BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 563/13 vom 20. Februar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 20. Februar 2014 beschlossen: 1. Auf die Revision en der Angeklagten Hi . , B . und Ha . wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 12. Juni 2013, soweit es sie betrifft und s ie verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten Hi . , B . und Ha . jeweils w e- gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, eine Einziehung s- entscheidung getroffen und die Angeklagten im Übrigen - wie auch den Mit a n- geklagten D . - freigesprochen. Die gegen den Schuldspruch gerichteten R e- visionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf gleichzeitig erhobene Verfahrensrügen nicht ankommt. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarbe n die Angeklagten Hi . und B . vom Mitangeklagten Ha . ca. ein Kilogramm Methamfetamin (Crystal) zu eine m Preis von 10.000 der Übergabe der Betäubungsmittel in zwei Plastiktüten an den Angeklagten 1 2 - 3 - Hi . und der Entgegennahme des Geldes durch den Angeklagten Ha . in de s- sen Pkw wurden beide von observierenden Polizeibeamt en festgenommen , Geld und Betäubungsmittel wurden sichergestellt. Der Mitangeklagte B . , der den Angeklagten Hi . von C . nach W . gefahren und das Rausc h- giftgeschäft auch im Vorfeld der eigentlichen Übergabe abgesichert und übe r- wacht h atte, wartete in seinem Pkw in einer Nebenstraße auf den Mitangekla g- ten Hi . . Als er einige Zeit später feststellte, dass sich dieser nicht in dem von einem Polizeibeamten gesteuerten Fahrzeug des Ha . befand, entfernte er sich. Er wurde erst einige Ta ge später festgenommen. Das Landgericht hat alle drei Angeklagten wegen täterschaftlichen Ha n- deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine Verurteilung wegen täterschaftliche n unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln setzt voraus, dass der Handelnde selbst eigennützige Bemühungen entfaltet, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubung s- mitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Nicht ausreichend ist es hingegen, wen n ein Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unte r- stützen will (BGH NStZ - RR 2013, 282). Ausdrückliche Feststellungen des Landgerichts zur Motivation der Ang e- klagten, zu einer Gewinnerwartung oder zu einem sonstigen Vorteil, den sie erwarteten, und damit zur Eigennützigkeit des Handelns fehlen hinsichtlich aller drei Angeklagten. Sie waren auch nicht deshalb von vornherein entbehrlich, weil es sich bei dem abgeurteilten Betäubungsmitteldelikt um ein Geschäft mit einer gewissen Größeno rdnung handelte. Auch in einem solchen Fall ist nicht regelmäßig davon auszugehen, dass sie von einem Streben nach Gewinn g e- le i tet sind. Vielmehr sind auch insoweit konkrete Feststellungen zur Eigennü t- 3 4 5 - 4 - zigkeit des Handelns vonnöten; sie dienen im Übrigen al s Gradmesser für das Tatinteresse eines Angeklagten, welches maßgebliche Bedeutung für die Frage erlangt, ob er als Mittäter oder Gehilfe zu bestrafen ist (BGH aaO). Es ist aber auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen, ob die An geklagten in Gewinnerzielungsabsicht ein eigenes Betä u- bungsmittelgeschäft durchführen, lediglich ein fremdes unterstützen wollten und welche Vorteile sie sich davon versprochen haben. Dies gilt nicht nur hinsich t- lich des Angeklagten B . , der vor allem al s Fahrer eingesetzt und an dem e i- gentlichen Austauschgeschäft nicht beteiligt war, sondern auch in Bezug auf den das Rauschgift entgegennehmenden Angeklagten Hi . , der das Geschäft auch für einen Hintermann, etwa den insoweit mitangeklagten (aber freigesp r o- chenen) D . , abgewickelt haben könnte. Aber auch hinsichtlich des Angekla g- ten Ha . bleibt offen, welche Rolle ihm in dem Rauschgiftgeschäft zukam. A l- lein der Umstand, dass er das Geschäft auf Verkäuferseite abwickelte und das Geld nach Entgegennahm e zählte, belegt eigennütziges Handeln nicht. 6 - 5 - II. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung und Zurückverwe i- sung und nicht lediglich - wie vom Generalbundesanwalt hinsichtlich des Ang e- klagten Hi . beantragt - zu einer Schuldspruchänderung. Der Senat hält es für möglich, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurte i- lung wegen täterschaftlichen Handeltreibens tragen können. Fischer Appl Schmitt Krehl Ott 7
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