ECLI:DE:BGH:2017:050917B2STR565.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 565/16 vom 5. September 2017 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. April 2016 wird mit der Maßgabe, dass die in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird, als unbegründet ver worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen n otwendigen Au s- lagen zu tragen. Krehl Eschelbach Zeng Bartel Schmidt
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