BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 562/06 vom 24. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. Januar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO, 247 354 Abs. 1 a StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 18. August 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durch-greifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Soweit die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten dessen Nachtatverhalten ber374cksichtigt hat, begegnet dies allerdings Bedenken. Der Senat h344lt - wie auch der Generalbundesan-walt - die von der Strafkammer ausgesprochene Strafe jedoch im Sinne von 247 354 Abs. 1 a StPO f374r angemessen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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