BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 565/05 vom 8. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. M344rz 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344gerin W. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts K366ln vom 6. Juli 2005 wird verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller N366tigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung angeordnet. Seine auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision hat keinen Erfolg. 1 1. Zur Sache hat das Landgericht Folgendes festgestellt: 2 Der Angeklagte, der zuletzt bis Januar 2000 eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren unter anderem wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller N366tigung verb374337t hatte, 374bernachtete Anfang des Jahres 2002 nach Auseinan-dersetzungen mit seiner Ehefrau nur noch selten in der gemeinsamen Woh-nung. Die Nebenkl344gerin, eine Freundin seiner Ehefrau, die sich von ihrem Ehemann getrennt hatte, 374bernachtete gelegentlich bei ihrer Freundin und hatte dort auch einen Gro337teil ihrer Sachen untergestellt. 3 Am Morgen des 12. M344rz 2002 suchte die Nebenkl344gerin, die im 334brigen wenig Kontakt zu dem Angeklagten hatte, diesen in der Wohnung auf, da er ihr 4 - 4 - zugesagt hatte, sie bei dem geplanten Besuch einer Wohnungsgesellschaft zu unterst374tzen. Der Angeklagte war zu dieser Zeit allein in der Wohnung. Er bat die Nebenkl344gerin herein, beide tranken zun344chst Kaffee und unterhielten sich. Als sich die Nebenkl344gerin kurz in das Schlafzimmer begab, folgte er ihr. 334berraschend schubste der Angeklagte die ihm k366rperlich weit unterle-gene Nebenkl344gerin auf das Bett. Dann verdrehte er ihr den Arm, hielt sie fest, entkleidete sie teilweise gewaltsam und drohte ihr, sie umzubringen, wenn sie schrie. Gegen den anhaltenden Widerstand der Gesch344digten versuchte er so-dann gewaltsam den Geschlechtsverkehr durchzuf374hren, was ihm jedoch nicht gelang. Er f374hrte dann sogenannten Schenkelverkehr bis zum Samenerguss durch. 5 Die Nebenkl344gerin erstattete am 15. Februar 2002 Strafanzeige bei der Polizei. 6 2. Die 334berpr374fung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist die Revision unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 7 3. Auch der Strafausspruch ist rechtsfehlerfrei. Der Generalbundesanwalt hat insoweit die Ansicht vertreten, es sei eine rechtsstaatswidrige Verfahrens-verz366gerung festzustellen, welche das Menschenrecht des Angeklagten auf Verhandlung und Entscheidung seiner Sache binnen angemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) verletzt habe, und die eine Kompensation durch Herab-setzung der Strafe zur Folge haben m374sse. Dem tritt der Senat nicht bei; er hat daher die Freiheitsstrafe nicht gem344337 247 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO herabgesetzt. 8 - 5 - a) Aus den Gr374nden des angefochtenen Urteils ergibt sich insoweit Fol-gendes: Die abgeurteilte Tat beging der Angeklagte am 12. M344rz 2002. Am 15. M344rz 2002 wurde er deshalb festgenommen und am selben Tag als Be-schuldigter zur Sache vernommen. Auf die Anklage vom 4. Juni 2002 verurteilte das Landgericht K366ln den Angeklagten durch Urteil vom 8. August 2002 wegen sexueller N366tigung zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und ordnete seine Unter-bringung in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 Abs. 1 StGB an. Die hier-gegen eingelegte Revision des Angeklagten verwarf der Senat auf den Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluss vom 26. Februar 2003 (Az.: 2 StR 2/03) als offensichtlich unbegr374ndet. Auf die gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 8. August 2002 und den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2003 vom Angeklagten eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 - die genannten Entscheidungen aufgehoben, weil sie - auf Grund ver-fahrensfehlerhafter Sachbehandlung durch die Strafverfolgungsorgane - die Rechte des Beschwerdef374hrers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verletzten, und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. Diese hat - nach Anordnung der Fortdauer der Untersuchungs-haft durch Beschluss vom 23. M344rz 2005 - die neue Hauptverhandlung am 5. und 6. Juli 2005 durchgef374hrt. 9 Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 6. Juli 2005 ist am 8. Juli 2005 eingelegt und am 4. Oktober 2005 begr374ndet worden. Die Staats-anwaltschaft hat die Sache am 15. November 2005 dem Generalbundesanwalt zugeleitet; beim Senat ist sie mit der Stellungnahme und dem Antrag des Gene-ralbundesanwalts vom 30. November 2005 am 13. Dezember 2005 eingegan-gen. Am 15. Februar ist die Sache im Senat mit dem Ergebnis der Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung beraten worden. 