk annt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Meiningen vom 1. Oktober 2012 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.3 der Urteilsgründe der falschen Verdächtigung schu l- dig ist; b) im Strafausspruc h im Fall II.3 der Urteilsgründe sowie im G e- samtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkam mer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung, Missbrauch von Notrufen in Tateinheit mit Vortäuschung einer Straftat und Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revis i- 1 - 4 - on des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie offensichtlich un begründet. I. Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer ist der Angeklagte seit Jahren alkoholabhängig. Alkoholentzug führt bei dem Angeklagten zu Krampfanfällen, gegen die er Tabletten einnehmen muss. Eine im Jahr 1995 bis 1996 durchgeführte neu nmonatige Alkoholentziehungstherapie hielt er nicht durch; außerdem hat er ca. sechs bis sieben Entgiftungsbehandlungen für j e- weils zwei Wochen durchgeführt. Der Angeklagte ist erheblich vorbestraft, d a- runter sind auch V erurteilungen wegen Vollrauschs. In der Zeit zwischen dem 10. Juli 2011 und dem 5. Januar 2012 kam es zu folgenden Straftaten: 1. Am 10. Juli 2011 s chlug der stark angetrunkene Angeklagte gegen 1.00 Uhr im Garten seines Bruders dem Geschädigten St . mit einem aus Holz und Eisen bes tehenden Gartenstuhl mit einem Gewicht von 8 kg auf den Kopf. Durch den Schlag erlitt der Geschädigte ein Schädel - Hirn - Trauma 1. Grades, eine ca. 5 cm große Platzwunde am Hinterkopf sowie eine 5 cm große Wunde am linken Oberschenkel. Das Landgericht ist da von ausgega n- gen, dass der Angeklagte aufgrund seines Alkoholproblems und seiner affekt i- ven Erregung - er reagiert unter Alkoholeinfluss extrem eifersüchtig und hat Angst, dass ihn seine Lebensgefährtin verlassen könnte - in seiner Steuerung s- fähigkeit nich t ausgeschlossen erheblich vermindert gewesen sei. 2. Am 16. September 2011 buchte der Angeklagte im Hotel " " in E . unter Vorspiegelung von Zahlungsfähigkeit und - willigkeit ein Hote l- zimmer für zwei Übernachtungen. Nachdem er im Gesamt wert von 21,60 Euro 2 3 4 5 - 5 - gegessen und getrunken hatte, ohne zu bezahlen, ging er in das Hotelzimmer , in dem ihn die Polizei später vorfand. Er war erheblich alkoholisiert, allerdings nicht erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt . 3. Am 5. Januar 2012 wählte der Angeklagte unter starker alkoholischer Beeinflussung gegen 23.15 Uhr den Notruf 110 der Polizei in E . und tei l- te wahrheitswidrig dem diensthabenden Beamten mit, er sei soeben von seiner Lebensgefährtin in deren Wohnung geschlage n worden. Sein Ziel war es, mi t- hi l fe der Polizei in die besagte Wohnung zu gelangen, in der er seine Wo h- nungsschlüssel und sein Geld vergessen hatte. Dies gelang nicht. Die Polize i- beamten erteilten ihm einen Platzverweis, nachdem der Angeklagte nach deren Eintreffen immer lauter wurde und ein vernünftiges Gespräch nicht zustande kam. Ein durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 2,4 Promille. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sah die Strafkammer dadurch nicht erheblich vermindert. II. Die Revision des Angeklagten führt nach Änderung des Schuldspruchs zur Aufhebung im Strafa usspruch im Fall II.3 sowie im Gesamtstrafenau s- spruch; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. 1. Der Schuldspruch, der im Übrigen nicht zu beanstanden ist, war im Fall II.3 der Urteilsgründe zu berichtigen. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der geständige Angeklagte wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB, der § 145 d StGB verdrängt, strafbar gemacht. § 265 St PO steht nicht entgegen. 6 7 8 - 6 - 2. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II.3 sowie des Gesamtstrafenausspruchs; anson s- ten werden Rechtsfehler nicht aufgedeckt. Bei der Strafbemessung im Fall II.3 ist das Landgericht wie im Fall II.2 sach verständig beraten zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzu n- gen des § 21 StGB nicht gegeben seien. Dies stützt es auf die Überlegung, der Angeklagte habe nicht - wie im Fall II.1 - spontan und aus einer inneren Err e- gung heraus gehandelt, sei trinkg ewohnt und habe zudem einen längeren Zei t- raum für Überlegungen zur Verfügung gehabt. Damit allerdings wird der festg e- stellte Sachverhalt nicht ausgeschöpft. Ein Atemalkoholtest hat bei dem Ang e- klagten zu einem Wert von 2,4 Promille geführt. Er wurde bei de m Gespräch mit den herbeigerufenen Polizeibeamten immer lauter, ein vernünftiges Gespräch mit ihm kam nicht zustande. Diese Hinweise auf ein deutlich eingeschränktes Leistungsverhalten bei dem Angeklagten hätte die Kammer im Rahmen ihrer anzustellenden Ges amtwürdigung neben den von ihnen angeführten Gesicht s- punkten ebenso berücksichtigen müssen wie den Umstand, dass der Plan des Angeklagten, mithilfe der Polizei in die Wohnung seiner Lebensgefährtin zu g e- langen, schon angesichts der dieser mitgeteilten Vorg eschichte von vornherein zum Scheitern verurteilt war und insoweit womöglich auf einer alkoholbedingten Fehleinschätzung der Situation beruhen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2013 - 5 StR 352/13) . Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Land gericht bei einer alle Umstände umfassenden Gesamtwürdigung zu einer Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit gelangt wäre, diese jedenfalls nicht ausgeschlossen hätte und infolgedessen zu einer geringeren Strafe, w o- möglich sogar lediglich zu einer G eldstrafe , gelangt wäre . 9 10 - 7 - Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Fall II.3 zieht die Aufh e- bung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Fischer Schmitt Krehl RinBGH Dr. Ott ist aus tatsächlichen Gründen an der Unterschrift gehindert. Fischer Zeng 11
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