BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 563/09 vom 22. Januar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 22. Januar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. Juli 2009, soweit es ihn betrifft, dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wird. 2. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das vorge-nannte Urteil, soweit es ihn betrifft, dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits-strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird. 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-worfen. 4. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen unerlaubten Handel-treibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten S. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs 1 - 3 - Monaten verurteilt. Die auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen der Angeklag-ten f374hren jeweils zur Ab344nderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Einzelstrafen, im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Urteilsfeststellungen erwarb der Angeklagte B. Mitte Oktober 2008 10 kg Amfetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 4 % Amfetaminbase und 1 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 2 % THC von einem Lieferanten in den Niederlanden auf Kommissionsbasis zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs. Am 28. November 2008 bestellte er 374ber den Angeklagten S. telefonisch 25 kg Amfetamin und 1 kg Marihuana. Das Amfetamin wurde am selben Tag in D. ausgeliefert. Der Angeklagte B. zahlte bei der 334bergabe den f374r die erste Lieferung vereinbarten Kaufpreis von 12.000 200 an den Kurier. Das Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von wiederum 2 % THC wurde in zwei Teillieferungen am 29. November und am 1. Dezember 2008 nachgeliefert. Bei der Lieferung am 29. November 2008 leistete der Angeklagte B. eine Anzahlung auf den Kaufpreis der Bet344ubungsmittel aus der zweiten Bestellung. Das gelieferte Amfetamin hatte eine sehr schlechte Qualit344t mit nur 0,6 % Wirkstoffgehalt. Beide Angeklagten reklamierten die schlechte Qualit344t bei dem Lieferanten, der sich bereit erkl344rte, es zur374ckzunehmen und mangelfreie Ware nachzuliefern. Am 15. Dezember 2008 bestellte der Angeklagte S. f374r den Angeklagten B. weitere 50 kg Amfetamin zum Zwecke des Weiterverkaufs. Die Anlie-ferung der 50 kg Amfetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 5,3 % Amfetaminba-se erfolgte am 16. Dezember 2008 auf einem Parkplatz in D. . Entsprechend der vorangegangenen Vereinbarung mit dem Lieferanten nahm der Kurier im Gegenzug 12 kg Amfetamin aus der zweiten Lieferung zur374ck, au337erdem 374ber-gab ihm der Angeklagte B. 21.900 200 Restkaufpreis f374r das Rauschgift aus der zweiten Bestellung. 2 - 4 - 2. Die Annahme von Tatmehrheit f374r die drei Rauschgiftgesch344fte des Angeklagten B. hat keinen Bestand. Der Angeklagte hat das ihm beim ersten Gesch344ft auf Kommissionsbasis 374berlassene Rauschgift bei der 334ber-nahme der Amfetaminlieferung aus dem zweiten Gesch344ft bezahlt. Damit tref-fen diese beiden Rauschgiftk344ufe in einem Handlungsteil zusammen, denn auch die Zahlungsvorg344nge sind tatbestandliche Handlungsteile des einheitli-chen Handeltreibens mit der konkret betroffenen Bet344ubungsmittelmenge (vgl. BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5; 247 29 Strafzumessung 29; Se-natsbeschl374sse vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 294/02 -, vom 11. August 2004 - 2 StR 184/04 -, vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 376/07 - und vom 9. Januar 2008 - 2 StR 527/07 -). Zwischen dem ersten und dem zweiten Gesch344ft be-steht deshalb Tateinheit. Aber auch das dritte Gesch344ft ist mit den beiden ers-ten hier tateinheitlich verbunden. Wird eine zum Weiterverkauf erworbene Rauschgiftmenge in eine andere Menge umgetauscht, weil etwa die gelieferte Qualit344t nicht den Erwartungen entspricht, so sind auch die Bem374hungen um die R374ckgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware auf die Abwicklung ein- und desselben Rauschgiftgesch344fts gerichtet (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 2005, 232; StV 2007, 83; Senatsbeschl374sse vom 23. September 2009 - 2 StR 325/09 - und vom 30. September 2009 - 2 StR 323/09 -). Bei der 334bernahme der dritten Amfetaminlieferung hat der Angeklagte B. 12 kg Amfetamin aus der zweiten Lieferung zur374ckgegeben und den Restkaufpreis f374r das Rauschgift aus der zweiten Lieferung bezahlt. Dadurch ist auch das dritte Rauschgiftgesch344ft in einem Handlungsteil mit dem zweiten Rauschgiftgesch344ft verbunden, so dass insgesamt Tateinheit zwischen allen drei Gesch344ften des Angeklagten B. besteht. 3 Da nur eine Haupttat des Angeklagten B. vorliegt, stellen die Bei-hilfehandlungen des Angeklagten S. zu dem zweiten und dem dritten Rauschgifterwerb auch nur eine Tat der Beihilfe dar. 4 - 5 - Der Senat hat die sich hieraus ergebende, die Angeklagten beg374nstigen-de 304nderung der Schuldspr374che selbst vorgenommen. 247 265 StPO steht nicht entgegen, da der umfassend gest344ndige Angeklagte B. und der weitge-hend gest344ndige Angeklagte S. sich auch im Falle eines entsprechenden Hinweises nicht anders und Erfolg versprechender als geschehen h344tten vertei-digen k366nnen. 5 3. Das Landgericht hat mit f374r sich genommen rechtsfehlerfreien Erw344-gungen bei dem Angeklagten B. f374r den Fall 1 eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, f374r Fall 2 eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und f374r den Fall 3 eine Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verh344ngt und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren gebildet. Bei dem Angeklagten S. hat es mit ebenfalls rechtsfehlerfreien Erw344gungen im Fall 2 auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und im Fall 3 auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren erkannt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten gebildet. 6 Es erscheint auf der Grundlage der Strafzumessungserw344gungen des Landgerichts ausgeschlossen, dass es jeweils eine geringere Einzelstrafe als die verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen h344tte, wenn es die Konkur-renzen zutreffend beurteilt h344tte. Schuldumfang und Unrecht des gesamten 7 - 6 - Tatgeschehens bleiben von dieser 304nderung unber374hrt. Bei einer solchen Fall-gestaltung ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zul344ssig, dass die Gesamtfreiheitsstrafe als Einzelstrafe bestehen bleibt (vgl. BGH NStZ 1996, 383 m.w.N.). Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Cierniak Krehl
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