10 - 6 - b) Die 334berpr374fung einer m366glichen rechtsstaatswidrigen Verfahrensver-z366gerung bedarf grunds344tzlich der Erhebung einer Verfahrensr374ge, die hier nicht erhoben worden ist. Ausnahmsweise kommt eine 334berpr374fung von bis zum Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen Verz366gerungen auf die Sachr374ge hin in Betracht, wenn sich die f374r die Beurteilung ma337geblichen Um-st344nde vollst344ndig aus den Urteilsgr374nden ergeben und es allein um die 334ber-pr374fung ihrer rechtlichen Wertung geht (BGH NStZ 2004, 639; st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind hier f374r die Zeitdauer vom Erlass der ersten Revisions-entscheidung am 26. Februar 2003 bis zur Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichts am 16. Februar 2005 gegeben. Nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretene Verz366gerungen sind vom Revisionsgericht von Amts wegen zu ber374cksichtigen (BGH NJW 1995, 1101; NStZ 1996, 328; st. Rspr.). 11 c) Anlass f374r die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensver-z366gerung k366nnte hier nur die Dauer der Zeitspanne zwischen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2003 und der Entscheidung des Bun-desverfassungsgerichts 374ber die Verfassungsbeschwerde vom 16. Februar 2005 sein. Die Dauer des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens ist aus men-schenrechtlicher Sicht jedenfalls dann als Teil der Gesamtverfahrensdauer an-zusehen, wenn sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die weitere Sachbehandlung durch die Fachgerichte ausgewirkt hat (vgl. auch EGMR NJW 2002, 2856, 2857; 2005, 2530, 2536; 2005, 3125, 3126). Dies war hier der Fall, denn das Bundesverfassungsgericht hat die Sache nach Aufhe-bung der Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs an das Landgericht zur neuen Tatsachenverhandlung zur374ckverwiesen. 12 d) Eine rechtstaatswidrige Belastung des Beschuldigten tritt nicht schon durch den blo337en Ablauf einer Wartezeit ein, welche mit dem (erfolgreichen) Betreiben rechtsstaatlicher Rechtsbehelfe notwendig verbunden ist. Ein Men- 13 - 7 - schenrechtsversto337 kann sich auch nicht allein aus der Summierung von Zeit-spannen ergeben, welche jede f374r sich unter menschenrechtlichen Gesichts-punkten unbedenklich sind. Anders w344re es nur, wenn man schon aus dem Umstand, dass eine Ent-scheidung des Instanzgerichts durch den Bundesgerichtshof oder eine Ent-scheidung des Bundesgerichtshofs auf die Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht wegen eines Versto337es gegen das Verfahrensrecht aufgehoben wurde, auf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung schlie-337en wollte (so aber BVerfG - 3. Kammer des 2. Senats -, Beschl. vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 = StV 2006, 73; wohl auch BVerfG - 2. Kammer des 2. Senats -, Beschl. vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 = NStZ 2005, 456, 457; Beschl. vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/00 = NJW 2005, 3485, 3487; Krehl StV 2005, 561, 562; vgl. aber Krehl/Eidam NStZ 2006, 1, 7 bei Fu337n. 104). 14 Der Senat teilt diese auch vom Generalbundesanwalt in der Hauptver-handlung vertretene Rechtsansicht nicht. Die Wiederholung fehlerhafter Verfah-rensteile als Konsequenz eines gerade auch zum Schutz des Beschuldigten vorgesehenen rechtsstaatlichen Rechtsbehelfsverfahrens oder gar die Durch-f374hrung des Rechtsbehelfsverfahrens selbst k366nnen nicht schon f374r sich allein als rechtsstaatswidrige zus344tzliche Belastungen des Beschuldigten angesehen werden (so auch BGH, Beschl. vom 17. M344rz 2005 - 3 StR 39/05 = NJW 2005, 1813; Urt. vom 7. Februar 2006 - 3 StR 460/98; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 29/03 = NJW 2003, 2228 f.; Beschl. vom 25. Juli 2003 - 2 BvR 153/03 = NJW 2003, 2897, 2898; BGH NStZ 2001, 106 f.; NJW 2005, 1813, 1814; BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Verfahrensverz366gerung 15). 15 - 8 - Anders kann dies in F344llen zu beurteilen sein, in denen eine Zur374ckver-weisung - sei es durch ein Revisionsgericht, sei es durch das Bundesverfas-sungsgericht - Folge eines Verfahrensversto337es ist, der im Licht der rechts-staatlichen Gesamtverfahrensordnung schlechterdings nicht nachvollziehbar und als unvertretbarer Akt objektiver Willk374r erscheint. Ein solcher Ausnahme-fall liegt aber nicht schon dann vor, wenn ein Verfahrensversto337 im Sinne von 247 338 StPO nachgewiesen oder zugleich ein Verfahrensgrundrecht des Be-schuldigten verletzt ist. Auch hier bedarf es vielmehr meist wertender Abgren-zungen; die Grenze zwischen noch vertretbaren und rechtsfehlerhaften Verfah-rensentscheidungen ist, wie die vielf344ltige praktische Erfahrung des Revisions-gerichts belegt, im Einzelfall oft nicht leicht zu bestimmen und regelm344337ig von einer Vielzahl tats344chlicher (so auch