ECLI:DE:BGH:2016:170816U2STR562.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 562/15 vom 17. August 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August 2016 , an der teilgenommen haben: Vor sitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , die Richterin nen am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Dr. Bartel, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanw altschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten T . , Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten Th . , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der St aatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Januar 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de r Rechtsmittel , an eine andere Schwurg e- richt skam mer des Landgericht s zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten T . wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Frei - heitsstrafe von acht Jahren und sechs Monat en verurteilt. Die Angeklagte Th . hat es wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Ja h- ren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen diese Verurteilung wenden sich die Angeklagten T . und Th . mit ihren unbeschränkt eingelegten und auf die Verletzung formellen (T . ) und materiellen (T . und Th . ) Rechts gestützten Revisio - nen. Die zuungunsten beide r Angeklagte r unbeschränkt eingelegte Revision der 1 2 - 4 - Staatsanwaltschaft ist auf Formalrügen und auf die ausgeführte Sachrüge g e- stützt. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel der Staatsa n- waltschaft und die Revisionen der Angeklagten haben be reits mit der Sachrüge Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es nicht. I . Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Angeklagte T . beschloss zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt späteste ns Anfang Dezember 2012, den ihm nicht persönlich bekan n- ten Geschädigten B . , der regelmäßig höhere Bargeldbeträge in sei - ner Wohnung aufbewahrte, in seiner Wohnung aufzusuchen und ihn unter A n- wendung von körperlicher Gewalt zur Herausgabe von Bar geld zu nötigen oder dessen Wegnahme zu ermöglichen . Er weihte seine Freundin, die Mitangekla g- te Th . , in seinen Tat plan ein und schlug ihr vor, ihn bei der Tatausfüh - rung zu unterstützen; sie sollte insbesondere dafür Sorge tragen, dass keine Spuren am Tatort zurückblieben. Die Angeklagte Th . erklärte ihr Ein - verständnis und erhoffte sich für ihre Mitwirkung einen Teil der Tatbeute. Nachdem sie den Tatort einige Tage zuvor gemeinsam ausgekundscha f- tet hatten, begaben sich die Angeklagten i n U msetzung ihres Tatentschlusses am Freitag, dem 7. Dezember 2012, gegen 8.00 Uhr zur Wohnung von B . . Sie verschafften sich durch Aufdrücken der Haustüre Zutritt zum Wohn - gebäude , begaben sich in das 3. Obergeschoss und gelangten auf nicht näher f eststellbare Weise in die Wohnung des B . , der sich zu diesem Zeitpunkt im Schlafzimmer aufhielt. Der Angeklagte T . betrat das Schlaf - 3 4 5 6 - 5 - zimmer und schlug mit einer von ihm zu diesem Zweck mitgeführten großen und schweren Rohrzange oder einem Bo lzenschneider mehrfach in Verle t- zungsabsicht auf B . ein, um ihn zur Herausgabe von Bargeld oder zur Preisgabe des Geldverstecks zu bewegen, während sich die Angeklagte Th . in das Badezimmer begab, die Badezimmertüre zuzog und das weiter e Tatgeschehen akustisch verfolgte. Der erste vom Angeklagten T . vermutlich mit der Faust geführte Schlag ins Gesicht des G eschädigten B . führte zu einer stark blutenden Nasenbeinfraktur. Der Angeklagte T . schlug weiter auf das Tatopf er ein und verletzte es am Kopf. Dabei forderte er den Geschädigten mehrfach zur Herausgabe von Geld auf und bedrohte ihn mit dem Tode B . geführten Schläge führten unter anderem zu stark blutende n Kopfschwartendur chtrennungen, w o- bei nicht sicher festgestellt werden konnte, wie viele davon ihm durch den A n- geklagten T . zugefügt worden sind. Nicht festgestellt werden konnte au - ßerdem, ob die Suche des Angeklagten T . nach Geld oder Wertgegen - ständen i m Schlaf zimmer erfolgreich verlief. Unmittelbar nach dem letzten Schlag verließ der Angeklagte T . das Schlafzimmer, zog die Angeklagte Th . aus dem Badezimmer und eilte, nachdem er vorgefasster Absicht des Tatopfers an sich genommen hatte, um diesen später entweder selbst zu verwenden oder an e i- nen Dritten weiterzugeben, aus der Wohnung. Die Wohnungstüre zogen die Angeklagten beim Verlassen der Wohnung nicht zu. Das Tatopfer ließen sie verletzt, aber ha ndlungsfähig zurück. 