BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 562/01 vom 26. März 2002 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. M ärz 2002 g e - mäß §§ 154 Abs. 2 und 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d - gerichts Meiningen vom 3. September 2001 wird a) das Verfahren, soweit es ihn betrifft, im Fall 23 der Urteil s - gründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten e r - wachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last, b) das genannte Urteil dahin abgeändert, daß der Angeklagte P. im zweiten Schuldspruch des Betru ges in zwölf Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten P. im zweiten Schuldspruch des Betruges in 13 Fällen für schuldig befunden und zu einer Gesamtfreiheit s - strafe von drei Jahren verurteilt. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall 23 der Urteil s - - 3 - grnde wegen Betruges verurteilt worden ist. Insoweit hat das Landgericht ve r - sumt, hierfr eine Einzelstrafe festzusetzen. Eine Zurckverweisung allein zur Nachholung der an sich gebotenen Festsetzung dieser Einzelstrafe (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 und 2) erscheint im Hinblick auf die Vielzahl der brigen abgeurteilten Taten nicht angezeigt. Die Einste l - lung fhrt zur Änderung des zweiten Schuldspruchs. Im brigen hat die Überprfung des Urteils aufgrund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schlieût aus, daû die unterbliebene Festse t - zung dieser Einzelstrafe die Bildung der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinfluût hat. Jhnke Detter Bode Otten Elf
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