BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 563/10 vom 21. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunf344higen Person - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. Dezember 2010 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Aachen vom 7. Juni 2010 wird als unzul344ssig verworfen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht Aachen hatte den Angeklagten am 10. Dezember 2008 wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunf344higen Person zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf seine Revision hatte der Senat dieses Ur-teil mit Beschluss vom 26. August 2009 (2 StR 302/09) im Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Das Landgericht hat nunmehr von ei-ner Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Mit seiner auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revision be-anstandet der Angeklagte nunmehr, dass das Landgericht es rechtsfehlerhaft abgelehnt habe, wegen einer nach Aufhebung durch den Bundesgerichtshof 1 - 3 - eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung einen Teil der be-reits rechtskr344ftigen Strafe f374r vollstreckt zu erkl344ren. Die Nichtanordnung der Unterbringung hat der Angeklagte von seinem Revisionsangriff ausdr374cklich ausgenommen. Die Revision war auf Antrag des Generalbundesanwalts im Er-gebnis als unzul344ssig zu verwerfen. 1. Das Rechtsmittel ist allerdings entgegen der Ansicht des Generalbun-desanwalts nicht bereits deshalb unzul344ssig, weil es sich weder gegen den Schuldspruch noch gegen den Rechtsfolgenausspruch im eigentlichen Sinne richtet. Zul344ssiges Ziel der Revision kann es vielmehr auch sein, wenn der Be-schwerdef374hrer - wie hier - allein die Kompensation einer nach Aufhebung der erstinstanzlichen Verurteilung und Zur374ckverweisung durch den Bundesge-richtshof eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung begehrt. Dies folgt aus Sinn und Zweck sowie systematischer Stellung der so genannten Vollstreckungsl366sung, welche die fr374here Strafabschlagsl366sung abgel366st hat (BGHSt 52, 124). Bei der Vollstreckungsl366sung wird der Ausgleich f374r einen Versto337 gegen das Beschleunigungsgebot aus dem Vorgang der Strafzumes-sung herausgel366st, bleibt aber Teil des Rechtsfolgenausspruchs im weiteren Sinne (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2010 - 5 StR 489/10). Sie kon-stituiert die notwendige Kompensation f374r rechtsstaatswidrige Verz366gerungen des zugrunde liegenden Verfahrens als eigenst344ndigen, allein an den Ma337st344-ben des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK orientierten Pr374fungsvorgang, der Unrecht, Schuld- und Strafh366he unber374hrt l344sst. Ein erkl344rtes Ziel der Vollstreckungsl366-sung ist es, auf diese Weise in allen F344llen konventionswidriger Verfahrensver-z366gerungen einen Ausgleich zu erm366glichen (BGH aaO 129 Tz 15). Daraus ergibt sich, das eine unterbliebene Kompensation isoliert mit der Revision ange-fochten werden kann, wenn die rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung nach Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zur374ckverweisung durch den 2 - 4 - Bundesgerichtshof eingetreten ist, ohne dass das Rechtsmittel sich zugleich gegen den Schuldspruch oder gegen den Rechtsfolgenausspruch richten muss. 2. Das Rechtsmittel ist jedoch aus den anderen in der Zuschrift des Ge-neralbundesanwalts genannten Gr374nden unzul344ssig. Die f374r die Geltendma-chung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes grunds344tzlich erforderli-che Verfahrensr374ge (vgl. BGH StV 2009, 118; NJW 2007, 2647) ist unzul344ssig, weil der Beschwerdef374hrer die die Verz366gerung begr374ndenden Tatsachen nur unvollst344ndig mitteilt. Sie w344re entsprechend den zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts auch unbegr374ndet, weil unter W374rdigung des Ver-fahrensgangs nach Aufhebung und Zur374ckverweisung eine rechtsstaatswidrige, kompensationspflichtige Verletzung des Beschleunigungsgebotes nicht vorliegt. 3 Soweit die Revision im 334brigen allgemein auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts gest374tzt ist, ist sie unzul344ssig, weil sie kein auf den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch im engeren Sinn bezogenes Ziel mehr verfolgt. 4 Rissing-van Saan Appl Schmitt Eschelbach Ott
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