ECLI:DE:BGH:2016:130416B2STR563 .15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 563/15 vom 13. April 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a m 13. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 27. August 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tagessatz der in den Fällen II. 2 (1) - (25) verh än g- ten Einzelgeldstrafen jeweils auf einen Euro festgesetzt wird; im Übr i- gen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmitte ls zu tragen. Appl Krehl Eschelbach Ott Zeng
Full & Egal Universal Law Academy