ECLI:DE:BGH:2016:270416B2STR564.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 564/15 vom 27. April 2016 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. August 2015 wird verworfen ; jedoch wird der Au s- spruch über die Geldstrafe für die Tat II. 2. der Urteilsgründe entspr e- chend den Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des Ang e- klagten dahin ergänzt, dass eine Tagessatzhöhe von 20 wird (§ 40 Abs. 2 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2008 - 3 StR 356/08, juris). Der Beschwerdeführer hat die Kosten de s Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Vors.RiBGH Prof. Dr. Fischer Appl Eschelbach ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert Appl Zeng Bartel
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