BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 565/06 vom 12. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. Januar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. August 2006 wird mit der Ma337gabe, dass der Ange-klagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist, als unbe-gr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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