zutr. BGH, Urt. vom 7. Februar 2006 - 3 StR 460/98) Umst344nde und wertender Beurteilungen abh344ngig. Die Verwerfung einer Verfahrensr374ge als unbegr374ndet durch ein oberstes Bundesgericht ist auch dann, wenn das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbe-schwerde des Betroffenen ihre Unvereinbarkeit mit einem Grundrecht festge-stellt hat, nicht schon allein deshalb als Akt objektiver Willk374r anzusehen, der zur Feststellung einer rechtsstaatswidrigen zus344tzlichen Belastung des Be-schwerdef374hrers und zur Kompensationspflicht n366tigt (vgl. auch Krehl StV 2005, 561, 562). Auch nach Aufhebung einer tatrichterlichen Entscheidung durch das Revisionsgericht erschiene es eher fern liegend, regelm344337ig schon in der Erfor-derlichkeit einer neuen Hauptverhandlung einen Beleg f374r eine rechtsstaats- widrige Verz366gerung zu sehen (ausf374hrlich hierzu auch BGH, Urt. vom 7. Feb-ruar 2006 - 3 StR 460/98). 16 Soweit das Bundesverfassungsgericht in den oben genannten Kammer-entscheidungen eine hiervon - und wohl auch von eigener fr374herer Rechtspre-chung - abweichende Ansicht vertreten hat, folgt der Senat dem nicht. Er w344re durch diese Entscheidungen auch nicht gebunden, denn gem. 247 93 c Abs. 1 17 - 9 - Satz 1 BVerfGG die Entscheidungskompetenz der Kammer er366ffnende Senats-entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den hier inmitten stehen-den ma337geblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bisher nicht ergangen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht sich mit Feststellung und Kompensati-on rechtsstaatswidriger Verfahrensverz366gerungen mehrfach grunds344tzlich be-fasst. Angesichts der weitergehenden grunds344tzlichen Bedeutung der Rechts-frage, ob allein schon die Erforderlichkeit der Wiederholung von Verfahrensab-schnitten auf Grund eines (erfolgreichen) Rechtsmittels zu einer menschen-rechtswidrigen, grunds344tzlich kompensationspflichtigen Verz366gerung des Ge-samtverfahrens f374hrt, und angesichts der weitreichenden Folgen, die ein sol-cher Rechtssatz f374r das Strafverfahren in der Tatsachen-, aber auch in der Re-visionsinstanz h344tte (vgl. dazu ausf374hrlich BGH, Beschl. vom 7. Februar 2006 - 3 StR 460/98), k366nnen aber entsprechende Kammerentscheidungen des Bun-desverfassungsgerichts nicht als blo337e Anwendung oder Fortbildung dieser Se-natsrechtsprechung angesehen werden. e) Es kann hier aber letztlich dahinstehen, ob das Verfahren 374ber die Verfassungsbeschwerde in einer den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK widersprechenden Weise verz366gert wurde und ob das Landgericht des-halb eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung h344tte feststellen und bei der Strafzumessung ber374cksichtigen m374ssen. Dasselbe gilt im Ergebnis f374r die Frage, ob unter dem Gesichtspunkt der Gesamtverfahrensdauer, der nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine wertende nachtr344gliche Gesamtbetrachtung des im Einzelfall angemessenen Verfahrensgangs erlaubt (krit. Krehl/Eidam NStZ 2006, 1, 4) und daher in Ausnahmef344llen auch Korrektu-ren der Bewertung etwa bei einer Summierung jeweils f374r sich noch hinnehm-barer Verz366gerungen erm366glicht, hier unter Ber374cksichtigung der Schwere des Tatvorwurfs und der drohenden und letztlich angeordneten Rechtsfolgen (vgl. Senatsbeschl. vom 15. M344rz 2005 - 2 StR 320/04 = NStZ 2005, 445) eine 18 - 10 - rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung h344tte festgestellt werden k366nnen. Der Senat h344lt, zumal der Tatrichter die relativ lange Dauer des Verfahrens bis zum Urteil des Landgerichts vom 6. Juli 2005 ausdr374cklich strafmildernd be-r374cksichtigt hat (UA S. 89, 90), die vom Landgericht unter Beachtung von 247 358 Abs. 2 Satz 1 StPO festgesetzte Strafe, selbst wenn insoweit ein Rechtsfehler vorl344ge, f374r in jeder Hinsicht angemessen im Sinne von 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. Einer Entscheidung gem344337 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO steht nicht ent-gegen, dass der Generalbundesanwalt einen Antrag gem344337 247 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO gestellt hat. 4. Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 Abs. 1 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die formellen Voraussetzungen sind unzweifelhaft gegeben. Auch die Feststellung eines Hangs im Sinne von 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist rechtsfehlerfrei; das Landgericht hat sie zutreffend auf pr344gende kriminologische 334bereinstimmungen in Tatanlass und -ausf374hrung zwischen der Anlasstat und fr374heren Symptomtaten gest374tzt. Die vom Landgericht vorgenommene Gef344hrlichkeitsprognose ist gleichfalls rechts-fehlerfrei. 19 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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