BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 566/05 vom 20. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. Januar 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 4. August 2005 mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Misshandlung von Schutzbe-fohlenen (Fall II.2. der Urteilsgr374nde) verurteilt ist b) im Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe c) im Ausspruch 374ber die Anordnung der Unterbringung nach 247 64 StGB. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten der Unterschlagung, des siebenfa-chen Computerbetrugs und der Misshandlung von Schutzbefohlenen f374r schul-dig befunden und ihn unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer anderen Verurteilung und eines Strafbefehls und unter Aufl366sung der insoweit gebildeten 1 - 3 - Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachr374ge. Das Rechtsmittel ist begr374ndet, soweit es sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen und die Anord-nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wendet, im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte, der sich mit dem knapp einj344hrigen Kind seiner Lebensgef344hrtin allein in der K374che be-fand und es beaufsichtigen sollte, dem Kind absichtlich eine hei337e Fl374ssigkeit, vermutlich eine Tasse Kaffee, in das Gesicht gegossen und es erheblich ver-letzt. Das Landgericht hat zwar ein Motiv des Angeklagten f374r eine solche Handlung nicht erkennen k366nnen, ein anderer Geschehensablauf als der fest-gestellte sei aber ausgeschlossen. Eine dem Angeklagten anzulastende fahr-l344ssige Handlung, die zur Verletzung des Kindes gef374hrt habe, habe dieser - der in den verschiedenen Verfahrensstadien drei vom Landgericht als widerlegt angesehene Versionen angegeben hat, nach denen sich das Kind selbst die Fl374ssigkeit ins Gesicht gesch374ttet habe - nicht vorgebracht und sei auch nicht ersichtlich. 3 Dies h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Die Annahme einer vors344tzli-chen Misshandlung des Kindes beruht auf einer nicht ersch366pfenden Beweis-w374rdigung. Das Landgericht hat nicht bedacht, dass der Angeklagte mit seinen Sachverhaltsdarstellungen bestrebt gewesen sein kann, jeden Verschuldens-vorwurf, auch den einer Sorgfaltspflichtverletzung, von sich zu weisen. Mit die-ser M366glichkeit h344tte sich das Landgericht auseinandersetzen und auch hier 4 - 4 - nicht fern liegende fahrl344ssige Tatvarianten in Betracht ziehen m374ssen, zumal der Angeklagte sonst nicht durch Gewaltt344tigkeiten aufgefallen war. Soweit das Landgericht ausgef374hrt hat, einen Monat sp344ter seien "weitere Verletzungen am K366rper des Kindes festgestellt worden, die einen R374ckschluss auf etwaige Brandwunden zulie337en", ist nicht ersichtlich, ob das Landgericht damit auf wei-tere dem Angeklagten anzulastende Verletzungen des Kindes verweisen wollte. Jedenfalls fehlt es insoweit an jeglichen tats344chlichen Feststellungen, denen etwa eine Indizwirkung f374r den vorliegenden Fall zukommen k366nnte. Auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat keinen Bestand. 5 Abgesehen davon, dass der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen der Drogenabh344ngigkeit des Angeklagten und den abgeurteilten Ta-ten nicht ausreichend belegt ist, hat das Landgericht nicht beachtet, dass be-reits durch Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 21. Mai 2004 die - zum Zeit-punkt seiner Entscheidung noch nicht erledigte - Unterbringung des Angeklag-ten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. Da die nunmehr abgeur-teilten Taten vor dieser Verurteilung begangen worden sind, war nach den - 5 - Grunds344tzen der nachtr344glichen Gesamtstrafenbildung (247 55 StGB) in der neu-en Entscheidung lediglich die fr374here Anordnung der Ma337regel aufrechtzuerhal-ten, nicht aber eine (weitere) neue Ma337regel anzuordnen (BGHSt 30, 305; BGHR StGB 247 64 Anordnung 4). Rissing-van Saan RiBGH Dr. Bode ist Otten erkrankt und an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
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