BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 562/05 vom 11. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. Januar 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 8. August 2005 wird mit der Ma337gabe als unbe-gr374ndet verworfen, dass der Urteilstenor dahingehend berichtigt wird, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 47 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-teilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 48 F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die nicht ausgef374hrte R374ge der Verletzung formellen Rechts und die Sachr374ge ge-st374tzte Revision des Angeklagten f374hrt lediglich zu einer Berichtigung des Ur-teilstenors. 1 1. Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommene Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich der Anzahl der Taten ist zul344ssig, weil es sich um ein offensichtliches Verk374ndungsversehen in dem Sinne handelt, dass dem Landgericht ein Fehler allein bei der Z344hlung der ab- 2 - 3 - geurteilten F344lle unterlaufen ist; ein solcher Z344hlfehler darf berichtigt werden, wenn er f374r alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen 304nderung des Ur-teils begr374nden kann (vgl. BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.; NStZ-RR 2005, 79). Das Landgericht hat die unter II. 39 bis 42 festgestellten vier F344lle des Handeltreibens mit jeweils einem Kilogramm Haschisch im Januar 2005 verse-hentlich als f374nf F344lle gez344hlt. Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zum Weg-fall einer Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten. Da das Landgericht diese Ein-zelstrafe bei der Gesamtstrafenbildung ausdr374cklich ber374cksichtigt hat (UA S. 8), kann trotz der verbleibenden 47 Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr sechs Monaten nicht ausgeschlossen werden, dass der Rechtsfol-genausspruch auf dem Z344hlfehler beruht. Die Gesamtfreiheitsstrafe ist jedoch nach Ma337gabe des 247 354 Abs. 1b Satz 3 StPO in Verbindung mit 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO angemessen. 3 2. Im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 4 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
Full & Egal Universal Law Academy