BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 562/01 vom 26. März 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. März 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Meiningen vom 3. September 2001 werden als unb e - gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nac h - teil der Angeklagten ergeben hat. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten G. -U. gegen die Kostenentscheidung wird als unbegründet verwo r - fen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jähnke Detter Bode Otten Elf
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