2. Das Landgericht hat außerdem festgestellt, dass B . zu ei - nem späteren Zeitpunkt am Vormittag des 7. Dezember 2012, spätestens g e- gen 11 .00 Uhr oder 12 .00 Uhr, in seinem Schlafzimmer Opfer eines weiteren massiven körperl ichen Übergriffs wurde , der zu seinem Tod führte. Im Verlaufe dieses Übergriffs wurden B . im Schlafzimmer weitere Schläge ge - 7 - 6 - gen Kopf und Rumpf versetzt, in deren Verlauf er zu Boden stürzte . Nach den tatrichterlichen Feststellungen legte B . sich anschließend ins Bett, deckte sich zu und verstarb infolge Verblutens in Kombination mit einem Hir n- ödem nach einem Schädel - Hirn - Trauma und einem Hämatopneumothorax. Z u- gunsten der Angeklagten T . und Th . ist das Landgericht davon ausg egangen, dass B . die zu seinem Tode führenden schweren Verletzungen zugefügt worden sind, nachdem sie die Wohnung verlassen ha t- ten. II . Die Revision der Staatsanwaltschaft: Das zuungunsten der Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staat s- anwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg: Die tatrichterliche Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie enthält Rechtsfehler, die sich z u- gunsten und zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben. 1. Die Beweiswürdigung ist Sac he des Tatrichters. Ihm allein obliegt es, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln die Ergebnisse der Hauptverhan d- lung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung beschränkt, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüc h- lich , unklar oder lückenhaft ist , die Beweis erwä gung en gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder der Tatrichter überspannte Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung gestellt hat. Erfo r- de r lich ist insoweit nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig au s- schließende Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenser fahrung au s- 8 9 10 - 7 - reichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zwe ifel nicht aufkommen lässt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfung s- punkte entbehren und sich daher letztlich a ls Spekulation erweisen ( Senat, U r- teil vom 1. September 1993 2 StR 361/93 , BGHR StPO § 261 Überzeugung s- bild ung 22 ; BGH, Urteil vom 11. April 2002 4 StR 585/01, NStZ - RR 2002, 243). 2. Gemessen hieran hat das Landgericht seine Überzeugung, dass die Angeklagten T . und Th . die Wohnung von B . verlie - ßen und für das nachfolgende, zu seinem T ode führende Geschehen strafrech t- lich nicht verantwortlich sind, nicht tragfähig begründet. D as Landgericht hat nicht über sehen , dass seine Überzeugung vom Ta t- geschehen (vgl. UA S. 168). Für die unter An wendung des Zweifelssatzes gewonnenen Feststellungen, dass B . die zu seinem Tode führenden Verletzungen zu einem späteren Zeitpunkt entweder vom Angeklagten T . oder durch einen von ihm kontak - tierten Dritten beigebracht worden sind, fehl t es jedoch an einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Darüber hinaus fehlt es an der gebotenen umfassenden Erörterung derjenigen Umstände, die gegen eine solche Annahme sprechen. a) Vor dem Hintergrund des im Badezimmer festgestellten Blutspurenbi l- des und der Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen, wonach der Geschädigte B . nach Zufügung sämtlicher Verletzungen nicht mehr in der Lage gewesen wäre , den Weg ins Bad zurückzulegen (vgl. UA S. 165), ist das Landgericht zu der Über zeugung gelangt, dass der Geschädigte sich in das Bad begeben ha t , bevor ihm sämtliche, insbesondere die gegen se i- nen Rumpf gerichteten schweren Verletzungen zugefügt worden sind. 11 12 13 - 8 - Auf der Grundlage der Angaben der Angeklagten Th . , der Ge - schä digte B . habe sich nicht in das Badezimmer begeben, während sie selbst sich dort aufgehalten habe, ist es zu der Überzeugung gelangt, dass dies erst geschehen sei, nachdem die Angeklagten T . und Th . die Wohnung bereits verlassen ha tten. Vor dem Hintergrund dieser Annahmen hat das Landgericht zugunsten der Angeklagten nicht auszuschließen vermocht, dass dem Geschädigten die tödlichen Verletzungen in zeitlichem Abstand erst später, möglicherweise vom Angeklagten T . oder von einem von ihm be - auftragten Dritten , zugefügt worden sind. Es bleibt schon unklar, aus welchen Gründen das Landgericht den A n- gaben der Angeklagten Th . , sich während des gesamten Tatgesche - hens allein im Bad aufgehalten und das Geschehen zum Nachteil des Gesch ä- digten B . lediglich akustisch verfolgt zu haben, für glaubhaft oder jedenfalls 148). aa) Den Urteilsgründen sind tragfähige Indizien, welche die se nicht l e- bensnahe Einlassung stützen könnten, nicht zu entnehmen . Soweit das Lan d- gericht in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass die Angeklagte Th . (UA S. 149) , kann dies zwar dafür sprechen, dass sie sich im Badezimmer befunden hat, belegt jedoch nicht ohne Weiteres , dass sie sich auch während des gesamten Zeitraums des Tatgeschehens darin aufgehalten ha t . Soweit d as Landgericht darauf abgestellt hat, dass die Spurenlage für ihre Angaben spreche , weil in der Wohnung des Tatopfers keine Spuren gesi