BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 562/06 vom 24. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerinnen am 24. Januar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Nebenkl344gerinnen U. und A. gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 18. August 2006 werden verworfen. Es kann dahinstehen, ob die Revision der Ne-benkl344gerin A. zul344ssig ist, denn sie ist jedenfalls ebenso wie die Revision der Nebenkl344gerin U. unbegr374ndet. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die Beschwerdef374hrerinnen haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmit-tels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren hierdurch ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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