BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 563/08 vom 17. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2008 be-schlossen: Der Antrag der Nebenkl344gerin S. , ihr f374r das Revisi-onsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechts-anwalt M. aus Stuttgart zu gew344hren, wird abge-lehnt. Gr374nde: 1. Einer Entscheidung 374ber den Antrag der Nebenkl344gerin, ihr auch f374r das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus Stuttgart zu gew344hren, bedarf es hinsichtlich des Strafverfah-rens gegen den Angeklagten nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 25. August 2008 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt M. als Beistand nach 247 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt 374ber die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. 1 - 3 - 2. Soweit sich der Antrag auf das Adh344sionsverfahren bezieht, fehlt es an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe (247247 114 Satz 1, 117 Abs. 2 ZPO; vgl. Se-natsbeschluss vom 10. Juli 2003 226 2 StR 180/03). Auch wenn die wirtschaftli-chen Voraussetzungen vor dem Landgericht dargelegt worden sind, ist in der Revisionsinstanz zumindest eine Bezugnahme darauf verbunden mit der Versi-cherung, dass sich die Verh344ltnisse nicht ver344ndert haben, erforderlich. 2 Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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