BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 563/01 vom 13. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. September 2001 wird als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t - fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Durch die fehlerhafte Annahme von Tatmehrheit statt insgesamt T a - teinheit ist der Angeklagte hier nicht beschwert. Jähnke Bode Otten Rothfuß Fischer
Full & Egal Universal Law Academy