chert worden seien, die auf die Anwesenheit der Angeklagten Th . hindeuteten (UA S. 150) , bleibt diese Erwägung lü - ckenhaft, weil die Kammer unerörtert lässt, dass es auch im Badezimmer an solchen Spuren fehl t e. 14 15 16 - 9 - bb) Soweit das Landgericht der Ei nlassung der Angeklagten Th . gefolgt ist, unklar, inwiefern dies mit dem Umstand vereinbar ist, dass es sich um ein g e- plantes, vom Angeklagten T . im Einvernehmen mit der Angekla gten Th . ins Werk gesetztes Raubgeschehen zum Nachteil des Geschädigten B . gehandelt hat . Insoweit hätte es näherer Darlegungen und Erörterungen bedurft, ob es sich tatsächlich wie das Landgericht angenommen hat um eine psychologisch sti mmige Schilderung oder nicht eher um eine schwerlich nachvollzieh bare Schutzbehauptung handelte . b ) Bei der von Rechts wegen geforderten umfassenden Gesamtw ürd i- g ung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Angeklagten Th . sprechen den Umstände hätte d ie Kammer näher erörtern müssen , ob der Umstand, dass am Türrahmen des Schlafzimmers eine von den Ang e- klagten herrührende weiße Plastik tragetasche aufgefunden worden ist (vgl. UA S. 57) , de ren Zurücklassung die Angeklagten bereits unmi ttelbar bei Verlas sen des Wohn anwesens bemerkte n (vgl. UA S. 46) , nicht g egen die Annahme spr e- chen konnte, dass der Angeklagte T . oder ein von ihm beauftragter Dritter noch vor Entdeckung der Tat durch die Polizei in die Wohnung des Tatopfers zurückge kehrt ist und B . getötet hat . Denn in diesem Falle hätte es nahe gelegen, das belastende Beweismittel zu entfernen. c) D ie Strafkammer hat zwar fest gestellt, dass der schwer verletzte, aber noch handlungsfähige B . nicht zeitnah Hil fe herbeigerufen hat, ob - wohl hierzu unschwer die Möglichkeit bestand ; die Angeklagten hatten die Wohnung verlassen und der Geschädigte , der in einem Mehrfamilienhaus mit Restaurant und Fahrschule wohnte, verfügte über ein Mobil - und ein Festnet z- telefon . Sie hat jedoch nicht erkennbar erwogen , ob dieser Umstand gegen ihre Annahme sprechen konnte, dass d er Geschädigte zum Zeitpunkt des Verla s- 17 18 19 - 10 - sens der Wohnung durch die beiden Angeklagten noch handlungsfähig gew e- sen ist. d) Nicht in die gebotene Gesamtwür digung aller Umstände eingestellt hat die Kammer, dass der Angekla g te T . den Geschädigten im Verlaufe der r- wie das Landgericht an anderer Stelle festhält auch ein Tötungsmotiv haben konnte (vgl. UA S. 112). e) Unerwähnt bleibt schließlich, dass die Angeklagten ausweislich der von der Kammer für glaubhaft erachteten Angaben der Angeklagten Th . bereits unmittelbar nach dem Tatgeschehen erör terten, ob der Geschä - digte B . das Geschehen überleben werde und dass der Angeklagte T . den Bericht einer Tageszeitung über den Tod des Geschädigten dahin ko m- liegengeblie 3. Diese Mängel erfassen auch die Beweiserwägungen, welche die A n- nahme eines vollendeten Raubes tragen. Das Landgericht vermochte zwar nicht festzustellen, dass die Angeklagten Geld oder sonstige Wertgegenstände an sich gebracht hab en. Es hat den Tatbestand des Raubes jedoch als erfüllt angesehen, weil es zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte T . den Wohnungsschlüssel des Geschädigten B . in der Absicht späterer Verwendung an sich nahm. Die angeführten Mängel i n der Beweiswürdigung entziehen auch dieser Feststellung ihre Grundlage. 20 21 22 - 11 - III. Die Revision des Angeklagten T . : Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen vollendeten Raubs. Die Beweiserwägungen sind aus den bereits genannten Gründen rechtsfehlerhaft und entziehen auch dem Schuldspruch wegen vollendeten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körpe r- verletzung die Grundlage. I V. Die Revision der Angeklagten Th . : Die Überprüfung des Urte ils aufgrund der Sachrüge führt zur Aufhebung des Schuldspruchs. Die Beweiserwägungen sind aus den bereits genannten Gründen rechtsfehlerhaft. Der Rechtsfehler entzieht dem Schuldspruch wegen Beihilfe zum vollendeten Raub und Beihilfe zur gefährlichen Körp erverletzung die Grundlage. V. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass eine schwere körperliche Misshandlung im Sinne des Qualifikationstatb e- standes des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB weder den Eintritt einer schwere n Folge im Sinne des § 226 StGB noch eine schwere Gesundheitsschädigung im Sinne des § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB voraussetzt. Es genügt, dass die körperliche Integrität des Tatopfers entweder mit erheblichen Folgen für die Gesundheit 23 24 25 26 27 - 12 - oder aber in mit erheblic hen Schmerzen verbundener anderer Weise be e i n- trächtigt wird (vgl. Senat, Urteil vom 15. September 2010 2 StR 395/10, NStZ - RR 2011, 337, 338). Fischer Krehl Eschelbach Ott Bartel
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