ECLI:DE:BGH:2019:050219B2STR562.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 562/18 vom 5. Februar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts zu Ziffer 2 auf dessen Antrag und d es Besch werdeführers am 5. Februar 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 19. Juli 2018 a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Ang e- klagte der Vergewaltigung schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die we iter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu drei Jahren und sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichte te Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getro f- fen: a) Der Angeklagte lockte die Geschädigte unter einem Vorwand in das Schlafzimmer seiner Wohnung, drückte sie dort mit seinem Arm gegen den Kleiderschrank, schob ihr en Pullover hoch und berührte ihre Brüste mit seine n Händen und seinem Mund. Nachdem es der Geschädigten kurzz eitig gelungen war, den Angeklagten wegzuschubsen, hob dieser sie hoch, warf sie aufs Bett, öffnete deren Hose und versuchte, seinen Finger in ihren Intimbereich zu st e- cken. Obwohl der Angeklagte erkannt hatte, dass die Geschädigte zu sexuellen Handlungen keinesfalls bereit war , zog er ihr Hose und Unterhose herunter und welche der Angeklagte billigend in Kauf nahm, in die Scheide, was aber nicht zum Riss des Jungfernhäutchens fü hrte. Abgesehen von den Schmerzen wä h- rend der Penetration hat die Geschädigte keine weiteren Verletzungen erlitten, in psychischer Hinsicht leidet sie noch an Ängsten und Al b träumen. b) Die durch das gewaltsame E i ndringen verursachten Schmerzen hat die S trafkammer als Körperverletzung gewertet, das gesamte Geschehen als tateinheitlich verwirklichte Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und vorsätzliche Körperverletzung (§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, § 223 Abs. 1 StGB). 2. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu einer Schul d- spruchänderung und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. a) Die auf rechtsfehlerfrei er Beweiswürdigung fußenden Feststellungen tragen die Verurteilung des Ange klagten wegen Vergewaltigung. In Fällen des vollzogenen Beischlafs im Sinne des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB, welchen 2 3 4 5 6 - 4 - d ie Strafkammer ohne Rechtsfehler festgestellt hat, ist die Tat im Tenor als Januar 1999 3 StR 608/98, NJW 1999, 1041 , 1042 ; MünchKomm - StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 177 nF Rn. 209 mwN). b) Demgegenüber hält die Verurteilung des Angeklagten wegen (mitve r- wirklichter) vorsätzlicher Körperverletzung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ein nicht einverständlicher Geschlechtsverkehr kann zwar eine üble, u n- angemessene Beh andlung des Opfers darstellen. E ine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens im Sinne der Misshandlung s- alternative des § 223 Abs. 1 S tGB liegt jedoch nicht vor, wenn sich bei der G e- schädigten nach der Tat weder körperliche Auffälligkeiten noch Verletzu ngen fi nden und nicht festgestellt werden kann, dass eine durch die Tat eingetretene nachhaltige Traumatisierung des Opfers vom Täter (be dingt) vorsätzlich herbe i- geführt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. November 2006 2 StR 382/06, NStZ 2007, 218). So verhält es sich hier. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Tat des Angeklagten weder zu einer Deflorat ion (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 4 StR 566/10, NStZ 2011, 456 f. ) noch zu sonstigen körperl ichen Verletzungen geführt hat. D ie Ängste und Albträume , unter den en die Geschädigte in Folge der Tat leidet, können nicht ohne weiteres als Körpe rverletzungserfolg im Sinne des § 223 StGB bewerte t werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 4 StR 548/14, NStZ 2015, 269) . Weitergehende Feststellungen hierzu sind ebenso wenig ge troffen wie dazu, dass der Angeklagte diese Beeinträchtigu n- gen (bedingt) vorsätzlich herbeigeführt hat. Das Urteil stützt sich ausdrücklich nur auf die dem Tatopfer du rch das Eindringen zugefügten und vom Angekla g- ten billigend in Kauf genommenen Schmerzen. 7 8 - 5 - D er Senat kann im vorliegenden Fall ausschließen , dass in einer neuen Verhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, die eine Veru r- te i lung wegen Körper verletzung tragen könnten . Er än dert daher den Schul d- spruch in entsprechender Anwendu ng von § 354 Abs. 1 StPO ab. § 26 5 StPO steht dem nicht entgegen. c) Die Änderung des Schuldspruchs zieht hier die Aufhebung des Stra f- ausspruchs und insoweit die Zurück verweisung an eine andere Strafkammer des Landgerichts nach sich. Da ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt wu r- de den, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler bei der Strafbemessung zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Die Feststellungen bleiben von dem allein den Schuldspruch betreffe n- den Wertungs fehler unberührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) . Ergänzende Feststellungen können getroffen werden, wenn und soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. 3. Der neue Tatrichter wird ferner in den Blick nehmen müssen, dass zwar das mit nicht ganz unerheblicher Krafteinwirkung verbundene Festhalten des Opfers (Drücken gegen den Schrank) ebenso wie die Überwindung von Gegenwehr mag diese auch nur geringfügig sein durch das mit dem Hoc h- heben der Geschädigten verbundene Festhalten einerseits und das Stoßen auf das Bett andererseits als Gewalt im Sin ne vo n § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB qualif i- ziert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 4 StR 566/10, 9 10 11 12 - 6 - NStZ 2011, 456 mwN zu § 177 StGB aF ), dies aber im Verhältnis zu § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB n icht zu einer t ateinheit lich verwirklichten wei teren Tat führt. Franke Meyberg Grube Schmidt Wenske
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