BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 565/08 vom 14. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 14. Januar 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 11. September 2008 mit den Feststellun-gen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum 344u337e-ren Tatgeschehen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; von der Anordnung einer Ma337regel nach 247 63 StGB hat es abgesehen. Die Revision des Angeklagten f374hrt mit der Sach-r374ge zur 374berwiegenden Aufhebung des Urteils. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der 1952 im Iran ge-borene Angeklagte, der als Selbst344ndiger eine kleine Werkstatt f374r Teppichre-paraturen betreibt, seit 1993 an einer Epilepsie. In Folge der auf dieser Erkran-kung beruhenden zahlreichen schweren Krampfanf344lle ist es bei ihm zu einer 2 - 3 - hirnorganisch bedingten Wesensver344nderung gekommen, die medikament366s nicht behandelbar ist. Sie f374hrt dazu, dass der ansonsten ruhige und friedliche Angeklagte pl366tzlich und ohne sinnvollen Grund in heftige, unkontrollierte Wut-ausbr374che mit starken k366rperlichen Erregungszeichen und gewaltt344tigen Aus-br374chen verfallen kann. Am Tattag hielt sich der Angeklagte zur Reparatur eines gr366337eren Tep-pichs im Haus der Gesch344digten auf, in dem au337er ihm nur diese anwesend war. Im Zusammenhang mit einem m366glichen Defekt des von dem Angeklagten bei der Reparatur verwendeten, von ihm mitgebrachten B374geleisens wies die Gesch344digte den Angeklagten darauf hin, dass an der Stromzuleitung teilweise die Isolierung fehle; sie warnte ihn vor einem m366glichen Stromschlag. Der An-geklagte, der in ganz besonderer Weise auf die Qualit344t seiner Arbeit und die Zufriedenheit seiner Kunden bedacht ist, missverstand diesen besorgten Hin-weis als Kritik an seiner Arbeit. Infolge seiner hirnorganischen Erkrankung ge-riet er in einen Zustand gro337er Erregung und unkontrollierter Wut und ent-schloss sich, die Gesch344digte zu t366ten. Zur Umsetzung dieses Vorhabens schlug er ihr 374berraschend und ohne vorherige Ank374ndigung einen 200 Gramm schweren Hammer wuchtig auf den Kopf und versetzte ihr weitere 32 wuchtige Hammerschl344ge auf den Kopf. Die Gesch344digte st374rzte zu Boden, schrie und versuchte sich zu wehren, flehte den Angeklagten an aufzuh366ren und versuch-te, kriechend die Haust374r zu erreichen, w344hrend der Angeklagte weiter auf sie einschlug. Dies beobachtete ein Brieftr344ger, der auf die Schreie der Nebenkl344-gerin aufmerksam geworden war, durch den an der Haust374r befindlichen Brief-einwurfschlitz; seine Aufforderungen aufzuh366ren beachtete der Angeklagte nicht. Als es der Nebenkl344gerin gelang, die T374r zu 366ffnen, lie337 der Angeklagte von ihr ab, war schlagartig ruhig und apathisch und forderte den Brieftr344ger mehrfach auf, die Polizei zu rufen. 3 - 4 - W344hrend des Tatgeschehens wirkte der Angeklagte v366llig au337er sich. Nach den Beschreibungen der Zeugen war sein Gesicht verzerrt; sein Blick war starr; er wirkte "wie ferngesteuert" (UA S. 16). Nach den auf die Bekundungen eines Sachverst344ndigen gest374tzten Feststellungen des Landgerichts lag ein krankheitsbedingter "massiver Erregungszustand" vor; der Angeklagte war "au-337er sich" (UA S. 5) und in "unkalkuliertem Zorn" und "374berbordender", "blinder Wut" (UA S. 15 f.); unmittelbar nach der Tat war er "v366llig regungslos und apa-thisch" (UA S. 6). 4 2. Das Landgericht hat angenommen, die Einsichtsf344higkeit des Ange-klagten sei zu keinem Zeitpunkt des Tatgeschehens beeintr344chtigt gewesen; dies zeige sich schon daran, dass er unmittelbar nach der Tat den Zeugen H. mehrfach aufforderte, die Polizei zu rufen. Seine Steuerungsf344higkeit sei dage-gen erheblich vermindert, aber nicht aufgehoben gewesen. 5 Diese Feststellung ist in dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend be-gr374ndet. Zu der Frage, warum auf der von ihm festgestellten, von dem Sach-verst344ndigen erl344uterten Tatsachengrundlage eine vollst344ndige Aufhebung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten nicht vorlag, enthalten die Urteilsgr374nde keine Ausf374hrungen. 6 Dies verstand sich vorliegend aber ersichtlich nicht von selbst; vielmehr legt die Schilderung sowohl der Grunderkrankung mit einer Disposition zu "un-kontrollierten", abrupten Zornausbr374chen als auch des Tatablaufs und des Er-scheinungsbilds des Angeklagten bei und nach der Tat durchaus die M366glich-keit der Steuerungsunf344higkeit zum Zeitpunkt der Tat nahe. Der Tatrichter musste sich mit dieser M366glichkeit auseinandersetzen; die Annahme nur einer erheblichen Verminderung der Schuldf344higkeit h344tte sorgf344ltiger Begr374ndung 7 - 5 - bedurft. Da eine solche fehlt und dem Revisionsgericht eine Pr374fung daher nicht m366glich ist, war der Schuldspruch aufzuheben. 3. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen k366nnen aufrecht erhalten werden. Erg344nzende Feststellungen des neuen Tat-gerichts sind m366glich. 8 4. F374r die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Land-gericht die Voraussetzungen der Ma337regel gem344337 247 63 StGB nicht zutreffend bestimmt und die Anordnung der Ma337regel daher mit rechtsfehlerhafter Be-gr374ndung abgelehnt hat. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, setzt 247 63 StGB nicht voraus, dass der Zustand eingeschr344nkter Einsichts- oder Steuerungsf344higkeit durchg344ngig und dauerhaft besteht. Unzutreffend hat das Landgericht die Ablehnung daher darauf gest374tzt, dass die pl366tzliche hefti-ge Wut des Angeklagten "nicht dauernd besteht" (UA S. 19). Es reicht vielmehr aus, dass der Zustand der Grunderkrankung dauerhaft besteht und dazu f374hrt, dass schon allt344gliche Ereignisse zu einer Aktualisierung und Aufwallung der die Schuldf344higkeit aufhebenden oder erheblich vermindernden St366rung f374hren 9 - 6 - k366nnen. Soweit der Sachverst344ndige eine solche Gefahr als "nicht wahrschein-lich" bezeichnet hat, wird eine entsprechende Beurteilung durch den neuen Tat-richter noch genauerer Pr374fung bed374rfen. Fischer Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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